Wie beantrage ich die TI-Pauschale? – Anleitung, Voraussetzungen und aktuelle Regelungen

Die Telematikinfrastruktur-Pauschale (kurz TI-Pauschale) ist für ambulant tätige Gesundheitseinrichtungen ein zentrales Finanzierungsinstrument, das die mit der digitalen Vernetzung verbundenen Kosten teilweise ausgleicht. Im Rahmen der fortschreitenden Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens sind Praxen verpflichtet, sich an die Telematikinfrastruktur anzuschließen und entsprechende Komponenten zu betreiben. Die TI-Pauschale ist für viele Praxen mit einer spürbaren Entlastung bei der Praxisverwaltung und den laufenden Betriebskosten verbunden. Wer als Praxisinhaber, Arzt, Psychotherapeut oder Praxismanager die relevanten Voraussetzungen und gesetzlichen Rahmenbedingungen kennt, kann sicherstellen, dass die automatisch ausgezahlte Pauschale in vollem Umfang berücksichtigt wird.
Was ist die TI-Pauschale, und wofür gilt sie?
Die TI-Pauschale ist ein Instrument für die Kostenerstattung innerhalb des deutschen Gesundheitswesens, das Praxen für laufende Aufwendungen im Zusammenhang mit der Telematikinfrastruktur entschädigt. Sie umfasst einmalige Investitionskosten für die Erstanschaffung zertifizierter Konnektoren und Kartenterminals sowie wiederkehrende Betriebskosten wie Wartungsverträge, Software-Aktualisierungen und Betriebsgebühren für TI-Dienste. Damit deckt die Telematikinfrastruktur-Kostenerstattung ein breites Spektrum an TI-Komponenten ab, die für den gesetzlich vorgeschriebenen Anschluss an die digitale Gesundheitsinfrastruktur notwendig sind.
Im Finanzierungsgefüge des deutschen Gesundheitswesens ist die TI-Pauschale als Teil der Gesamtvergütung verankert, die zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den gesetzlichen Krankenkassen ausgehandelt wird. Ihr Leistungsumfang schließt erforderliche Komponenten wie den Konnektor (inklusive gSMC-K und VPN-Zugangsdienst) oder ein TI-Gateway, eHealth-Kartenterminals, den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) bzw. elektronischen Psychotherapeutenausweis (ePTA) sowie die SMC-B-Praxiskarte ein. Das Finanzierungsinstrument dient damit auch als struktureller Anreiz, die digitale Infrastruktur in der ambulanten Versorgung flächendeckend und einheitlich auszubauen.
Voraussetzungen für TI-Pauschale: Wer hat Anspruch?
Der Anspruch auf die TI-Pauschale ist an konkrete Voraussetzungen geknüpft, die sowohl institutioneller als auch infrastruktureller Natur sind. Grundsätzlich steht die Förderung Praxen und Einrichtungen offen, die im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung tätig sind und über eine Zulassung oder Ermächtigung zur vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Versorgung verfügen.
Die Mitgliedschaft in einer Kassenärztlichen Vereinigung bildet eine wesentliche institutionelle Grundbedingung, da die TI-Pauschale automatisch über die quartalsweise Honorarabrechnung der KV ausgezahlt wird. Praxen, die ausschließlich privatärztlich tätig sind und keinen Versorgungsauftrag gegenüber GKV-Versicherten erfüllen, sind vom Anspruch in der Regel ausgeschlossen.
Darüber hinaus setzt der Anspruch voraus, dass die Praxis tatsächlich einen aktiven und zertifizierten Anschluss an die Telematikinfrastruktur unterhält. Praxen, die den Anschluss nicht vollzogen haben oder deren TI-Komponenten nicht den aktuellen Zertifizierungsanforderungen entsprechen, erhalten eine reduzierte oder keine Pauschale.
Praxen in Gründung oder solche, die ihren Betrieb vorübergehend eingestellt haben, sollten den Anspruchszeitraum gesondert prüfen, da sich die Berechtigung auf aktive Versorgungszeiträume bezieht.
