Wie oft darf man ein psychotherapeutisches Gespräch abrechnen? – Abrechnungsregeln verständlich erklärt

Psychotherapeutische Praxen müssen die Abrechnungssysteme EBM und GOÄ genau kennen, um Leistungen korrekt zu erfassen und die zulässigen Frequenzen einzuhalten. Dieser Artikel erklärt, welche Abrechnungsziffern gelten und welche Dokumentations- und Nachweispflichten bestehen. Jetzt lesen bei medatixx!
Psychotherapeutisches Gespräch abrechnen

Die Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen verlangt von Praxen präzises Wissen über rechtliche Vorgaben und Abrechnungssysteme. Besonders die Frage der Abrechnungsfrequenz löst häufig Unsicherheiten aus, da EBM und GOÄ je nach Leistungsart, Versichertenstatus und Quartal unterschiedliche Regeln vorsehen. Fundierte Kenntnisse ermöglichen, die therapeutische Notwendigkeit korrekt mit den Vorgaben abzugleichen und damit sowohl Versorgungsqualität als auch wirtschaftliche Stabilität der Praxis sicherzustellen.

 

Grundlagen der Abrechnungssysteme in der Psychotherapie

Psychotherapeutische Leistungen werden in Deutschland über zwei parallele Systeme abgerechnet, die unterschiedliche Versichertengruppen und Abrechnungslogiken betreffen.

Diese umfassen:

  • Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM): Leistungen sind in Kapiteln nach Therapieform, Behandlungssetting und Versorgungsphase gegliedert und erhalten Punkte, die regional in Honorarbeträge umgerechnet werden. Abrechnung erfolgt quartalsweise über die Kassenärztlichen Vereinigungen, unter Berücksichtigung von Budgetgrenzen und qualitätssichernden Regelungen.
  • Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ): Jede therapeutische Leistung wird einzeln berechnet, wobei jeder Ziffer ein Mindestsatz, Regelsatz und Höchstsatz zugeordnet ist. Überschreitungen müssen medizinisch begründet werden. Rechnungen gehen direkt an Patienten oder private Kostenträger, wodurch flexible Honorargestaltung möglich ist, gleichzeitig jedoch detaillierte Dokumentation und Begründung erforderlich macht.

 

Abrechnungsziffern und ihre Frequenzbegrenzungen

Die Honorierung psychotherapeutischer Leistungen folgt strengen zeitlichen und mengenmäßigen Vorgaben. Während diagnostische Leistungen den Einstieg bilden, unterliegen die eigentlichen Therapiesitzungen (Richtlinientherapie) einer festen Kontingentierung durch die Krankenkassen und das Wirtschaftlichkeitsgebot.
 

EBM (Gesetzlich Versicherte)

Im Bereich der GKV wird zwischen der Vorbereitungsphase, der Akutversorgung und der eigentlichen Richtlinientherapie unterschieden.

  • Psychotherapeutische Sprechstunde (GOP 35152): Der obligatorische Erstkontakt. Er ist pro Krankheitsfall auf 250 Minuten (Erwachsene) bzw. 375 Minuten (Kinder/Jugendliche/Bezugspersonen) begrenzt. Pro Tag dürfen maximal 100 Minuten abgerechnet werden.
  • Psychotherapeutische Akutbehandlung (GOP 35152): Zur Krisenintervention. Begrenzt auf maximal 24 Einheiten à 25 Minuten (insgesamt 600 Minuten) pro Krankheitsfall.
  • Probatorische Sitzung (GOP 35151): Dient der vertieften Diagnostik. Je nach Verfahren sind maximal 2 bis 4 Einheiten à 50 Minuten vor dem Therapiebeginn abrechenbar.
  • Kurzzeittherapie (KZT 1 & 2): Erfolgt in zwei Abschnitten zu je 12 Einheiten. Insgesamt sind somit 24 Sitzungen (à 50 Min.) ohne umfangreiches Gutachterverfahren möglich.
  • Langzeittherapie (LZT): Die Frequenzbegrenzung richtet sich nach dem bewilligten Gesamtkontingent. In der Verhaltenstherapie (z. B. GOP 35401) sind dies meist 60 bis 80 Einheiten, in der Analytischen Psychotherapie bis zu 300 Einheiten.
  • Gruppentherapie (GOP 35150): Abrechenbar je Teilnehmer (Größe 3–9 Personen). Einheiten werden oft als Doppelstunde (100 Min.) durchgeführt und entsprechend auf das Kontingent angerechnet.
     

GOÄ (Privat Versicherte / Selbstzahler)

In der Privatliquidation ist die Abrechnungsfrequenz weniger durch starre gesetzliche Ziffern, sondern durch den individuellen Versicherungsvertrag des Patienten limitiert.

