Was ist eine Sicherstellungsassistenz? – Voraussetzungen, Dauer & Genehmigung durch die KV

Ein erhöhter Versorgungsbedarf, die Mitversorgung eines Pflegeheims oder eine anstehende Praxisübergabe können eine vorübergehende Unterstützung durch einen weiteren Arzt erforderlich machen. Dafür kann die Beschäftigung eines Assistenten ohne eigene vertragsärztliche Zulassung genehmigt werden. Die Sicherstellungsassistenz ist eine von mehreren Möglichkeiten der Assistentenbeschäftigung nach der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte.
Im Unterschied zur Weiterbildungsassistenz dient die Sicherstellungsassistenz nicht der Weiterbildung, sondern der Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung. Sie kommt daher nur unter bestimmten Voraussetzungen und für einen begrenzten Zeitraum infrage. Maßgeblich sind insbesondere der konkrete Versorgungsbedarf und die Genehmigung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung.
Grundlagen: § 32 Ärzte-ZV und der Sicherstellungsgrund
Rechtsgrundlage für die Beschäftigung eines Assistenten ist § 32 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, wonach die Beschäftigung der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung bedarf. Sie ist unter anderem zulässig, wenn sie im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt.
Für eine Sicherstellungsassistenz muss somit ein konkreter Grund für die Unterstützung der vertragsärztlichen Versorgung vorliegen. Die Beschäftigung darf nicht dazu dienen, die Praxis dauerhaft zu vergrößern oder einen übergroßen Praxisumfang aufrechtzuerhalten. Die Kassenärztliche Vereinigung prüft daher, ob die Voraussetzungen für die beantragte Assistenz im konkreten Fall erfüllt sind.
Voraussetzungen: Person, Grund und Umfang
Für die Genehmigung einer Sicherstellungsassistenz sind sowohl die fachlichen Voraussetzungen des Assistenten als auch der konkrete Beschäftigungsumfang und der zugrunde liegende Sicherstellungsgrund maßgeblich.
Anforderungen an den Assistenten
Der Sicherstellungsassistent muss die fachlichen Voraussetzungen für die vertragsärztliche Tätigkeit erfüllen. In der Regel setzt die Beschäftigung daher eine abgeschlossene Facharztausbildung voraus. Während seiner Tätigkeit übernimmt er Aufgaben in der Patientenversorgung und erfüllt die vertragsärztlichen Pflichten des anstellenden Arztes im Rahmen seiner Tätigkeit mit. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung bleibt beim anstellenden Vertragsarzt.
Umfang der Beschäftigung und Sicherstellungsgrund
Der Umfang der Assistenz richtet sich grundsätzlich nach dem Versorgungsauftrag des anstellenden Vertragsarztes. Weder das SGB V noch die Ärzte-ZV begrenzen dabei selbst die Zahl der beschäftigten Assistenten; eine entsprechende Beschränkung kann sich allenfalls aus einer Satzungsgrundlage der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ergeben. In der Regel können dabei maximal ein ganztags oder zwei halbtags tätige Assistenten beschäftigt werden. Die gleichzeitige Beschäftigung von Weiterbildungs- oder Ausbildungsassistenten ist grundsätzlich möglich.
Für die Genehmigung muss außerdem ein konkreter Sicherstellungsgrund vorliegen und im Antrag nachvollziehbar dargelegt werden. Ein solcher Grund kann beispielsweise ein zusätzlicher Versorgungsbedarf durch die Mitversorgung eines Pflegeheims oder ein vorübergehend erhöhtes Patientenaufkommen sein. Die Anforderungen an die Begründung und die erforderlichen Nachweise können je nach Kassenärztlicher Vereinigung unterschiedlich sein.
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Genehmigung: Ablauf, Dauer und Fristen
Die Beschäftigung eines Sicherstellungsassistenten setzt die vorherige Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung voraus. Eine rückwirkende Genehmigung ist nach der Rechtsprechung ausgeschlossen. Der Antrag sollte daher vor dem geplanten Beschäftigungsbeginn gestellt werden. Die erforderliche Vorlaufzeit richtet sich nach den Vorgaben der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung und kann mehrere Wochen betragen. Beginnt die Beschäftigung ohne Genehmigung, besteht das Risiko, dass die vom Assistenten erbrachten Leistungen nicht abgerechnet werden können und bereits ausgezahlte Honorare zurückgefordert werden.
Die Genehmigung wird befristet erteilt und orientiert sich an der Dauer des geltend gemachten Sicherstellungsgrundes. Entfällt dieser vor Ablauf der Genehmigung, kann die Genehmigung widerrufen werden. Soll die Beschäftigung über den genehmigten Zeitraum hinaus fortgeführt werden, ist rechtzeitig ein Verlängerungsantrag zu stellen. Da eine rückwirkende Genehmigung nicht möglich ist, sollte zwischen Antragstellung und Ablauf der bestehenden Genehmigung ausreichend Zeit für die Bearbeitung durch die Kassenärztliche Vereinigung liegen.
Typische Anwendungsfälle der Sicherstellungsassistenz
Eine Sicherstellungsassistenz kann dann in Betracht kommen, wenn eine Praxis vorübergehend zusätzliche Versorgungskapazitäten benötigt oder besondere organisatorische Situationen überbrückt werden müssen.
Typische Fälle sind:
- Erhöhter Versorgungsbedarf: Übernimmt eine Praxis zusätzliche Versorgungsaufgaben, beispielsweise die Mitversorgung eines Pflegeheims, kann der dadurch entstehende zusätzliche Bedarf eine Assistenz begründen.
- Praxisübergabe: Im Zusammenhang mit einer Praxisübergabe kann eine befristete Assistenz dazu beitragen, die Versorgung während der Übergangsphase sicherzustellen. Dabei können je nach Konstellation sowohl der Praxisabgeber als auch der Praxisübernehmer als Assistent tätig werden.
- Vorübergehend erhöhtes Patientenaufkommen: Steigt der Behandlungsbedarf einer Praxis zeitweise deutlich an, kann eine befristete Assistenz zusätzliche Kapazitäten schaffen, ohne dass der Assistent eine eigene vertragsärztliche Zulassung benötigt.
Welche dieser Konstellationen im Einzelfall eine Genehmigung rechtfertigt, hängt von den konkreten Umständen und den Vorgaben der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ab.

Was unterscheidet Sicherstellungs-, Weiterbildungs- und Entlastungsassistenz?
Die verschiedenen Formen der Assistentenbeschäftigung unterscheiden sich vor allem nach ihrem jeweiligen Zweck. Die Weiterbildungsassistenz dient der fachlichen Qualifizierung eines Arztes im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung. Sie ist an die entsprechenden weiterbildungsrechtlichen Voraussetzungen und die Befugnis des anstellenden Arztes zur Weiterbildung gebunden.
Die Sicherstellungsassistenz verfolgt dagegen das Ziel, einen vorübergehenden Bedarf in der vertragsärztlichen Versorgung abzudecken. Der Entlastungsassistent wird eingesetzt, wenn persönliche Gründe den Vertragsarzt vorübergehend daran hindern, seine Tätigkeit im bisherigen Umfang auszuüben. Dazu gehören vor allem die Kindererziehung und die Pflege naher Angehöriger.
Für die Genehmigung ist die Unterscheidung relevant, weil sich der jeweilige Beschäftigungsgrund und die dafür erforderlichen Nachweise unterscheiden.
Fazit: Sicherstellungsassistenz gezielt einsetzen
Die Sicherstellungsassistenz ermöglicht die befristete Beschäftigung eines Arztes zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung. Voraussetzung sind ein konkreter Sicherstellungsgrund, die Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung und die Einhaltung des zulässigen Beschäftigungsumfangs. Da die Genehmigung vor Beginn der Beschäftigung vorliegen muss und nicht rückwirkend erteilt werden kann, sollte der Antrag frühzeitig gestellt werden.
Für die Praxis ist es entscheidend, den Sicherstellungsgrund nachvollziehbar darzulegen und die Vorgaben der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu beachten. Soll die Beschäftigung über den genehmigten Zeitraum hinaus fortgesetzt werden, ist rechtzeitig eine Verlängerung zu beantragen. Die jeweiligen Antragsformulare und Regelungen der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung geben Aufschluss über die erforderlichen Unterlagen und das konkrete Verfahren.