Wie fülle ich ein BtM-Rezept korrekt aus? – Pflichtangaben, Höchstmengen & Dokumentation

Das BtM-Rezept ist ein amtliches dreiteiliges Formular, dessen Pflichtangaben die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung genau festlegt. Welche Angaben auf das Rezept gehören, was seit dem Wegfall der starren Höchstmengen gilt und wie die Dokumentation in der Praxis aussehen muss, verrät dieser Beitrag. Jetzt mit medatixx informieren!
BtM-Rezept korrekt ausfüllen

Das Betäubungsmittelrezept, kurz BtM-Rezept, ist das amtliche Formblatt für die Verschreibung von Betäubungsmitteln der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes. Für diese Arzneimittel gelten besondere gesetzliche Vorgaben, die bei der Ausstellung des Rezepts zu berücksichtigen sind. Maßgeblich sind insbesondere die Regelungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung.

Für die Praxis ist eine korrekte Ausstellung besonders wichtig, da bereits formale Abweichungen zu Rückfragen oder Verzögerungen bei der Abgabe in der Apotheke führen können. Gleichzeitig haben sich die Vorgaben zur Verschreibungsmenge verändert: Die früher geltenden starren Höchstmengen sind entfallen. Im Folgenden geht es daher um den Aufbau des BtM-Rezepts, die erforderlichen Angaben, die aktuellen Regelungen zu Verschreibungsmengen und die Aufbewahrung der Verordnungsunterlagen.

 

Grundlagen: Das amtliche Formblatt und sein Bezug

BtM-Rezepte werden von der Bundesopiumstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte an verschreibungsberechtigte Ärzte ausgegeben. Die Formblätter sind personengebunden und fortlaufend nummeriert. Sie dürfen nur von dem Arzt verwendet werden, dem sie zugeteilt wurden, und müssen sicher aufbewahrt werden. Bei Verlust ist eine Meldung erforderlich. Für die Praxisorganisation ist es daher sinnvoll, den vorhandenen Bestand rechtzeitig zu prüfen und neue Formblätter bei Bedarf frühzeitig anzufordern.

Das BtM-Rezept besteht aus drei Teilen mit identischem Inhalt. Die Teile I und II werden zur Vorlage in der Apotheke ausgegeben, während Teil III für die Dokumentation in der Praxis bestimmt ist. Die Ausstellung erfolgt in der Regel über die Praxissoftware, die die Angaben auf allen drei Teilen des BtM-Rezepts identisch übernimmt. Eine handschriftliche Ausstellung ist ebenfalls möglich; dabei muss besonders darauf geachtet werden, dass alle Teile vollständig und gleichlautend ausgefüllt sind.

 

Welche Pflichtangaben gelten für ein BtM-Rezept nach § 9 BtMVV?

§ 9 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) legt fest, welche Angaben eine BtM-Verschreibung enthalten muss. Dabei lassen sich die Anforderungen in Angaben zur verordneten Behandlung und Angaben zum Verschreibenden unterteilen.

 

Angaben zum Patienten und zum Arzneimittel

Für die Zuordnung der Verordnung und die eindeutige Bestimmung des Arzneimittels sind bestimmte Angaben erforderlich.

Dazu zählen:

  • Patientendaten: Name, Vorname und Anschrift des Patienten. Bei Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung werden zusätzlich die Versichertenstammdaten übernommen.
  • Ausstellungsdatum: Das Datum der Ausstellung ist auf dem Rezept anzugeben und bildet den Ausgangspunkt für die gesetzliche Gültigkeitsfrist.
  • Arzneimittelbezeichnung: Das Arzneimittel muss eindeutig bezeichnet werden. Ist dies nicht allein anhand der Bezeichnung möglich, sind zusätzlich die Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form sowie die Darreichungsform anzugeben.
  • Menge: Die verordnete Menge wird in Gramm, Millilitern oder als Stückzahl der abgeteilten Form angegeben.

 

Pflichtangaben auf dem BtM-Rezept

Gebrauchsanweisung, Kennzeichen und Unterschrift

Neben den Angaben zum Patienten und Arzneimittel muss die Verordnung eine Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe enthalten. Wurde dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung ausgehändigt, kann stattdessen auf diese verwiesen werden.

Je nach Verordnungssituation sind außerdem bestimmte Kennzeichen erforderlich. Das Kennzeichen „S“ wird bei Verschreibungen im Rahmen der Substitution verwendet. „T“ steht für bestimmte Mitgabe-Konstellationen. Das Kennzeichen „K“ wird bei der nachgereichten Verschreibung verwendet, wenn die Apotheke Betäubungsmittel für den Bedarf eines Kauffahrteischiffs bereits ohne Verschreibung abgegeben hat, also für die medizinische Versorgung an Bord eines gewerblich betriebenen Seeschiffs. „N" ist bei einer nachgereichten Notfall-Verschreibung anzugeben.

Zum Abschluss sind Name, Berufsbezeichnung und Anschrift einschließlich Telefonnummer des Verschreibenden anzugeben. Die Verordnung muss eigenhändig unterschrieben werden. Bei einer Vertretung ist die Unterschrift mit dem Zusatz „i. V.“ zu kennzeichnen.

 

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Höchstmengen: Was seit der BtMVV-Änderung gilt

Lange Zeit galten für die Verschreibung von Betäubungsmitteln feste Höchstmengen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen. Je Patient durften höchstens zwei der in der BtMVV aufgeführten Betäubungsmittel verordnet werden; für die einzelnen Wirkstoffe waren zudem bestimmte Höchstmengen festgelegt. Wurde eine Höchstmenge überschritten, musste die Verschreibung mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet werden.

Diese Vorgaben sind mit der Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung entfallen. Es gibt keine festen Höchstverschreibungsmengen für einen Zeitraum von 30 Tagen mehr. Damit entfällt auch die Kennzeichnung mit dem Buchstaben „A“.

Maßgeblich für die verordnete Menge sind nun die medizinischen Erfordernisse des jeweiligen Einzelfalls. Die Menge sollte sich insbesondere an der vorgesehenen Dosierung und der erforderlichen Behandlungsdauer orientieren. Dadurch können auch größere Mengen beziehungsweise Verordnungen für einen längeren Zeitraum möglich sein, sofern dies medizinisch begründet und mit den Anforderungen an einen sicheren Betäubungsmittelverkehr vereinbar ist.

Die besonderen Kennzeichen für andere Verordnungssituationen, etwa bei der Substitution oder einer Notfall-Verschreibung, bleiben davon unberührt. Für die Praxis rückt damit die nachvollziehbare Dokumentation der medizinischen Gründe für die verordnete Menge stärker in den Vordergrund.

 

Gültigkeit, Notfall und Umgang mit Fehlern

Ein BtM-Rezept muss innerhalb von sieben Tagen nach dem Ausstellungstag in der Apotheke vorgelegt werden. Der Ausstellungstag selbst wird bei der Berechnung nicht mitgezählt. Eine zeitnahe Einlösung ist daher erforderlich; Verordnungen auf Vorrat sollten vermieden werden.

Für dringende Fälle sieht die BtMVV die Notfall-Verschreibung vor. Steht kein BtM-Rezept zur Verfügung, kann das Betäubungsmittel zunächst auf einem normalen Rezept mit dem Vermerk „Notfall-Verschreibung" verordnet werden. Die Menge ist dabei auf die zur Behebung des Notfalls erforderliche Menge zu beschränken; für die Substitution gilt diese Regelung nicht. Anschließend ist unverzüglich ein gültiges BtM-Rezept nachzureichen, das mit dem Buchstaben „N" gekennzeichnet ist und sich auf die bereits erfolgte Abgabe bezieht.