Technische und vertragliche Grundvoraussetzungen
Neben der institutionellen Einbindung sind spezifische technische und vertragliche Bedingungen zu erfüllen, damit die TI-Pauschale in voller Höhe berücksichtigt wird. Diese Anforderungen stellen sicher, dass die erstatteten Komponenten tatsächlich den gesetzlich definierten Standards entsprechen und im laufenden Praxisbetrieb eingesetzt werden.
Die zentralen Voraussetzungen im Überblick:
- Aktiver TI-Anschluss: Die Praxis muss über eine funktionsfähige Verbindung zur Telematikinfrastruktur verfügen, die durch einen zugelassenen Anbieter hergestellt wurde.
- Zugelassener Konnektor: Der verwendete Konnektor muss von der gematik zugelassen und zertifiziert sein. Abgelaufene oder nicht mehr unterstützte Geräte erfüllen diese Bedingung nicht.
- Zertifizierte Kartenterminals: Stationäre und mobile Kartenterminals müssen den aktuellen Zulassungsanforderungen entsprechen und aktiv im Patientenverkehr eingesetzt werden.
- Gültige KV-Zulassung: Die Praxis muss zum Zeitpunkt der Nutzung und der Antragstellung über eine aktive Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung verfügen.
- Vollständiger Nachweis vorgeschriebener Anwendungen: Die KV prüft im Rahmen der Abrechnung automatisch, ob alle vorgeschriebenen TI-Anwendungen in der aktuellen Version vorgehalten werden.
- Einhaltung aktueller Schnittstellenanforderungen: Die eingesetzte Infrastruktur muss mit den gültigen technischen Spezifikationen der Telematikinfrastruktur kompatibel sein.
Wie wird die TI-Pauschale ausgezahlt? – Der Ablauf Schritt für Schritt erklärt
Die TI-Pauschale wird nicht beantragt, sondern automatisch im Rahmen der quartalsweisen Honorarabrechnung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) ausgezahlt. Eine Antragstellung ist somit nicht erforderlich.
Der Ablauf gestaltet sich wie folgt:
- Automatische Prüfung durch die KV: Die KV prüft anhand technischer Prüfnachweise im Abrechnungsdatensatz, ob die Praxis an die TI angebunden ist und die vorgeschriebenen Anwendungen in aktueller Version vorhält.
- Abgabe von Eigenerklärungen: In einigen KV-Bezirken müssen Praxen einmalig oder bei Änderungen eine Eigenerklärung zur Aktualität der TI-Anwendungen abgeben – etwa über das KV-Mitgliederportal.
- Berücksichtigung im Abrechnungsbescheid: Die TI-Pauschale wird zusammen mit dem übrigen vertragsärztlichen Honorar im Abrechnungsbescheid des jeweiligen Quartals ausgewiesen.
- Automatische Reduktion bei fehlenden Anwendungen: Fehlt der Nachweis für eine vorgeschriebene Anwendung, dann wird die monatliche TI-Pauschale um 50 Prozent reduziert. Fehlen mehrere Anwendungen, dann entfällt die Pauschale vollständig.
- Aufbewahren der Unterlagen: Nachweise zu TI-Komponenten und ggf. abgegebene Eigenerklärungen sollten für etwaige Rückfragen oder Prüfungen archiviert werden.
Prüfung und Nachweis bei der Kassenärztlichen Vereinigung
Die Kassenärztliche Vereinigung ist die zentrale Stelle für die automatische Auszahlung der TI-Pauschale. Da die Zuständigkeit regional gegliedert ist, erfolgt die Prüfung stets durch die KV, in deren Bezirk die Praxis ihren Sitz hat. Die konkreten Nachweisverfahren können je nach Region leicht variieren, folgen jedoch einem bundesweit einheitlichen Grundschema gemäß Anlage 32 BMV-Ä.
Für die Prüfung stehen diese Kanäle bereit:
- KV-Mitgliederportal: Die meisten regionalen KV bieten einen passwortgeschützten Online-Zugang, über den Eigenerklärungen zu TI-Anwendungen abgegeben werden können, sofern dies erforderlich ist.
- Praxisverwaltungssoftware mit KV-Schnittstelle: Die für die Prüfung notwendigen technischen Nachweise werden in der Regel automatisch über die Abrechnungsdatei an die KV übermittelt.
- KBV-Prüfmodul: Praxen können eigenständig über das KBV-Prüfmodul kontrollieren, ob alle TI-Fachanwendungen korrekt installiert sind, um eine Reduktion der Pauschale zu vermeiden.
In der Abrechnungsdatei werden automatisch folgende Angaben berücksichtigt:
- Betriebsstättennummer und Arztnummer: Sowohl die Betriebsstättennummer (BSNR) als auch die lebenslange Arztnummer (LANR) müssen angegeben werden.
- Abrechnungsquartal und Pauschalen-Positionen: Das betreffende Quartal sowie die relevanten TI-Pauschalen-Positionen sind korrekt auszuweisen.
- Technischer Nachweis der TI-Anbindung: Die Praxisverwaltungssoftware übermittelt automatisch die Information, ob die TI-Komponenten und -Anwendungen vorhanden und aktuell sind.
TI-Pauschale: Aktuelle Regelungen und gesetzliche Rahmenbedingungen
Die rechtliche Grundlage der TI-Pauschale ist in § 378 SGB V verankert, der die Pflicht zur Teilnahme an der Telematikinfrastruktur sowie die damit verbundenen Finanzierungsregelungen für vertragsärztliche Leistungserbringer festschreibt. Ergänzend konkretisiert die Anlage 32 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) die Erstattungsregelungen, indem sie festlegt, welche TI-Komponenten und -Dienste in welchem Umfang erstattungsfähig sind. Dieses Zusammenspiel aus gesetzlichen Vorgaben und vertraglichen Konkretisierungen bildet den Rahmen, innerhalb dessen die TI-Pauschale angewendet wird.
Für das Jahr 2026 sind insbesondere folgende regulatorischen Entwicklungen von Bedeutung:
- Vereinfachung des Pauschalensystems: Zum 1. Januar 2026 sind die früheren TI-Pauschalen 2 und 3 entfallen, die für Praxen mit TI-Anschluss bzw. Konnektortausch zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. Juni 2023 für eine Übergangszeit von 30 Monaten reduziert galten. Seither gibt es im Wesentlichen nur noch die TI-Pauschale 1.
- Jährliche Anpassung der Pauschalhöhe: Zum 1. Januar 2026 erhöhte sich die TI-Pauschale entsprechend der Veränderung des Orientierungswertes um 2,8 Prozent.
- Erweiterung erstattungsfähiger TI-Anwendungen: Mit der schrittweisen Einführung neuer Pflichtanwendungen wie der elektronischen Patientenakte (ePA) wurden die Anforderungen an die volle Pauschale entsprechend angepasst.
- Verschärfte Digitalisierungspflicht: Praxen, die bestimmte TI-Dienste nicht fristgerecht aktivieren, müssen mit einer reduzierten oder entfallenden TI-Pauschale sowie weiteren Honorarkürzungen rechnen.
- Pauschale für den Konnektortausch: Für den verpflichtenden Austausch des Konnektors erhalten Praxen laut Beschluss des Bundesschiedsamtes pauschal 2.300 Euro.
So unterstützt die Praxissoftware von medatixx bei der Telematikinfrastruktur
Wer den administrativen Aufwand rund um die Telematikinfrastruktur reduzieren möchte, der findet bei medatixx eine integrierte Lösung, die TI-Compliance und Abrechnungsmanagement in den Praxisalltag einbettet. Die Praxissoftware von medatixx ist modular aufgebaut und auf unterschiedliche Praxistypen ausgerichtet. Sie erleichtert den Mitarbeitenden der Praxis zahlreiche Aufgaben und spart ihnen damit viel Zeit und Aufwand im täglichen Betrieb.
Unsere Praxissoftware bietet TI as a Service. Das bedeutet, dass die Software nicht auf den lokalen Rechnern installiert werden muss, sondern per Internet zur Verfügung steht. Zudem werden die TI-Komponenten von uns verwaltet und stets auf dem aktuellen Stand gehalten, ohne dass eine eigenständige Koordination mit mehreren Dienstleistern erforderlich ist. Für Fragen und weitere Informationen stehen wir gern zur Verfügung.
Live-Demo oder Gratisversion: Praxissoftware medatixx kennenlernen
In 40 Minuten lernen Sie online die Vorteile und wichtigsten Funktionen der Praxissoftware unverbindlich kennen. Oder testen Sie vorab eigenständig die Software kostenlos für 90 Tage in der Gratisversion.
Hier finden Sie eine Anleitung zur Installation der Gratisversion sowie weitere Informationen zu Systemvoraussetzungen von medatixx im PDF-Format:
Installationsanleitung
Häufige Fehler und Stolpersteine im Zusammenhang mit der TI-Pauschale
Verschiedene Fehlerquellen können dazu führen, dass Praxen ihren Anspruch auf die TI-Pauschale nicht vollständig oder nicht rechtzeitig realisieren können. Viele dieser Stolpersteine sind durch eine frühzeitige Vorbereitung und eine laufende Dokumentation vermeidbar.
Besonders häufige Fehler im Zusammenhang mit der KI-Pauschale:
- Veraltete oder nicht zertifizierte Hardware: Wird ein Konnektor oder ein Kartenterminal weiterbetrieben, obwohl die Zulassung abgelaufen ist oder eine Austauschpflicht besteht (etwa bei eHBA/SMC-B der Generation 2.0, die bis 30. Juni 2026 ausgetauscht werden müssen), führt dies zu einer Reduktion oder dem vollständigen Wegfall der Pauschale.
- Fehlende oder veraltete TI-Anwendungen: Wird der Nachweis für eine vorgeschriebene Anwendung (etwa die elektronische Patientenakte) nicht erbracht, dann reduziert sich die monatliche TI-Pauschale automatisch um 50 Prozent. Fehlen mehrere Anwendungen, dann entfällt sie vollständig.
- Nicht abgegebene Eigenerklärungen: In KV-Bezirken, die eine Eigenerklärung zur Aktualität der TI-Anwendungen verlangen, kann das Versäumen dieser Erklärung zu einer verzögerten oder reduzierten Auszahlung führen.
- Fehlerhafte Stammdaten: Eine falsche oder veraltete Betriebsstättennummer in der Praxisverwaltungssoftware kann die automatische Zuordnung der TI-Pauschale erschweren.
- Nicht wahrgenommene Änderungen im Leistungskatalog: Wird die jährliche Anpassung der vorgeschriebenen TI-Anwendungen nicht berücksichtigt, halten Praxen unter Umständen veraltete oder nicht mehr ausreichende Komponenten vor.
- Fehlendes eigenständiges Monitoring: Wird nicht regelmäßig über das KBV-Prüfmodul kontrolliert, ob alle TI-Fachanwendungen korrekt installiert sind, dann bleiben Reduktionen der Pauschale mitunter unbemerkt.
TI-Pauschale im Überblick: Orientierung und Empfehlungen für Praxen
Wer die Voraussetzungen für die TI-Pauschale kennt, die eigene technische Infrastruktur up to date hält und die automatische Auszahlung über die Quartalsabrechnung regelmäßig überprüft, kann den Erstattungsanspruch vollständig realisieren. Mit Blick auf die weitere Entwicklung der digitalen Gesundheitsinfrastruktur ist davon auszugehen, dass der Umfang der TI-Pflichtanwendungen und damit auch die Anforderungen an die volle Pauschale weiter wachsen werden. Praxen, die ihre technische Ausstattung frühzeitig auf dem aktuellen Stand halten und administrative Abläufe strukturiert dokumentieren, sind für diese Entwicklung gut positioniert.