Wie oft darf man ein psychotherapeutisches Gespräch abrechnen? – Abrechnungsregeln verständlich erklärt

Psychotherapeutische Praxen müssen die Abrechnungssysteme EBM und GOÄ genau kennen, um Leistungen korrekt zu erfassen und die zulässigen Frequenzen einzuhalten. Dieser Artikel erklärt, welche Abrechnungsziffern gelten und welche Dokumentations- und Nachweispflichten bestehen. Jetzt lesen bei medatixx!
Psychotherapeutisches Gespräch abrechnen

Die Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen verlangt von Praxen präzises Wissen über rechtliche Vorgaben und Abrechnungssysteme. Besonders die Frage der Abrechnungsfrequenz löst häufig Unsicherheiten aus, da EBM und GOÄ je nach Leistungsart, Versichertenstatus und Quartal unterschiedliche Regeln vorsehen. Fundierte Kenntnisse ermöglichen, die therapeutische Notwendigkeit korrekt mit den Vorgaben abzugleichen und damit sowohl Versorgungsqualität als auch wirtschaftliche Stabilität der Praxis sicherzustellen.

 

GOÄ-Nr. 804 analog: Abrechnungsfrequenz des psychotherapeutischen Gesprächs

Der Begriff „psychotherapeutisches Gespräch“ bezeichnet eine eigenständige Abrechnungsposition und ist nicht mit der psychotherapeutischen Sprechstunde gleichzusetzen. Beide Leistungen haben unterschiedliche Ziffern und unterschiedliche Frequenzbegrenzungen.

In der Privatabrechnung wird das psychotherapeutische Gespräch seit dem 1. Juli 2024 über die GOÄ-Nr. 804 analog abgerechnet (Psychotherapeutische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch – auch mit gezielter Exploration). Für die Abrechnungsfrequenz gilt:

  • Keine Höchstzahl pro Jahr oder Behandlungsfall: Das Gespräch kann im Verlauf einer Behandlung so oft erbracht werden, wie es medizinisch notwendig ist.
  • Höchstens einmal je Kalendertag berechnungsfähig. Eine Aufsummierung mehrerer Gespräche innerhalb einer Sitzung ist nicht zulässig.
  • Keine zeitliche Mindestdauer vorgeschrieben; die Ziffer eignet sich damit auch für Kurzinterventionen unter 20 Minuten.
  • Nicht neben einer Sitzung der Kurzzeittherapie, Langzeittherapie oder Akutbehandlung berechnungsfähig: Hier gilt das Zielleistungsprinzip, die Leistung ist bereits in der Hauptleistung enthalten.
  • Findet am selben Kalendertag in einer gesonderten Sitzung erneut eine psychotherapeutische Kurzintervention statt, etwa zur Stabilisierung, sind die verschiedenen Sitzungszeiten in der Rechnung kenntlich zu machen.

Von diesem Gespräch abzugrenzen ist die psychotherapeutische Sprechstunde, die über die GOÄ-Nr. 812 analog abgerechnet wird und einer festen Höchstzahl unterliegt. Die Details dazu finden sich weiter unten, im Abschnitt zur GOÄ.
 

Grundlagen der Abrechnungssysteme in der Psychotherapie

Psychotherapeutische Leistungen werden in Deutschland über zwei parallele Systeme abgerechnet, die unterschiedliche Versichertengruppen und Abrechnungslogiken betreffen.

Diese umfassen:

  • Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM): Leistungen sind in Kapiteln nach Therapieform, Behandlungssetting und Versorgungsphase gegliedert und erhalten Punkte, die regional in Honorarbeträge umgerechnet werden. Abrechnung erfolgt quartalsweise über die Kassenärztlichen Vereinigungen, unter Berücksichtigung von Budgetgrenzen und qualitätssichernden Regelungen.
  • Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ): Jede therapeutische Leistung wird einzeln berechnet, wobei jeder Ziffer ein Mindestsatz, Regelsatz und Höchstsatz zugeordnet ist. Überschreitungen müssen medizinisch begründet werden. Rechnungen gehen direkt an Patienten oder private Kostenträger, wodurch flexible Honorargestaltung möglich ist, gleichzeitig jedoch detaillierte Dokumentation und Begründung erforderlich macht.

 

Abrechnungsziffern und ihre Frequenzbegrenzungen

Die Honorierung psychotherapeutischer Leistungen folgt strengen zeitlichen und mengenmäßigen Vorgaben. Während diagnostische Leistungen den Einstieg bilden, unterliegen die eigentlichen Therapiesitzungen (Richtlinientherapie) einer festen Kontingentierung durch die Krankenkassen und das Wirtschaftlichkeitsgebot.
 

