Welche Ärzte müssen eine offene Sprechstunde anbieten? – Arztgruppen, Umfang & Meldepflicht

Offene Sprechstunden ohne Terminvereinbarung müssen Fachärzte der grundversorgenden und wohnortnahen Patientenversorgung im Umfang von mindestens fünf Stunden pro Woche anbieten. Welche Arztgruppen im Einzelnen verpflichtet sind, wie sich der Umfang bemisst und welche Meldepflichten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung gelten, verrät dieser Beitrag. Jetzt bei medatixx informieren!
Offene Sprechstunde

Die offene Sprechstunde ermöglicht Patienten, bestimmte Facharztpraxen ohne vorherige Terminvereinbarung aufzusuchen. Die Verpflichtung gilt jedoch nicht für alle Vertragsärzte, sondern für bestimmte Arztgruppen der fachärztlichen Versorgung. Rechtsgrundlage ist § 19a Ärzte-ZV.

Für die betroffenen Praxen sind insbesondere der vorgeschriebene Umfang der offenen Sprechstunde und die gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung bestehenden Pflichten relevant. Auch die organisatorische Einbindung in den Praxisalltag spielt eine Rolle, wenn offene Sprechstunden neben regulären Terminen angeboten werden.

 

Rechtlicher Rahmen: § 19a Ärzte-ZV und das Terminservice- und Versorgungsgesetz

§ 19a Ärzte-ZV verpflichtet Vertragsärzte mit vollem Versorgungsauftrag, mindestens 25 Stunden pro Woche für gesetzlich Versicherte in Form von Sprechstunden zur Verfügung zu stehen. Für bestimmte Facharztgruppen der grundversorgenden und wohnortnahen Patientenversorgung gilt darüber hinaus eine Pflicht zu mindestens fünf Stunden offener Sprechstunde pro Woche. Die Behandlung erfolgt dabei ohne vorherige Terminvereinbarung. Bei einem reduzierten Versorgungsauftrag gelten die vorgeschriebenen Zeiten anteilig.

 

Arztgruppen: Wer offene Sprechstunden anbieten muss

Die Pflicht zur offenen Sprechstunde richtet sich nach der jeweiligen Arztgruppe. Entscheidend ist dabei die Zuordnung zur fachärztlichen Versorgung nach den bundesmantelvertraglichen Regelungen.

 

Verpflichtete Facharztgruppen

Zu den verpflichteten Arztgruppen gehören insbesondere Fachrichtungen aus der ambulanten fachärztlichen Versorgung.

Die Regelung umfasst dabei sowohl verschiedene konservativ behandelnde als auch operativ tätige Fachrichtungen:

  • Augenärzte
  • Chirurgen
  • Frauenärzte
  • Hautärzte
  • HNO-Ärzte
  • Kinder- und Jugendpsychiater
  • Nervenärzte
  • Neurochirurgen
  • Neurologen
  • Orthopäden
  • Psychiater
  • Urologen

 

Verpflichtete Facharztgruppen zur offenen Sprechstunde

Wer nicht verpflichtet ist

Hausärzte und Kinderärzte gehören nicht zu den Arztgruppen, für die eine offene Sprechstunde nach § 19a Ärzte-ZV vorgeschrieben ist. Gleiches gilt für Psychotherapeuten: Für sie gelten eigene Regelungen zur psychotherapeutischen Sprechstunde. Auch weitere Facharztgruppen, die nicht in den bundesmantelvertraglichen Festlegungen zur offenen Sprechstunde erfasst sind, unterliegen keiner entsprechenden Verpflichtung.

Unabhängig davon können Praxen offene Sprechzeiten freiwillig anbieten. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht jedoch nur für die ausdrücklich erfassten Arztgruppen.

 

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Das Angebot wird durch verschiedene Add-ons ergänzt. Dazu zählen unter anderem Lösungen für das Online-Terminmanagement, die Videosprechstunde und die Archivierung.

 

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Umfang der offenen Sprechstunde: Fünf Stunden pro Woche

Bei vollem Versorgungsauftrag sind mindestens fünf Stunden pro Woche als offene Sprechstunde anzubieten. Wie diese Zeit innerhalb der Woche verteilt wird, kann die Praxis grundsätzlich selbst festlegen. Möglich sind beispielsweise ein zusammenhängender Vormittag, mehrere kürzere Zeitfenster oder Sprechstunden am Rand des regulären Praxisbetriebs. Bei einem reduzierten Versorgungsauftrag verringert sich der Umfang entsprechend anteilig.

In Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren kann die Organisation auf die jeweiligen Praxisabläufe abgestimmt werden. Die Pflicht zur offenen Sprechstunde besteht dabei grundsätzlich für jeden betroffenen Arzt entsprechend seinem Versorgungsauftrag. Für die offenen Sprechstunden gelten zudem besondere Vergütungsregelungen: Leistungen aus diesen Zeiten werden nach § 87a SGB V außerhalb der Gesamtvergütung vergütet, wobei die Regelung auf bis zu fünf offene Sprechstunden pro Kalenderwoche begrenzt ist. Bei einem reduzierten Versorgungsauftrag gilt die Begrenzung ebenfalls anteilig.

 

Meldepflicht: Sprechzeiten an die KV melden und bekannt geben

Die Zeiten der offenen Sprechstunde müssen der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zur Veröffentlichung mitgeteilt und für Patienten zugänglich gemacht werden.

Für die Umsetzung sind insbesondere folgende Schritte relevant:

  • Sprechzeiten festlegen: Die Praxis legt die Zeiten der offenen Sprechstunde innerhalb der vorgesehenen Wochenstunden fest.
  • Zeiten an die KV melden: Die offenen Sprechstunden werden der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zur Veröffentlichung mitgeteilt. Welche Meldewege dafür vorgesehen sind, richtet sich nach der jeweiligen KV.
  • Patienten informieren: Die Zeiten sollten in der Praxis und über geeignete digitale Kanäle bekannt gegeben werden. Die KBV nennt hierfür beispielsweise einen Aushang, die Praxiswebsite oder den Anrufbeantworter.
  • Änderungen aktualisieren: Ändern sich die gemeldeten Sprechzeiten, sollten die Angaben entsprechend angepasst werden, damit die veröffentlichten Informationen mit dem tatsächlichen Angebot übereinstimmen.

 

Sprechzeiten melden und kommunizieren

Kontrolle und Folgen bei Verstößen

Die Kassenärztliche Vereinigung überprüft die Einhaltung der Mindestsprechstunden nach § 19a Abs. 4 Ärzte-ZV. Wird festgestellt, dass ein Vertragsarzt die vorgeschriebenen Sprechstunden in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Quartalen unterschritten hat, fordert die Kassenärztliche Vereinigung ihn auf, die Sprechstunden umgehend zu erhöhen oder seinen Versorgungsauftrag gegenüber dem Zulassungsausschuss zu beschränken. Dabei weist sie auch auf die möglichen Folgen eines Verstoßes hin.

Kann der Vertragsarzt keine rechtfertigenden Gründe für die Unterschreitung vortragen oder kommt er der Aufforderung nicht fristgerecht nach, muss die Kassenärztliche Vereinigung die Vergütung zum nächstmöglichen Zeitpunkt kürzen. Bei wiederholtem oder fortgesetztem Verstoß muss der Zulassungsausschuss die Zulassung abhängig vom Umfang der Unterschreitung zu einem Viertel, zur Hälfte oder vollständig entziehen.

Eine dauerhafte Unterschreitung der vorgeschriebenen Sprechstunden kann damit sowohl finanzielle als auch zulassungsrechtliche Folgen haben. Wer den Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit dauerhaft reduzieren möchte, kann den Versorgungsauftrag nach § 19a Abs. 2 Ärzte-ZV entsprechend beschränken.

 

Fazit: Vorgaben zur offenen Sprechstunde beachten

Für die betroffenen Facharztgruppen gehört die offene Sprechstunde zum vertragsärztlichen Versorgungsauftrag. Neben dem vorgeschriebenen Umfang sind insbesondere die korrekte Meldung der Zeiten und deren Einhaltung im Praxisalltag zu beachten. Bei einem reduzierten Versorgungsauftrag verringert sich der Umfang entsprechend.

Für die praktische Umsetzung sollten die offenen Zeiten frühzeitig festgelegt und an die bestehenden Praxisabläufe angepasst werden. Änderungen der gemeldeten Sprechzeiten sind entsprechend zu aktualisieren.