  • Ziffer 860 (Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie): Einzelbehandlung, mindestens 50 Minuten. In vielen Basistarifen ist die Erstattung auf 20 bis 30 Sitzungen pro Kalenderjahr begrenzt, sofern keine schriftliche Zusage über Mehrleistungen vorliegt.
  • Ziffer 870 (Verhaltenstherapie): Einzelbehandlung, mindestens 50 Minuten. Wie bei Ziffer 860 fordern Versicherer ab einer gewissen Sitzungszahl (meist nach 5, 20 oder 50 Stunden) einen Bericht zur Begründung der Fortführung.
  • Ziffer 861 (Analytische Psychotherapie): Einzelbehandlung, mindestens 50 Minuten. Hier sind oft höhere jährliche Sitzungsfrequenzen üblich, die jedoch ebenfalls vorab von der Versicherung genehmigt sein müssen.
  • Ziffer 801 (Eingehende psychiatrische Untersuchung): Darf im Regelfall nur einmal im Kalendermonat abgerechnet werden. Häufigere Abrechnungen müssen medizinisch (z. B. Krisenintervention) begründet werden.

 

Dokumentations- und Nachweispflichten bei der Abrechnung

Für die Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen ist eine lückenlose Dokumentation unerlässlich, da Kassenärztliche Vereinigungen regelmäßig Wirtschaftlichkeitsprüfungen durchführen. Fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen können selbst bei tatsächlich erbrachten Therapiesitzungen zu Honorarrückforderungen führen.

Wesentliche Nachweispflichten umfassen:

  • Behandlungsberichte und Verlaufsdokumentation: Pro Sitzung zeitnahe Aufzeichnungen über Datum, Dauer, therapeutische Interventionen und Inhalte zur Nachweisführung.
  • Zeitdokumentation und Leistungsnachweise: Präzise Erfassung von Sitzungsbeginn, -ende und Therapiedauer, da Abrechnungsziffern an Mindestzeiten gebunden sind.
  • Aufbewahrungspflichten: Archivierung sämtlicher Unterlagen für mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, sowohl für gesetzlich als auch privat abgerechnete Leistungen.
  • Genehmigungs- und Antragsunterlagen: Bewilligungen, Verlängerungsanträge und gutachterliche Stellungnahmen, die die Legitimation für abgerechnete Therapiekontingente nachweisen.
  • Qualitätssichernde Nachweise: Dokumentation von Supervisionen, Fortbildungen und fachlichen Qualifikationen, um die Berechtigung zur Leistungserbringung zu belegen.

 

Nachweispflichten bei der Abrechnung von psychotherapeutischen Gesprächen

Digitale Softwarelösungen für die Praxisabrechnung mit psyx von medatixx

psyx von medatixx ist eine speziell für psychotherapeutische Praxen entwickelte Software, die Patientenverwaltung, Terminplanung und Protokollvorlagen in einem System vereint. Sie unterstützt psychotherapeutische Praxen umfassend bei der Abrechnung gesetzlicher und privater Leistungen. Das System erstellt KV-Abrechnungen inklusive Fehlerprotokoll, KBV-Protokoll, Abrechnungsliste und verschlüsselt die Daten für den Abrechnungslauf, Testabrechnungen sind ebenfalls möglich. Privatabrechnungen lassen sich inklusive Kostenvoranschlägen, PAD-Schnittstelle und Mahnwesen direkt aus der Software generieren. Zusätzlich werden BG-Abrechnungen sowie FaV- und Vertragsabrechnungen abgedeckt.

 

Live-Demo oder Gratisversion: Praxissoftware psyx jetzt kennenlernen

In 40 Minuten lernen Sie online die Vorteile und wichtigsten Funktionen der Praxissoftware unverbindlich kennen. Oder testen Sie vorab eigenständig die Software kostenlos für 90 Tage in der Gratisversion.

 


zur Live-Demo anmelden Gratisversion Downloaden

 

Hier finden Sie eine Anleitung zur Installation der Gratisversion sowie weitere Informationen zu den Hardware-Voraussetzungen von psyx im PDF-Format: Installationsanleitung

 

Zusammenfassung: Regelkonforme Abrechnung in der Praxis

Eine regelkonforme Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen erfordert das Zusammenspiel mehrerer zentraler Elemente, die wirtschaftliche Stabilität und rechtliche Sicherheit gewährleisten. Psychotherapeutische Fachkräfte müssen die Strukturlogiken beider Abrechnungssysteme – EBM für gesetzlich Versicherte und GOÄ für Privatpatienten – kennen, Leistungen korrekt zuordnen und Honoraransprüche vollständig realisieren. Gleichzeitig sichern lückenlose Dokumentation und kontinuierliche Kontrolle bewilligter Therapiekontingente gegen unbeabsichtigte Überschreitungen, Rückforderungen und Regresse ab.

Praktisch bedeutet dies, administrative Abläufe zu systematisieren, Fehlerquellen zu minimieren und Kontrollmechanismen zu automatisieren. Regelmäßige Fortbildungen und zeitnaher Abgleich mit Änderungen im Abrechnungsrecht gewährleisten die Einhaltung aktueller Regelungen. Interne Prüfroutinen vor Quartalsabschluss, wie Kontrolle erfasster Leistungen, Zeitangaben und Ziffernzuordnungen, schaffen zusätzliche Sicherheit. Wer diese Prinzipien konsequent umsetzt, legt das Fundament für eine prüfungssichere, wirtschaftlich stabile und langfristig erfolgreiche Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen.