Wie lange dürfen Arztrechnungen rückwirkend gestellt werden? Fristen und Hinweise für Ärzte

Wie lange dürfen Arztrechnungen rückwirkend gestellt werden – und wo liegen die rechtlichen Grenzen? Der Artikel erläutert die maßgeblichen Fristen für Privat- und Kassenabrechnung, stellt die rechtlichen Grundlagen dar und zeigt, wie sich diese im Praxisalltag umsetzen lassen. Jetzt mehr erfahren bei medatixx!
Wie lange dürfen Arztrechnungen rückwirkend gestellt werden?

Die ordnungsgemäße Abrechnung medizinischer Leistungen bildet die wirtschaftliche Grundlage jeder Praxis, unterliegt jedoch rechtlichen Vorgaben, die die zeitliche Begrenzung nachträglicher Rechnungen definieren. Ärzte und Praxisverwaltungen müssen zwischen administrativen Abläufen und gesetzlichen Fristen navigieren, insbesondere wenn Leistungen aus organisatorischen Gründen nicht sofort abgerechnet werden. Unkenntnis über zulässige Abrechnungszeiträume kann zu finanziellen Verlusten führen, während die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben entscheidend ist, um Honorarforderungsausfälle und mögliche Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Für medizinische Fachkräfte ist die Kenntnis der geltenden Verjährungs- und Abrechnungsfristen ein zentraler Bestandteil professioneller Praxisführung. Fragen zur rückwirkenden Rechnungsstellung treten vor allem auf, wenn Behandlungsdokumentation und Rechnungserstellung zeitlich auseinanderfallen oder nachträgliche Korrekturen nötig werden. Ein sicheres Verständnis dieser Regelungen ermöglicht es Praxisteams, administrative Prozesse so zu gestalten, dass die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben gewährleistet ist und wirtschaftliche Ansprüche nicht durch Fristversäumnisse verloren gehen.

 

Gesetzliche Grundlagen der Rechnungsstellung in Arztpraxen

Ärztliche Rechnungen basieren auf mehreren gesetzlichen Regelwerken, die unterschiedliche Aspekte des Vergütungsanspruchs abdecken. Entscheidend ist das Zusammenspiel dieser Vorschriften, um Honorarforderungen formell korrekt zu stellen und rechtlich abzusichern.

Maßgeblich sind insbesondere folgende Rechtsgrundlagen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Regelt den Behandlungsvertrag als Dienstvertrag und begründet den Anspruch auf Vergütung. Zudem enthält es Vorgaben zur Verjährung von Honorarforderungen sowie allgemeine Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung.
  • Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ): Bestimmt verbindlich die Abrechnung privatärztlicher Leistungen. Jede Leistung ist einzeln mit Gebührenziffer, Leistungsdatum und Steigerungsfaktor auszuweisen; bei Überschreitung des Regelsatzes besteht eine Begründungspflicht.
  • Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM): Regelt Inhalt, Umfang und Bewertung abrechnungsfähiger vertragsärztlicher Leistungen. Eine direkte Rechnungsstellung an gesetzlich Versicherte ist ausgeschlossen; die Abrechnung erfolgt quartalsweise über die Kassenärztliche Vereinigung.
  • Formale Rechnungs- und Dokumentationsanforderungen: Sowohl im privat- als auch im vertragsärztlichen Bereich besteht eine Pflicht zur vollständigen und nachvollziehbaren Dokumentation der Behandlung, die Grundlage für die Abrechnung und entscheidend für die Nachweisbarkeit im Streitfall ist.

 

Gesetzliche Grundlagen der Rechnungsstellung in Arztpraxen

Verjährungsfristen für Arztrechnungen im Detail

Die zulässige rückwirkende Rechnungsstellung richtet sich nach der jeweiligen Abrechnungsart und unterliegt unterschiedlichen zeitlichen Grenzen. Entscheidend ist die klare Abgrenzung zwischen privatärztlichen Honorarforderungen und der vertragsärztlichen Abrechnung gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen.

Entsprechend lassen sich die maßgeblichen Verjährungs- und Abrechnungsfristen differenzieren:

  • Grundsätzliche Verjährung nach BGB: Ärztliche Honorarforderungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Behandlung erbracht wurde. Eine im Jahr 2024 erbrachte Leistung verjährt daher erst zum 31. Dezember 2027, unabhängig vom konkreten Behandlungstag.
  • Privatärztliche Abrechnung nach GOÄ: Privatärztliche Leistungen können innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist rechtlich wirksam in Rechnung gestellt werden. In der Praxis gilt eine zeitnahe Abrechnung als fachlicher Standard, da längere Verzögerungen häufig zu Rückfragen und Akzeptanzproblemen führen, auch wenn der Anspruch rechtlich fortbesteht.
  • Besonderheiten bei Beihilfeberechtigten: Für beihilfeberechtigte Patienten gelten häufig verkürzte Einreichungsfristen bei den Beihilfestellen, die meist zwischen sechs und zwölf Monaten liegen. Eine verspätete Rechnungsstellung kann zwar den ärztlichen Vergütungsanspruch unberührt lassen, jedoch Erstattungsnachteile für die Betroffenen verursachen.
  • Abrechnung gesetzlich Versicherter: Vertragsärztliche Leistungen müssen quartalsweise fristgerecht bei der Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht werden. Nach Ablauf der Abgabefrist ist eine nachträgliche Abrechnung grundsätzlich ausgeschlossen. Nicht rechtzeitig erfasste Leistungen führen zum endgültigen Verlust des Honoraranspruchs.