Bei Korrekturen muss eindeutig erkennbar bleiben, welche Angaben geändert wurden. Änderungen sind auf allen Teilen des Rezepts gleichlautend vorzunehmen. Patientenangaben darf die Apotheke unter bestimmten Voraussetzungen ergänzen oder ändern, wenn der Überbringer die entsprechenden Angaben nachweist oder glaubhaft versichert.

Wird aufgrund eines Fehlers ein neues BtM-Rezept ausgestellt, darf das fehlerhafte Rezept nicht vernichtet werden. Es ist mit allen Teilen für einen Zeitraum von drei Jahren aufzubewahren und muss für Prüfzwecke verfügbar bleiben.

 

BtM-Rezept dokumentieren: Teil III, Patientenakte und Nachweisführung

Auch nach der Ausstellung des BtM-Rezepts bestehen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten. Die einzelnen Nachweise dienen dazu, die Verschreibung und den Verbleib von Betäubungsmitteln nachvollziehbar zu dokumentieren.

Für die Praxis sind dabei insbesondere folgende Punkte relevant:

  • Teil III des Rezepts: Dieser Teil verbleibt in der Praxis und ist drei Jahre lang aufzubewahren. Die Unterlagen müssen geordnet und für Prüfungen durch die zuständige Behörde verfügbar sein.
  • Patientenakte: Die Verschreibung wird in der Behandlungsdokumentation festgehalten. Dazu gehören insbesondere das verordnete Präparat und die Menge. Die medizinische Begründung der verordneten Menge sollte nachvollziehbar dokumentiert werden.
  • Nachweis über den Praxisbestand: Werden Betäubungsmittel in der Praxis vorrätig gehalten, sind Bestand und Verbleib nach § 13 BtMVV nachzuweisen. Der Nachweis ist nach jeder Bestandsänderung unverzüglich auf dem vorgeschriebenen Formblatt zu führen. Möglich sind Karteikarten oder Betäubungsmittelbücher mit fortlaufend nummerierten Seiten sowie elektronische Aufzeichnungen, die jederzeit ausgedruckt werden können.
  • Monatliche Bestandsprüfung: Am Ende jedes Kalendermonats sind die Zu- und Abgänge sowie der vorhandene Bestand zu prüfen. Die Prüfung ist, sofern sich der Bestand geändert hat, mit Namenszeichen und Datum zu bestätigen.
  • Aufbewahrung der Bestandsnachweise: Karteikarten, Betäubungsmittelbücher und Ausdrucke elektronischer Aufzeichnungen sind drei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Sie müssen der zuständigen Landesbehörde auf Verlangen vorgelegt werden.

Eine klare Zuständigkeit für die Dokumentation und eine feste Ablagestruktur erleichtern die regelmäßige Prüfung und Aufbewahrung der Unterlagen.

 

BtM-Dokumentation nach der Ausstellung

BtM-Rezept korrekt ausstellen: Das Wichtigste zusammengefasst

Bei der Ausstellung eines BtM-Rezepts sind vor allem die gesetzlichen Pflichtangaben, die Vorgaben zur verordneten Menge sowie die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten zu beachten. Seit dem Wegfall der festen Höchstmengen richtet sich die verordnete Menge nach den medizinischen Erfordernissen des jeweiligen Einzelfalls. Auch die besonderen Vorgaben zur Gültigkeit, zu Notfall-Verschreibungen und zur Korrektur fehlerhafter Angaben sind für die Praxis relevant.

Für einen reibungslosen Ablauf unterstützen klare Praxisabläufe und eine zuverlässige Dokumentation. Dazu gehören die sichere Aufbewahrung der Formblätter, eine sorgfältige Ausstellung und die regelmäßige Kontrolle der erforderlichen Nachweise. Bei besonderen Fallkonstellationen können die aktuellen Ausfüllhinweise und Informationen der zuständigen Stellen herangezogen werden.