EBM (Gesetzlich Versicherte)

Im Bereich der GKV wird zwischen der Vorbereitungsphase, der Akutversorgung und der eigentlichen Richtlinientherapie unterschieden. Maßgeblicher Bezugsrahmen für die Frequenzbegrenzungen ist der Krankheitsfall; er umfasst das aktuelle und die drei nachfolgenden Quartale, also vier aufeinanderfolgende Quartale.

  • Psychotherapeutische Sprechstunde (GOP 35151): Der obligatorische Erstkontakt. Er ist pro Krankheitsfall auf 150 Minuten (Erwachsene) bzw. 250 Minuten (Kinder und Jugendliche) begrenzt. Vor einer weiteren Behandlung sind mindestens 50 Minuten psychotherapeutische Sprechstunde verpflichtend.
  • Psychotherapeutische Akutbehandlung (GOP 35152): Zur Krisenintervention. Begrenzt auf maximal 24 Einheiten à 25 Minuten (insgesamt 600 Minuten) pro Krankheitsfall. Sie ist anzeigepflichtig und wird auf das Kontingent einer anschließenden Richtlinientherapie angerechnet.
  • Probatorische Sitzung (GOP 35150): Dient der vertieften Diagnostik. Es sind mindestens zwei und höchstens vier Einheiten à 50 Minuten vor dem Therapiebeginn abrechenbar. Bei Kindern und Jugendlichen sowie bei Menschen mit geistiger Behinderung können zwei weitere probatorische Sitzungen durchgeführt werden.
  • Kurzzeittherapie (KZT 1 & 2): Erfolgt in zwei Abschnitten zu je 12 Einheiten. Insgesamt sind somit 24 Sitzungen (à 50 Min.) ohne umfangreiches Gutachterverfahren möglich.
  • Langzeittherapie (LZT): Die Frequenzbegrenzung richtet sich nach dem bewilligten Gesamtkontingent gemäß Psychotherapie-Richtlinie. Die Höchstgrenzen unterscheiden sich je nach Psychotherapieverfahren.
  • Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung (GOP 35173 bis 35179): Diese Leistungen zählen nach der Psychotherapie-Richtlinie ausdrücklich nicht zur Richtlinientherapie und werden nicht auf die Therapiekontingente angerechnet. 
     

GOÄ (Privat Versicherte / Selbstzahler)

Seit dem 1. Juli 2024 gelten die Gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer, des PKV-Verbands und der Beihilfeträger von Bund und Ländern. Sie führen für die neuen psychotherapeutischen Leistungen Analogziffern nach § 6 Abs. 2 GOÄ ein.

  • Psychotherapeutische Sprechstunde (GOÄ-Nr. 812 analog): Abrechenbar in Einheiten je vollendete 25 Minuten. Sie ist höchstens sechsmal im Jahr berechnungsfähig, bei Kindern und Jugendlichen sowie bei Patienten mit einer geistigen Behinderung höchstens zehnmal pro Jahr. Die Sprechstunde kann beispielsweise auch in drei Sitzungen à 50 Minuten erbracht werden. In einer laufenden psychotherapeutischen Behandlung können nach einem Jahr nicht erneut Sprechstunden erbracht werden.
  • Psychotherapeutische Akutbehandlung und Kurzzeittherapie (GOÄ-Nr. 812 analog): Die Kurzzeittherapie ist bis zu 48-mal je vollendete 25 Minuten berechnungsfähig. Das Jahr beginnt mit der ersten Sitzung der Kurzzeittherapie. Mehrstündige Termine mit mehr als zweimaligem Ansatz der Ziffer sind grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen bestehen etwa für die Expositionsbehandlung im Rahmen einer Verhaltenstherapie.
  • Erhebung einer biographischen Anamnese (GOÄ-Nr. 860 bzw. 860 analog): Im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig, wobei der Behandlungsfall hier als Krankheitsfall zu verstehen ist. Patientenkontakt ist erforderlich.
  • Langzeittherapie: Die Verfahren werden über die originären Ziffern abgerechnet: GOÄ-Nr. 861 für die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, GOÄ-Nr. 863 für die analytische Psychotherapie und GOÄ-Nr. 870 für die Verhaltenstherapie. Systemische Therapie, neuropsychologische Therapie und EMDR werden über die GOÄ-Nr. 870 analog abgerechnet.
  • Erhebung des aktuellen psychischen Befunds (GOÄ-Nr. 801 analog): Für die Häufigkeit bestehen keine formalen zeitlichen Beschränkungen, weder pro Behandlungsfall noch pro Quartal – entscheidend ist allein die medizinische Notwendigkeit. Je Patientenkontakt ist die Ziffer nur einmal berechnungsfähig. Sie ist nicht berechnungsfähig neben der psychotherapeutischen Sprechstunde und der gruppenpsychotherapeutischen Kurzzeittherapie nach GOÄ-Nr. 812 analog.

