Muss jeder Arzt Bereitschaftsdienst machen? – Pflichten, Befreiungsgründe & Vertretung

Der ärztliche Bereitschaftsdienst ist eine gemeinsame, solidarische Aufgabe aller an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte. Welche Befreiungsgründe die Bereitschaftsdienstordnungen anerkennen und wer eine Vertretung übernehmen darf, verrät dieser Beitrag. Jetzt mit medatixx informieren!
Bereitschaftsdienst für jeden Arzt?

Auch außerhalb der regulären Sprechstundenzeiten muss die ambulante Versorgung sichergestellt sein. Dafür organisieren die Kassenärztlichen Vereinigungen den ärztlichen Bereitschaftsdienst im Rahmen ihres gesetzlichen Sicherstellungsauftrags. Die Teilnahme ist grundsätzlich verpflichtend und gehört damit zu den Aufgaben der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte.

Allerdings gelten je nach persönlicher und beruflicher Situation unterschiedliche Voraussetzungen für die Teilnahme. Unter bestimmten Umständen kann eine Befreiung vom Bereitschaftsdienst möglich sein. Welche Regelungen gelten, hängt dabei auch von der jeweiligen Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Der Beitrag zeigt, wann eine Befreiung infrage kommt und welche Möglichkeiten bei einer Verhinderung bestehen.

 

Grundlagen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes

Der ärztliche Bereitschaftsdienst ist Teil des Sicherstellungsauftrags der Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 75 SGB V. Dieser umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung außerhalb der regulären Sprechstundenzeiten. Zur Erfüllung dieser Aufgabe beziehen die Kassenärztlichen Vereinigungen die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte sowie zugelassene und ermächtigte Einrichtungen ein. Die konkreten Vorgaben ergeben sich aus den jeweiligen Bereitschaftsdienst- beziehungsweise Notfalldienstordnungen und können sich regional unterscheiden.

Die Teilnahmepflicht richtet sich nicht ausschließlich an Ärzte mit eigener Einzelpraxis. Auch angestellte Ärzte in Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren können entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden. Bei einem hälftigen Versorgungsauftrag reduziert sich die Teilnahme grundsätzlich entsprechend. Auch eine fachliche Spezialisierung führt nicht automatisch zu einer Befreiung: Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass die Verpflichtung grundsätzlich auch dann bestehen kann, wenn ein Arzt aufgrund seines Fachgebiets keinen unmittelbaren Patientenkontakt mehr hat.

 

Befreiungsgründe: Wer von der Teilnahmepflicht entbunden werden kann

Eine Befreiung vom Bereitschaftsdienst kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen infrage. Welche persönlichen Umstände anerkannt werden und welche Nachweise erforderlich sind, ergibt sich aus der jeweiligen Bereitschaftsdienstordnung. Dabei unterscheiden sich die Regelungen der Kassenärztlichen Vereinigungen teilweise deutlich.

 

Typische anerkannte Befreiungsgründe

Welche persönlichen Situationen eine Befreiung vom Bereitschaftsdienst begründen können, lässt sich anhand typischer Fallgruppen verdeutlichen.

Zu den regelmäßig vorgesehenen Befreiungsgründen gehören:

  • Schwangerschaft und Geburt: Für Ärztinnen kann eine zeitlich begrenzte Befreiung während der Schwangerschaft und nach der Geburt vorgesehen sein. Die genaue Dauer richtet sich nach der jeweiligen Bereitschaftsdienstordnung.
  • Kinderbetreuung: Die Betreuung kleiner Kinder kann eine Befreiung vom Bereitschaftsdienst ermöglichen. Welche Altersgrenzen und Voraussetzungen gelten, hängt von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ab.
  • Krankheit oder Behinderung: Wer aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung nachweislich nicht in der Lage ist, Bereitschaftsdienst zu leisten, kann unter den jeweiligen Voraussetzungen befreit werden. Dafür können entsprechende ärztliche Nachweise erforderlich sein.
  • Betreuung oder Pflege von Angehörigen: Die Betreuung eines behinderten Kindes oder die Pflege eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen kann eine Befreiung begründen, wenn die Teilnahme am Bereitschaftsdienst im konkreten Fall unzumutbar ist.

Die genauen Voraussetzungen und erforderlichen Nachweise unterscheiden sich je nach Kassenärztlicher Vereinigung. Eine Befreiung kann zudem zeitlich begrenzt werden, wenn der zugrunde liegende Grund voraussichtlich nur vorübergehend besteht.

 

Befreiung vom Bereitschaftsdienst

Regional unterschiedlich gehandhabte Gründe

Bei einigen persönlichen oder beruflichen Umständen hängt eine mögliche Befreiung stärker von den regionalen Regelungen ab. Dazu zählen beispielsweise das Lebensalter, eine länger zurückliegende notfallmedizinische Fortbildung oder eine überwiegend belegärztliche Tätigkeit. Während einzelne Bereitschaftsdienstordnungen hierfür ausdrücklich eine Befreiungsmöglichkeit vorsehen, führen diese Umstände andernorts nicht automatisch zu einer Entbindung von der Teilnahmepflicht.

Ob eine Befreiung im konkreten Fall möglich ist, richtet sich daher nach der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung und ihrer Bereitschaftsdienstordnung. Bei besonderen persönlichen Belastungen kann je nach regionaler Regelung zudem ein individueller Härtefall geltend gemacht werden.

 

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Vertretung im Bereitschaftsdienst: Wer einen Dienst übernehmen darf

Ist ein zum Bereitschaftsdienst eingeteilter Arzt verhindert, muss rechtzeitig für eine geeignete Vertretung gesorgt werden. Das gilt sowohl bei einer kurzfristigen Verhinderung, etwa durch eine Erkrankung, als auch bei einer geplanten Abwesenheit während eines bereits eingeteilten Dienstes. Je nach den Vorgaben der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung kommen vor allem ein Diensttausch mit einem Kollegen oder die Benennung eines persönlichen Vertreters infrage.

Auch bei einer Vertretung bleibt der ursprünglich eingeteilte Arzt für die ordnungsgemäße Organisation des Dienstes verantwortlich. Er muss daher sicherstellen, dass die Vertretung die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllt und nach den geltenden Vorgaben zur Übernahme des Dienstes berechtigt ist.

Bei einem Diensttausch wird der Bereitschaftsdienst von einem anderen teilnahmeberechtigten Arzt übernommen. Bei einer persönlichen Vertretung übernimmt dagegen ein geeigneter Arzt den Dienst für den verhinderten Kollegen. Die organisatorischen und abrechnungsbezogenen Einzelheiten können sich je nach Kassenärztlicher Vereinigung unterscheiden. Deshalb sollten die jeweils geltenden Vorgaben zur Anzeige, Abrechnung und Dokumentation der Vertretung beachtet werden.

 

Fazit: Teilnahmepflicht beim Bereitschaftsdienst

Grundsätzlich besteht für Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, eine Pflicht zur Mitwirkung am Bereitschaftsdienst. Eine Befreiung kommt nur unter den Voraussetzungen der jeweils geltenden Bereitschaftsdienstordnung infrage. Welche persönlichen oder beruflichen Gründe anerkannt werden, kann sich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen unterscheiden.

Wer eine Befreiung beantragen möchte, sollte die regional geltenden Voraussetzungen und erforderlichen Nachweise frühzeitig prüfen. Bei einer absehbaren Verhinderung ist rechtzeitig eine zulässige Vertretung oder ein Diensttausch zu organisieren.