Kann ein Arzt sich selbst ein Privatrezept ausstellen? Regeln und rechtliche Hinweise

Ärzte können unter bestimmten Bedingungen sogenannte Eigenverordnungen ausstellen, bei denen sie Arzneimittel oder Heilmittel für den eigenen Gebrauch verschreiben. Diese Form der Selbstbehandlung unterscheidet sich von der allgemeinen Selbstmedikation, da hier die Verschreibungshoheit des Arztes für persönliche therapeutische Zwecke genutzt wird. Privatrezepte ermöglichen es, rezeptpflichtige Medikamente unabhängig von der gesetzlichen Krankenversicherung zu beziehen, insbesondere für individuelle, nicht kassenpflichtige Anwendungen.
Die rechtliche und fachliche Bewertung von Eigenverordnungen bewegt sich im Spannungsfeld von medizinischer Eigenverantwortung, berufsethischen Pflichten und regulatorischen Vorgaben. Sie kann sowohl persönliche als auch berufsrechtliche Konsequenzen haben.
Rechtlicher Rahmen: Arzneimittelrecht und ärztliche Berufsordnung
In Deutschland wird die ärztliche Selbstmedikation und die Ausstellung von Privatrezepten durch ein eng verzahntes Geflecht gesetzlicher Vorgaben geregelt. Zentrales Element ist das Arzneimittelgesetz, das die ärztliche Verschreibungshoheit grundsätzlich auch bei Eigenverordnungen anerkennt. Ergänzend legen die ärztlichen Berufsordnungen fest, dass Ärzte ihrer Sorgfaltspflicht verpflichtet bleiben.
Dabei gelten jedoch strikte gesetzliche Grenzen:
- Verbot von Betäubungsmitteln (BtM): Gemäß § 13 Abs. 1 BtMG ist die Verschreibung von Betäubungsmitteln für den Eigenbedarf des Arztes strikt untersagt. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist strafrechtlich relevant.
- Sorgfaltspflicht und Dokumentation: Auch bei Eigenverordnungen müssen Indikation und Anwendung nachvollziehbar sein, um den berufsrechtlichen Anforderungen an die Transparenz und Eigenverantwortung gerecht zu werden.
- Apothekenbetriebsordnung: Diese regelt die formale Korrektheit des Rezepts, die auch bei einer Eigenverordnung vollumfänglich gewahrt bleiben muss.
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Praktische Vorgehensweisen und Handlungsempfehlungen für die Selbstverordnung
Die Selbstverordnung auf Privatrezept sollte im ärztlichen Alltag strukturiert und transparent erfolgen, um Übersicht, Nachvollziehbarkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Empfohlene Handlungsmaßnahmen sind:
- Eigenverordnungen stets getrennt von Patientenverordnungen dokumentieren, z. B. in einem separaten Register oder einer eigenen elektronischen Akte.
- Verordnungsformulare eindeutig als „Eigenbedarf“ oder „Eigenverordnung“ kennzeichnen, um Verwechslungen zu vermeiden.
- Angaben zu Indikation, Dosierung und Anwendung ausführlich festhalten, auch bei Eigenverordnungen.
- Regelmäßige Überprüfung der aufbewahrten Rezepte und Dokumentationen, um Ordnung und Aktualität zu sichern.
- Zugriffsrechte in digitalen Systemen so einstellen, dass Eigenverordnungen nur autorisierten Personen einsehbar sind.
- Physische Rezepte getrennt von allgemeinen Praxisunterlagen in verschlossenen Registern aufbewahren.
- Automatische Erinnerungsfunktionen in Praxissystemen nutzen, z. B. für wiederkehrende Verschreibungen oder Verfallsdaten.
- Sensibler Umgang mit Eigenverordnungen im Praxisumfeld, um Missverständnisse oder Interessenkonflikte zu vermeiden.

Fazit und weiterführende Hinweise
Die Selbstverordnung von Privatrezepten durch Ärzte erfordert ein sorgfältiges Abwägen zwischen eigenem Handlungsspielraum, rechtlichen Vorgaben und berufsethischen Pflichten. Eine verantwortungsbewusste Handhabung stellt sicher, dass ethische Standards eingehalten und das Vertrauen in die ärztliche Tätigkeit gewahrt wird.
Zugleich zeigt die Praxis, dass strukturierte Abläufe, transparente Dokumentation und klar definierte Verantwortlichkeiten entscheidend sind, um Eigenverordnungen nachvollziehbar, rechtssicher und effizient umzusetzen. Der fachliche Austausch im Kollegenkreis sowie die Orientierung an offiziellen berufsrechtlichen Vorgaben unterstützen Ärzte dabei, souverän mit dieser Thematik umzugehen.