Welche Entfernungspauschale (EBM) kann für Hausbesuche abgerechnet werden?

Die Entfernungspauschale dient dazu, Ärzte für Hausbesuche zu vergüten. Was die Voraussetzungen sind, wie hoch die Vergütung ist und welche Sonderregelungen es gibt, verrät dieser Beitrag. Alles Wichtige zum Thema – kompakt und informativ bei medatixx!
Entfernungspauschale EBM

Die Entfernungspauschale ist ein fester Bestandteil der vertragsärztlichen Abrechnung. Sie ist im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) geregelt und von großer Bedeutung für die Abrechnung der zurückgelegte Wegstrecke bei Hausbesuchen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Im Rahmen der ambulanten Versorgung bildet die Entfernungspauschale einen eigenständigen Bestandteil der Abrechnung, der zusätzlich zur Besuchsziffer angesetzt werden kann, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Grundlagen der EBM-Abrechnung bei Hausbesuchen

Der EBM bildet die verbindliche Grundlage für die Vergütung ärztlicher Leistungen im Rahmen der GKV. Hausbesuche nehmen dabei eine besondere Stellung ein. Im EBM-Abrechnungssystem wird zwischen der Besuchsziffer und ergänzenden Wegepauschalen unterschieden. Die Besuchsziffer berücksichtigt den ärztlichen Aufwand, während die Entfernungspauschale zur gesonderten Vergütung des zurückgelegten Wegs dient.

Für die Vergütung von Hausbesuchen durch die GKV gilt damit eine zweigliedrige Abrechnungslogik: Praxen setzen die entsprechende Besuchsziffer an und ergänzend die passende Entfernungspauschale, sofern dies aufgrund der Entfernung zum Ort des Patienten möglich ist. Hausärztliche Leistungen in ländlichen oder weitläufigen Versorgungsgebieten können mit erheblichem Zeitaufwand und Fahrtkosten verbunden sein. Das EBM-System schafft diesbezüglich einen strukturierten Ausgleich, der Ärzten in unterschiedlichen Versorgungsregionen eine sachgerechte Vergütung ermöglicht.

 

EBM-Ziffern für die Abrechnung der Entfernungspauschale im Überblick

Für die Abrechnung der Entfernungspauschale bei Hausbesuchen sieht der EBM die Abrechnungsnummern 40220, 40222, 40224 (und weitere) vor, die sich nach der Distanz zwischen Praxis und Besuchsort staffeln. Die Wegepauschalen sind zudem nur in Verbindung mit der entsprechenden Besuchsziffer abrechnungsfähig.

 

EBM-Ziffern nach Kilometerbereich

Die Kilometerstaffelung des EBM bzw. der regionalen Vereinbarungen der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) legt fest, welche Wegepauschale für einen Hausbesuch abrechnungsfähig ist. Je nach Regelung der KV wird die Luftlinienentfernung oder der verkehrsübliche Weg gemessen. Die genaue Methode ist den Veröffentlichungen der jeweiligen KV zu entnehmen.

Die geltenden Kilometerbereiche sehen wie folgt aus:

  • Bis 2 Kilometer (Kernbereich): EBM-Ziffer 40220 (bei Tag).
  • Mehr als 2 bis 5 Kilometer (Randbereich): EBM-Ziffer 40222 (bei Tag).
  • Mehr als 5 Kilometer (Fernbereich): EBM-Ziffer 40224 (bei Tag). 

Für größere Distanzen, Nachtbesuche und besondere Konstellationen gelten ergänzend die Ziffern 40226, 40228 und 40230.

 

Vergütung der einzelnen Pauschalen

Die Wegepauschalen (40220 ff.) werden nicht über den bundeseinheitlichen EBM-Orientierungspunktwert vergütet, sondern als regionale Pauschalbeträge durch die jeweilige KV vereinbart. Die Höhe variiert daher je nach KV-Region und Tageszeit.

