Wie viele Ärzte darf ein Arzt anstellen? – Obergrenzen, Genehmigung & persönliche Leitung

Wenn eine Vertragsarztpraxis wächst oder zusätzliche ärztliche Kapazitäten benötigt, stellt sich die Frage, wie viele Ärzte der Praxisinhaber anstellen darf. Für Vertragsärzte gelten hierfür konkrete gesetzliche und vertragliche Vorgaben. Entscheidend sind vor allem die zulässige Zahl angestellter Ärzte, deren Beschäftigungsumfang und die Genehmigung durch den zuständigen Zulassungsausschuss.
Welche Obergrenzen gelten, richtet sich nach dem Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und den Regelungen der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte. Dabei gelten für Vertragsärzte andere Vorgaben als für Medizinische Versorgungszentren. Auch die persönliche Leitung der Praxis bleibt trotz der Beschäftigung weiterer Ärzte von Bedeutung.
Grundlagen: Persönliche Leistungserbringung und Anstellung
In der vertragsärztlichen Versorgung gilt grundsätzlich das Prinzip der persönlichen Leistungserbringung. Der Vertragsarzt ist für die Versorgung seiner Patienten verantwortlich und muss seine vertragsärztliche Tätigkeit persönlich ausüben.
Eine Anstellung weiterer Ärzte ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Nach § 95 Abs. 9 SGB V kann ein Vertragsarzt mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte anstellen, die in das Arztregister eingetragen sind. Die näheren Voraussetzungen ergeben sich insbesondere aus § 32b Ärzte-ZV und § 14a Bundesmantelvertrag-Ärzte. Diese Regelungen bestimmen unter anderem den zulässigen Umfang der Beschäftigung und die Voraussetzungen für die Genehmigung.
Von der klassischen Anstellung eines Arztes sind andere Formen der ärztlichen Mitarbeit wie die Sicherstellungs- oder Weiterbildungsassistenz abzugrenzen. Für diese gelten jeweils eigene rechtliche Voraussetzungen.
Die Obergrenze: Drei Vollzeitärzte je Vertragsarzt
Für einen Vertragsarzt mit vollem Versorgungsauftrag gilt grundsätzlich eine Obergrenze von drei vollzeitbeschäftigten angestellten Ärzten. Maßgeblich ist dabei nicht allein die Zahl der Personen, sondern der gesamte Beschäftigungsumfang. § 14a BMV-Ä enthält hierzu eine Vermutungsregel für die persönliche Leitung der Praxis.
Die Grundregel bei vollem Versorgungsauftrag
Bei einem Vertragsarzt mit vollem Versorgungsauftrag wird vermutet, dass er die Praxis persönlich leitet, wenn er höchstens drei vollzeitbeschäftigte Ärzte anstellt. Teilzeitbeschäftigte Ärzte werden entsprechend ihres Beschäftigungsumfangs berücksichtigt. Drei Vollzeitstellen können beispielsweise durch drei Vollzeitkräfte oder sechs Ärzte mit jeweils hälftigem Beschäftigungsumfang abgedeckt werden.
Entscheidend ist die Summe der Beschäftigungsumfänge. Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft wird die Grenze dabei für den jeweiligen Vertragsarzt und dessen eigenen Versorgungsauftrag betrachtet.
Abweichende Grenzen bei besonderen Konstellationen
Für Vertragsärzte, die überwiegend medizinisch-technische Leistungen erbringen, sieht § 14a BMV-Ä eine höhere Grenze vor. Bei ihnen wird die persönliche Leitung auch bei der Beschäftigung von bis zu vier vollzeitbeschäftigten Ärzten vermutet.
Eine niedrigere Grenze gilt dagegen bei einem reduzierten Versorgungsauftrag. Bei einem hälftigen Versorgungsauftrag nach § 19a Ärzte-ZV wird die persönliche Leitung bei höchstens einem vollzeitbeschäftigten oder zwei entsprechend teilzeitbeschäftigten Ärzten vermutet. Die zulässige Zahl richtet sich damit nach dem jeweiligen Versorgungsauftrag und den besonderen Voraussetzungen des Einzelfalls.
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Genehmigungsvoraussetzungen für die Anstellung von Ärzten
Jede einzelne Anstellung bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses; ohne diese Genehmigung darf die Beschäftigung nicht aufgenommen werden.
Für die Erteilung prüft der Ausschuss insbesondere die folgenden Voraussetzungen:
- Eintragung im Arztregister: Der anzustellende Arzt muss im Arztregister eingetragen sein. Dies ist eine formale Voraussetzung für die vertragsärztliche Tätigkeit.