 

Verjährungsfristen für Arztrechnungen im Detail

Digitale Praxisverwaltung mit den Softwarelösungen von medatixx

medatixx bietet verbreitete Praxissoftware, die zentrale Prozesse der Praxisverwaltung, medizinischen Dokumentation und Abrechnung in einem integrierten System abbildet. Das Programm kombiniert Terminplanung, Leistungsdokumentation und Abrechnungsfunktionen mit regelmäßigen automatischen Updates, sodass gesetzlichen Vorgaben stets aktuell gehalten werden.

Die Praxissoftwarelösungen von medatixx richten sich sowohl an Arzt- und Psychotherapiepraxen als auch an Medizinische Versorgungszentren (MVZ). Unterschiedliche Varianten und Erweiterungen decken sowohl den allgemeinen Praxisalltag als auch spezielle Anforderungen ab, etwa über Zusatzmodule für Online-Terminmanagement oder Videosprechstunde. Digitale Funktionen wie mobile Datenverfügbarkeit und ein Aufgabenmanagement tragen dazu bei, Verwaltungsabläufe zu strukturieren und die tägliche Arbeit im Praxisbetrieb zu unterstützen.

 

Live-Demo oder Gratisversion: Praxissoftware medatixx kennenlernen

In 40 Minuten lernen Sie online die Vorteile und wichtigsten Funktionen der Praxissoftware unverbindlich kennen. Oder testen Sie vorab eigenständig die Software kostenlos für 90 Tage in der Gratisversion.

zur Live-Demo anmelden Gratisversion herunterladen

Hier finden Sie eine Anleitung zur Installation der Gratisversion sowie weitere Informationen zu Systemvoraussetzungen von medatixx im PDF-Format:
Installationsanleitung

Praktische Umsetzung der Fristen im Praxisalltag

Damit gesetzliche Abrechnungsfristen zuverlässig eingehalten werden, müssen sie fest in die organisatorischen Abläufe der Praxis integriert sein. Im laufenden Behandlungsbetrieb tritt die Rechnungsstellung häufig hinter medizinische und administrative Aufgaben zurück, wodurch zeitkritische Fristen unbeabsichtigt überschritten werden können. Eine strukturierte Fristenorganisation schafft hier Planungssicherheit und verhindert wirtschaftliche Nachteile.

Zentrale organisatorische Maßnahmen zur fristgerechten Abrechnung umfassen:

  • Zeitnahe Leistungsdokumentation: Unmittelbare Erfassung der erbrachten Leistungen nach der Behandlung stellt sicher, dass abrechnungsrelevante Angaben vollständig vorliegen und zeitnah weiterverarbeitet werden können.
  • Quartalsbezogene Fristenplanung: Übersichtliche Quartalskalender mit festgelegten Kontrollzeitpunkten ermöglichen eine frühzeitige Prüfung kassenärztlicher Leistungen und eine rechtzeitige Abgabe bei der Kassenärztlichen Vereinigung.
  • Feste Abrechnungsintervalle für Privatrechnungen: Regelmäßig eingeplante Zeitfenster verhindern Abrechnungsrückstände und sorgen für einen kontinuierlichen Rechnungsausgang.
  • Strukturierte Abschlusskontrollen: Prüfroutinen vor Quartalsende sichern die Vollständigkeit und formale Richtigkeit der Abrechnungsdaten und reduzieren nachträgliche Korrekturen.
  • Eindeutig geregelte Zuständigkeiten: Klar definierte Verantwortlichkeiten im Team vermeiden Verzögerungen und stellen sicher, dass fristgebundene Aufgaben verbindlich bearbeitet werden.
  • Überwachung offener Forderungen: Systematische Nachverfolgung unbezahlter Rechnungen ermöglicht rechtzeitige Zahlungsaufforderungen, bevor Verjährungsfristen relevant werden.

 

Praktische Umsetzung der Fristen im Praxisalltag

Zusammenfassung: Rückwirkende Rechnungsstellung in Arztpraxen

Die Frage, wie lange Arztrechnungen rückwirkend gestellt werden dürfen, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Abrechnungsart beantworten. Während privatärztliche Honorarforderungen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen, die mit dem Schluss des Behandlungsjahres beginnt, sind vertragsärztliche Leistungen an feste Quartalsfristen gebunden. Nach Ablauf dieser Fristen ist eine nachträgliche Abrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ausgeschlossen, unabhängig davon, wann die Leistung tatsächlich erbracht wurde.

Damit bestehen im ärztlichen Abrechnungssystem zwei deutlich unterschiedliche zeitliche Rahmenbedingungen: ein mehrjähriger rechtlicher Spielraum bei privatärztlichen Leistungen und ein eng begrenztes, quartalsbezogenes Abrechnungssystem in der gesetzlichen Versorgung. Ergänzend wirken formale Anforderungen an Rechnungsinhalt und Dokumentation, deren Einhaltung Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit des Vergütungsanspruchs ist. Verzögerungen bei der Rechnungsstellung können zwar im privatärztlichen Bereich rechtlich zulässig sein, erhöhen jedoch mit zunehmendem Zeitabstand das Risiko von Rückfragen, Streitigkeiten und Zahlungsausfällen. Die Kenntnis dieser Fristen und Systemunterschiede bildet somit die Grundlage für eine rechtlich korrekte Einordnung rückwirkender Arztrechnungen.