Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 870 in der Psychotherapie? Erklärung, Abrechnung & Bedeutung

Die GOÄ-Ziffer 870 nimmt im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) eine besondere Rolle ein. Sie dient der Abrechnung verhaltenstherapeutischer Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung und ist damit vor allem für privatärztlich tätige Psychotherapeuten relevant. Ihre korrekte Anwendung beeinflusst den organisatorischen Ablauf in Praxen erheblich und bildet eine zentrale Grundlage der privatärztlichen Vergütung im deutschen Gesundheitswesen.
Definition und Bedeutung der GOÄ-Ziffer 870 in der Psychotherapie
Unter der Ziffer 870 ist ein klar definierter Abrechnungstatbestand für Verhaltenstherapie als Einzelbehandlung mit einer Mindestdauer von 50 Minuten – gegebenenfalls Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten verankert. Festgelegt sind sowohl das zulässige Verfahren (Verhaltenstherapie) als auch die zeitlichen Rahmenbedingungen, wodurch eine verbindliche Grundlage für die Honorierung entsteht. Diese Vorgaben gewährleisten Transparenz gegenüber Patienten und Rechtssicherheit für Behandler. In der Praxis sorgt die Regelung für eine eindeutige Orientierung, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Abrechnung erfolgen darf.
Erkennung und Anwendungsbereiche der GOÄ-Ziffer 870
Im Praxisalltag zeigt sich die Relevanz der GOÄ-Ziffer 870 bei verhaltenstherapeutischen Einzelsitzungen mit einer Mindestdauer von 50 Minuten – gegebenenfalls aufgeteilt in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten. Sie kommt ausschließlich bei der Verhaltenstherapie als Einzelbehandlung zum Einsatz; tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie wird über Nr. 861 GOÄ und analytische Psychotherapie über Nr. 863 GOÄ abgerechnet.
Die Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsziffern erfolgt über das angewandte therapeutische Verfahren und den Umfang des Gesprächs. Typische Anwendungsbereiche ergeben sich bei komplexeren Belastungssituationen, die eine strukturierte, fortlaufende Verhaltenstherapie erfordern. Entscheidend für die Erkennung ist die Kombination aus Therapieverfahren, Gesprächsdauer und therapeutischer Intervention. Dadurch wird klar, wann die Abrechnung über die Ziffer 870 gerechtfertigt ist und wie sie sich von anderen Leistungen unterscheidet.
Voraussetzungen und Hintergründe der Anwendung von GOÄ-Ziffer 870
Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 870 in psychotherapeutischen Praxen erfordert die Beachtung mehrerer Rahmenbedingungen.
Grundlage ist die GOÄ, die rechtliche, formale und inhaltliche Kriterien vorgibt:
- Rechtliche Basis: Anwendung ausschließlich im Rahmen der GOÄ mit klarer rechtlicher Verankerung.
- Dokumentationspflicht: Nachvollziehbare Erfassung von Behandlungsinhalten und -dauer.
- Therapiedauer: Mindestdauer von 50 Minuten je Sitzung – gegebenenfalls Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten; die Ziffer ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
- Behandlungsstandards: Orientierung an der Verhaltenstherapie als dem für Nr. 870 GOÄ vorgeschriebenen therapeutischen Verfahren.
- Qualifikation: Durchführung nur durch entsprechend aus- und weitergebildete Therapeuten.
- Transparenz: Eindeutige und nachvollziehbare Abrechnung der erbrachten Leistungen.
Abrechnung der GOÄ-Ziffer 870 in der Praxis
Eine Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen nach GOÄ-Ziffer 870 verlangt besondere Sorgfalt. Wichtig sind vor allem die exakte Dokumentation von Sitzungsdauer, Gesprächsinhalten und angewandten Verfahren sowie eine klare Abgrenzung zu anderen Ziffern. Wer hier strukturiert vorgeht, reduziert Fehlerquellen und stellt eine rechtssichere Vergütung sicher.
Häufige Fehlerquellen
Damit die Abrechnung gelingt, sollten Stolperfallen unbedingt vermieden werden.
Dazu zählen:
- Unklare Abgrenzung zu ähnlich lautenden Ziffern.
- Nichtbeachtung der Mindestdauer von 50 Minuten je Sitzung.
- Unvollständige oder unscharfe Dokumentation.
- Falsche Zuordnung therapeutischer Methoden.
- Verwechslung von Beratungs- und Therapiegesprächen.
- Doppelte oder unzulässige Kombination mit anderen Ziffern (Nr. 870 GOÄ ist nicht neben den Nrn. 1, 3, 22, 30, 34 GOÄ berechnungsfähig; eine gleichzeitige Abrechnung mit Nr. 871 GOÄ ist ausgeschlossen).
- Übersehen spezieller Vorgaben bei Privatversicherten.
Praktische Umsetzung in der täglichen Praxis
Ein strukturierter Ablauf erleichtert die Abrechnung im Praxisalltag.
Diese Punkte sollten dabei beachtet werden:
- Sorgfältige Erfassung jeder Sitzung im Dokumentationssystem
- Eindeutige Zuordnung zu den jeweiligen Behandlungsfällen
- Nutzung vorbereiteter Formulare oder digitaler Module zur Vereinfachung
- Regelmäßige Kontrolle aller Angaben vor Abschluss des Abrechnungszyklus
- Integration in feste Praxisroutinen, um den Verwaltungsaufwand gering zu halten
medatixx: Strukturierte und sichere Abrechnung für psychotherapeutische Praxen
Die Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte erfordert Sorgfalt und genaue Kenntnis der geltenden Vorgaben – etwa bei Ziffern wie der 870. Digitale Praxissoftware kann dabei helfen, Abrechnungsprozesse effizienter und übersichtlicher zu gestalten. psyx von medatixx bietet Funktionen, mit denen Leistungen regelkonform erfasst, dokumentiert und strukturiert abgerechnet werden können. So behalten Praxen auch bei komplexen Vorgängen die nötige Transparenz.
Ein besonderer Vorteil liegt in der Anpassungsfähigkeit der Software an unterschiedliche Praxisgrößen – von Einzelpraxen bis hin zu größeren Versorgungseinheiten. Durch automatisierte Prüfschritte und klare Dokumentationsoptionen wird der Verwaltungsaufwand reduziert. Gleichzeitig unterstützt der Einsatz solcher Systeme dabei, Abrechnungsfehler zu vermeiden und die Abläufe rechtssicher zu organisieren.
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Kernpunkte zur GOÄ-Ziffer 870 in der Psychotherapie
Die GOÄ-Ziffer 870 bildet einen festen Bestandteil der psychotherapeutischen Abrechnung im privatärztlichen Bereich. Sie schafft einen verbindlichen Rahmen für die Honorierung von Leistungen und sorgt gleichzeitig für Transparenz und Nachvollziehbarkeit in der Dokumentation.
Für Praxen bedeutet dies, dass neben der therapeutischen Arbeit auch organisatorische und rechtliche Aspekte im Blick behalten werden müssen. Eine strukturierte Dokumentation, die korrekte Anwendung der Vorgaben sowie ein bewusster Umgang mit möglichen Abgrenzungsfragen tragen dazu bei, die Ziffer im Alltag sicher einzusetzen. Damit wird deutlich, dass die GOÄ-Ziffer 870 nicht nur eine Abrechnungsregelung ist, sondern auch den organisatorischen Rahmen der verhaltenstherapeutischen Versorgung mitprägt.