- Zulassungssituation der Fachgruppe: Für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, dürfen grundsätzlich keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sein.
- Ausnahmen bei Zulassungsbeschränkungen: Bestehen Zulassungsbeschränkungen, kann eine Anstellung unter bestimmten Voraussetzungen dennoch möglich sein. Dies gilt vor allem, wenn sich der Vertragsarzt gegenüber dem Zulassungsausschuss zu einer Leistungsbegrenzung verpflichtet oder mit der Anstellung bestimmte Versorgungsauflagen erfüllt werden.
- Eigener Versorgungsauftrag: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Vertragsarzt nicht mehr als einen vollen Versorgungsauftrag persönlich wahrnehmen. Eine weitere Anstellungsgenehmigung kann daher ausgeschlossen sein, wenn der anzustellende Arzt bereits an anderer Stelle einen vollen Versorgungsauftrag erfüllt.
- Beschäftigungsumfang: Der Umfang der Anstellung wird bei der Bedarfsplanung mit Anrechnungsfaktoren von 0,25, 0,5, 0,75 oder 1,0 berücksichtigt. Ein Vertragsarzt mit vollem Versorgungsauftrag kann beispielsweise seinen eigenen Umfang reduzieren und die dadurch freiwerdende Kapazität für die Anstellung eines Arztes nutzen.
Wie viele Ärzte darf ein MVZ anstellen?
Für Medizinische Versorgungszentren gelten bei der Anstellung von Ärzten andere Vorgaben als für einzelne Vertragsärzte. Die Drei-Ärzte-Regel des § 14a BMV-Ä knüpft an den jeweiligen Vertragsarzt und dessen Versorgungsauftrag an und ist daher nicht auf das MVZ als zugelassene Einrichtung übertragbar. Eine feste zahlenmäßige Obergrenze für angestellte Ärzte besteht im MVZ daher nicht.
Die konkrete Zahl der möglichen Anstellungen richtet sich vielmehr nach den zulassungs- und bedarfsplanungsrechtlichen Voraussetzungen. Entscheidend sind die Arztgruppe, der jeweilige Planungsbereich und die dort geltenden Zulassungsbeschränkungen. Auch bei einem MVZ bedarf die Anstellung eines Arztes grundsätzlich der Genehmigung des Zulassungsausschusses.
Für die Praxis bedeutet das: Ein MVZ kann grundsätzlich mehr als drei vollzeitäquivalente Ärzte beschäftigen, sofern die jeweiligen zulassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anstellungsmöglichkeiten werden damit nicht durch eine feste Drei-Stellen-Grenze, sondern durch den jeweiligen rechtlichen und bedarfsplanerischen Rahmen bestimmt.
Persönliche Leitung und der Weg zur eigenen Zulassung
Die Begrenzung der Anstellungen steht im Zusammenhang mit der persönlichen Leitung der vertragsärztlichen Praxis. Der anstellende Vertragsarzt soll seine Praxis trotz der Beschäftigung weiterer Ärzte weiterhin selbst führen und seine vertragsärztliche Tätigkeit persönlich ausüben. Deshalb wird die zulässige Zahl angestellter Ärzte an den jeweiligen Versorgungsauftrag geknüpft.
Eine genehmigte Anstellung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch in eine eigene Zulassung überführt werden. Nach § 95 Abs. 9b SGB V kann der Zulassungsausschuss die Anstellung auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes in eine Zulassung umwandeln, wenn der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, halben oder drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht. Wird kein Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens gestellt, erhält der bisher angestellte Arzt die Zulassung.
Die Anstellung kann damit unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch einen Übergang in die eigene vertragsärztliche Tätigkeit ermöglichen. Das ist vor allem im Zusammenhang mit einer späteren Praxisnachfolge relevant.
Fazit: Wie viele Ärzte darf ein Vertragsarzt anstellen?
Für einen Vertragsarzt mit vollem Versorgungsauftrag gilt grundsätzlich eine Obergrenze von drei vollzeitbeschäftigten angestellten Ärzten. Abweichende Regelungen gelten unter anderem bei überwiegend medizinisch-technischer Tätigkeit und einem reduzierten Versorgungsauftrag. Für Medizinische Versorgungszentren gelten eigene Vorgaben ohne eine entsprechende feste Obergrenze.
Vor einer Anstellung sind der eigene Versorgungsauftrag, die Zulassungssituation der betreffenden Arztgruppe und die erforderliche Genehmigung durch den Zulassungsausschuss zu berücksichtigen. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung informiert über die konkreten Antragsunterlagen und das Verfahren. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann eine genehmigte Anstellung später zudem in eine eigene Zulassung umgewandelt werden.