Sitzungskontingente und Genehmigungserfordernisse in der privaten Krankenversicherung sind tarifabhängig. Bei Beihilfeberechtigten richten sie sich nach der jeweiligen Beihilfeverordnung, die sich zwischen den Bundesländern unterscheiden kann. Ob vor Beginn einer Kurzzeittherapie ein Gutachterverfahren erforderlich ist, hängt ebenfalls vom Tarif ab.
 

Dokumentations- und Nachweispflichten bei der Abrechnung

Für die Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen ist eine lückenlose Dokumentation unerlässlich, da Kassenärztliche Vereinigungen regelmäßig Wirtschaftlichkeitsprüfungen durchführen. Fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen können selbst bei tatsächlich erbrachten Therapiesitzungen zu Honorarrückforderungen führen.

Wesentliche Nachweispflichten umfassen:

  • Behandlungsberichte und Verlaufsdokumentation: Pro Sitzung zeitnahe Aufzeichnungen über Datum, Dauer, therapeutische Interventionen und Inhalte zur Nachweisführung.
  • Zeitdokumentation und Leistungsnachweise: Präzise Erfassung von Sitzungsbeginn, -ende und Therapiedauer, da Abrechnungsziffern an Mindestzeiten gebunden sind. Werden mehrere Leistungen am selben Kalendertag in getrennten Sitzungen erbracht, sind die jeweiligen Sitzungszeiten in der Rechnung kenntlich zu machen.
  • Aufbewahrungspflichten: Archivierung sämtlicher Unterlagen für mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, sowohl für gesetzlich als auch privat abgerechnete Leistungen.
  • Genehmigungs- und Antragsunterlagen: Bewilligungen, Verlängerungsanträge und gutachterliche Stellungnahmen, die die Legitimation für abgerechnete Therapiekontingente nachweisen.
  • Qualitätssichernde Nachweise: Dokumentation von Supervisionen, Fortbildungen und fachlichen Qualifikationen, um die Berechtigung zur Leistungserbringung zu belegen.

 

Nachweispflichten bei der Abrechnung von psychotherapeutischen Gesprächen

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psyx von medatixx ist eine speziell für psychotherapeutische Praxen entwickelte Software, die Patientenverwaltung, Terminplanung und Protokollvorlagen in einem System vereint. Sie unterstützt psychotherapeutische Praxen umfassend bei der Abrechnung gesetzlicher und privater Leistungen. Das System erstellt KV-Abrechnungen inklusive Fehlerprotokoll, KBV-Protokoll, Abrechnungsliste und verschlüsselt die Daten für den Abrechnungslauf, Testabrechnungen sind ebenfalls möglich. Privatabrechnungen lassen sich inklusive Kostenvoranschlägen, PAD-Schnittstelle und Mahnwesen direkt aus der Software generieren. Zusätzlich werden BG-Abrechnungen sowie FaV- und Vertragsabrechnungen abgedeckt.

 

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Zusammenfassung: Regelkonforme Abrechnung in der Praxis

Eine regelkonforme Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen erfordert das Zusammenspiel mehrerer zentraler Elemente, die wirtschaftliche Stabilität und rechtliche Sicherheit gewährleisten. Psychotherapeutische Fachkräfte müssen die Strukturlogiken beider Abrechnungssysteme – EBM für gesetzlich Versicherte und GOÄ für Privatpatienten – kennen, Leistungen korrekt zuordnen und Honoraransprüche vollständig realisieren. Zentral ist dabei die saubere Abgrenzung zwischen dem psychotherapeutischen Gespräch nach GOÄ-Nr. 804 analog, das höchstens einmal je Kalendertag ohne Jahreshöchstzahl abrechenbar ist, und der psychotherapeutischen Sprechstunde nach GOÄ-Nr. 812 analog mit einer Höchstzahl von sechs bzw. zehn Ansätzen pro Jahr. Gleichzeitig sichern lückenlose Dokumentation und kontinuierliche Kontrolle bewilligter Therapiekontingente gegen unbeabsichtigte Überschreitungen, Rückforderungen und Regresse ab.

Praktisch bedeutet dies, administrative Abläufe zu systematisieren, Fehlerquellen zu minimieren und Kontrollmechanismen zu automatisieren. Regelmäßige Fortbildungen und zeitnaher Abgleich mit Änderungen im Abrechnungsrecht gewährleisten die Einhaltung aktueller Regelungen. Interne Prüfroutinen vor Quartalsabschluss, wie Kontrolle erfasster Leistungen, Zeitangaben und Ziffernzuordnungen, schaffen zusätzliche Sicherheit. Wer diese Prinzipien konsequent umsetzt, legt das Fundament für eine prüfungssichere, wirtschaftlich stabile und langfristig erfolgreiche Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen.