Wann darf eine Praxis eine Zweigpraxis eröffnen? – Voraussetzungen & Pflichten

Eine Zweigpraxis darf eröffnet werden, wenn sie die Versorgung am neuen Ort verbessert und die Versorgung am Vertragsarztsitz nicht beeinträchtigt. Welche Voraussetzungen im Einzelnen gelten und welche Pflichten der Betrieb mit sich bringt, verrät dieser Beitrag. Jetzt bei medatixx informieren!
Zweigpraxis eröffnen

Eine Zweigpraxis ermöglicht Vertragsärzten und Psychotherapeuten, neben dem eigenen Vertragsarztsitz an einem weiteren Ort vertragsärztlich tätig zu sein. Rechtsgrundlage ist § 24 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte. Die Regelung soll eine Erweiterung des Versorgungsangebots ermöglichen, ohne die Versorgung am bisherigen Standort zu beeinträchtigen.

Ob ein zusätzlicher Standort zulässig ist, richtet sich daher nach bestimmten Voraussetzungen und einem Genehmigungsverfahren. Für Praxisinhaber, Berufsausübungsgemeinschaften und medizinische Versorgungszentren ist insbesondere relevant, wann eine Zweigpraxis genehmigt werden kann, wie der Antrag abläuft und welche Pflichten mit ihrem Betrieb verbunden sind.

 

Grundlagen: Vertragsarztsitz, Zweigpraxis und ausgelagerte Praxisräume

Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist an einen bestimmten Ort gebunden: den Vertragsarztsitz. Dort hält der Vertragsarzt seine Sprechstunden ab und hat den Schwerpunkt seiner Tätigkeit. Eine Zweigpraxis ist davon zu unterscheiden. Sie stellt einen weiteren Tätigkeitsort mit eigenem Patientenzugang dar, an dem regelmäßig Sprechstunden angeboten werden. Organisatorisch wird sie als Nebenbetriebsstätte der Praxis geführt.

Eine weitere Abgrenzung ist zu ausgelagerten Praxisräumen erforderlich. Dabei handelt es sich um Räume in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz, in denen spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen erbracht werden, beispielsweise mit besonderen Geräten. Nach § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV müssen Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit lediglich unverzüglich der Kassenärztlichen Vereinigung angezeigt werden. Ein Genehmigungsverfahren ist nicht erforderlich.

Für die Praxisorganisation ist diese Unterscheidung relevant: Eine Zweigpraxis mit eigenem Sprechstundenbetrieb unterliegt einem Genehmigungsverfahren, während die Nutzung ausgelagerter Praxisräume lediglich anzeigepflichtig ist.

 

Voraussetzungen: Wann die Genehmigung erteilt wird

§ 24 Abs. 3 Ärzte-ZV nennt zwei Voraussetzungen für die Tätigkeit an einem weiteren Ort. Die Versorgung am zusätzlichen Standort muss verbessert werden, während die Versorgung am Vertragsarztsitz nicht beeinträchtigt werden darf. Beide Anforderungen sind für die Genehmigung maßgeblich.

 

Verbesserung der Versorgung am weiteren Ort

Am weiteren Standort muss sich die Versorgung der Versicherten verbessern. Dabei ist nicht erforderlich, dass die dort angebotenen Leistungen in gleicher Weise auch am Vertragsarztsitz erbracht werden oder dass das Fachgebiet des in der Zweigpraxis tätigen Arztes dort vertreten ist. Eine Verbesserung kann sich insbesondere ergeben durch:

  • Erweitertes Leistungsangebot: Am neuen Standort werden Leistungen verfügbar, die dort bislang nicht oder kaum angeboten wurden.
  • Kürzere Wege: Versicherte aus einer bislang schlecht erreichbaren Gegend erhalten ein wohnortnahes Angebot.
  • Zusätzliche Kapazitäten: Verkürzte Wartezeiten oder erweiterte Sprechzeiten können die Versorgungslage verbessern.

Die Verbesserung muss dabei über geringfügige oder lediglich behauptete Vorteile hinausgehen. Für die Prüfung betrachtet die Kassenärztliche Vereinigung die Versorgungssituation am geplanten Standort anhand der konkret angebotenen Leistungen. Eine nachvollziehbare Begründung des Antrags ist daher von Bedeutung.

 

Verbesserung der Versorgung am weiteren Ort

Keine Beeinträchtigung am Vertragsarztsitz

Am Vertragsarztsitz muss die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten weiterhin gewährleistet sein. Die Patienten der Hauptpraxis dürfen durch die Tätigkeit am zusätzlichen Standort nicht schlechter versorgt werden. Eine geringfügige Beeinträchtigung bleibt jedoch unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung am weiteren Ort aufgewogen wird.

Der Betrieb am Vertragsarztsitz muss deshalb nicht vollständig unverändert bleiben. Entscheidend ist vielmehr, dass die Versorgung dort weiterhin ordnungsgemäß erfolgt. Bei der Planung der beiden Standorte sind insbesondere Sprechzeiten und Erreichbarkeit so zu berücksichtigen, dass die Versorgung an beiden Orten dauerhaft sichergestellt werden kann.

 

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Zweigpraxis: Antrag, Zuständigkeit und Genehmigung

Für die Tätigkeit in einer Zweigpraxis ist eine vorherige Erlaubnis erforderlich. Liegt der geplante Standort im Bezirk der eigenen Kassenärztlichen Vereinigung, wird die Genehmigung dort beantragt. Soll die Zweigpraxis hingegen im Bezirk einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung betrieben werden, ist eine Ermächtigung des Zulassungsausschusses erforderlich, in dessen Bereich die Tätigkeit aufgenommen werden soll.

Der Antrag sollte den geplanten Standort, die vorgesehenen Leistungen und Sprechzeiten sowie die Auswirkungen auf den Betrieb am Vertragsarztsitz konkret darstellen. Besonders wichtig ist die Begründung, worin die Verbesserung der Versorgung am weiteren Ort liegt. Die Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen werden. Nach § 24 Abs. 4 Ärzte-ZV kann die Erlaubnis zudem mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies zur Sicherung der Versorgungspflicht am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten erforderlich ist.

Für das Verfahren sollte ausreichend Zeit eingeplant werden. Die Prüfung der Versorgungslage kann mehrere Wochen dauern; im Einzelfall können zusätzlich Stellungnahmen betroffener Praxen aus dem Umfeld eingeholt werden.

 

Pflichten beim Betrieb einer Zweigpraxis

Mit der Genehmigung für den zusätzlichen Standort sind im laufenden Betrieb weitere Vorgaben zu beachten. Der Vertragsarztsitz bleibt dabei der Mittelpunkt der Tätigkeit; die Zweigpraxis ergänzt ihn, ersetzt ihn jedoch nicht.

Zu den wesentlichen Pflichten gehören:

  • Präsenz am Vertragsarztsitz: Die Tätigkeit am Vertragsarztsitz muss zeitlich insgesamt überwiegen. Zudem ist dort weiterhin ein ausreichender Sprechstundenumfang sicherzustellen; die konkreten Vorgaben legt die zuständige Kassenärztliche Vereinigung fest.
  • Persönliche Leistungserbringung: Die Leistungen in der Zweigpraxis sind grundsätzlich persönlich oder durch entsprechend genehmigte Ärzte zu erbringen.
  • Standortbezogene Genehmigungen: Genehmigungen für qualitätsgesicherte Leistungen gelten nur für den jeweiligen Standort. Für die Zweigpraxis sind sie daher gesondert zu beantragen.
  • Ordnungsgemäße Organisation: Erreichbarkeit, Vertretung und Dokumentation müssen an beiden Standorten den vertragsärztlichen Anforderungen entsprechen.
  • Mitteilung von Änderungen: Wesentliche Änderungen, etwa bei den Sprechzeiten oder dem Leistungsspektrum, sind der Kassenärztlichen Vereinigung zeitnah mitzuteilen.

Diese Vorgaben sollten bereits bei der Personal- und Zeitplanung für beide Standorte berücksichtigt werden. So lässt sich der laufende Betrieb an den Anforderungen der Genehmigung ausrichten.

 

Pflichten im laufenden Betrieb der Zweigpraxis

Sonderfälle: MVZ, Videosprechstunde und Praxisfortführung als Zweigpraxis

Für bestimmte Konstellationen gelten besondere Regelungen. Bei medizinischen Versorgungszentren greifen die Vorgaben zur Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und Höchstzeiten nicht für den einzelnen dort tätigen Arzt. Dadurch können Ärzte innerhalb eines MVZ flexibler auf verschiedene Standorte verteilt werden, sofern die Versorgung insgesamt gewährleistet bleibt.

Auch bei einer Praxisverlegung kann die Weiterführung des bisherigen Standorts als Zweigpraxis relevant werden. Nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV kann die Verbesserung der Versorgung darin bestehen, dass die bisherige Praxis am ursprünglichen Vertragsarztsitz als Zweigpraxis fortgeführt wird. So kann der bisherige Standort auch nach einer Sitzverlegung für die Patienten erhalten bleiben.

Eine weitere Besonderheit betrifft die Videosprechstunde. Nach § 24 Abs. 8 Ärzte-ZV darf die vertragsärztliche Tätigkeit auch außerhalb des Vertragsarztsitzes per Videosprechstunde erbracht werden, sofern die Präsenzpflichten am Vertragsarztsitz erfüllt werden. Für ergänzende digitale Angebote ist daher nicht in jedem Fall eine Zweigpraxis erforderlich.

 

Fazit: Voraussetzungen und Antrag einer Zweigpraxis im Überblick

Ob eine Zweigpraxis eröffnet werden kann, hängt im Wesentlichen von zwei Voraussetzungen ab: Der zusätzliche Standort muss die Versorgung der Versicherten verbessern, und die ordnungsgemäße Versorgung am Vertragsarztsitz darf nicht beeinträchtigt werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Tätigkeit am weiteren Standort genehmigt beziehungsweise durch den zuständigen Zulassungsausschuss ermächtigt werden.

Für die Vorbereitung sollten die Versorgungslage am geplanten Standort analysiert, das vorgesehene Leistungs- und Sprechstundenangebot konkret beschrieben und die Auswirkungen auf den Vertragsarztsitz berücksichtigt werden. Auch die Organisation beider Standorte einschließlich Personal und Vertretung sollte frühzeitig geplant werden. Zudem kann es sinnvoll sein, sich rechtzeitig bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung über regionale Anforderungen und erforderliche Formulare zu informieren.