Die Vergütung durch die KV Baden-Württemberg als Beispiel (Stand Juni 2026):

  • 40220 (bis 2 km, bei Tag): 4,44 Euro
  • 40222 (mehr als 2 bis 5 km, bei Tag): 8,91 Euro
  • 40224 (mehr als 5 km, bei Tag): 12,72 Euro

Hinsichtlich der kumulativen Abrechnung gilt: Werden an einem Tag mehrere Patienten an verschiedenen Adressen besucht, kann für jeden Besuch eine eigene Entfernungspauschale angesetzt werden, sofern die jeweilige Entfernung erreicht wird. Eine pauschale Zusammenfassung mehrerer Fahrten unter einer einzigen Ziffer ist nicht zulässig. Diese Einzelabrechnung je Besuch stellt sicher, dass der tatsächliche Wegeaufwand sachgerecht abgebildet wird.

 

Voraussetzungen und Dokumentationspflichten bei der Abrechnung der Entfernungspauschale

Damit die Entfernungspauschale für einen ärztlichen Hausbesuch im Rahmen der GKV-Abrechnung anerkannt wird, müssen vor der Rechnungsstellung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Im Vordergrund steht die medizinische Notwendigkeit: Der Hausbesuch muss ärztlich begründet sein und der Patient darf aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sein, die Praxis aufzusuchen. Die Begründung, dass diese Voraussetzungen im konkreten Fall gegeben sind, ist ein integraler Bestandteil der Patientendokumentation und muss für eine eventuelle Prüfung durch die Krankenkasse nachvollziehbar und vollständig vorliegen.

Die wesentlichen Voraussetzungen und Dokumentationspflichten umfassen:

  • Medizinische Indikation: Der Grund für den ärztlichen Hausbesuch muss dokumentiert sein. Eine pauschale Begründung ohne klinischen Bezug genügt den Anforderungen der Prüfung in der Regel nicht.
  • Persönliche Leistungserbringung: Die Leistung muss grundsätzlich durch den abrechnenden Vertragsarzt persönlich oder unter seiner Aufsicht erbracht werden.
  • Datum und Uhrzeit des Hausbesuchs: Das Datum und die genaue Uhrzeit des Hausbesuchs sind im Behandlungsnachweis festzuhalten.
  • Dokumentation der Wegstrecke: Der Entfernungsnachweis muss im Zweifelsfall plausibel dargelegt werden können. Kurze Vermerke zur Adresse des Patienten und der Entfernung sind empfehlenswert.
  • Korrekte Verknüpfung mit der Besuchsziffer: Die Entfernungspauschale ist nur in Kombination mit der zugehörigen Besuchsziffer abrechnungsfähig. Eine separate Abrechnung führt zur Ablehnung.
  • Quartalsweise Vollständigkeit: Alle relevanten Angaben müssen zeitnah und vollständig im Praxisverwaltungssystem erfasst sein, um Rückfragen oder Korrekturen bei der Abrechnung zu vermeiden.

 

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Häufige Fehler bei der Abrechnung und Sonderregelungen der EBM-Entfernungspauschale

Fehler bei der Abrechnung der Entfernungspauschale verursachen zusätzlichen Korrekturaufwand und können Rückforderungen nach sich ziehen. Zudem beinhaltet der EBM Ausnahmen für bestimmte Besuchssituationen, die gesondert berücksichtigt werden müssen.

Zu den häufigsten Abrechnungsfehlern zählen:

  • Falsche Klassifikation der Distanz: Die Entfernung wird ohne verlässliche Grundlage geschätzt, sodass eine höhere Pauschale als die tatsächlich zutreffende angesetzt wird.
  • Fehlende Besuchsziffer: Die Entfernungspauschale wird ohne die erforderliche Besuchsziffer abgerechnet, was automatisch zur Ablehnung führt.
  • Doppelte Abrechnung bei Mehrfachbesuchen: Bei Besuchen mehrerer Patienten an einer Adresse wird irrtümlich für jeden Patienten eine eigene Entfernungspauschale angesetzt, obwohl in einem solchen Fall Sonderregelungen greifen.
  • Unzulässige Ziffernkombinationen: Bestimmte Ziffernkombinationen sind quartalsspezifisch ausgeschlossen und werden bei der Plausibilitätsprüfung beanstandet.

 

Sonderregelungen: Mitnahme- und Gemeinschaftsbesuche

Im EBM-Regelwerk gelten für Mitnahmebesuche und Gemeinschaftsbesuche eigenständige Regelungen, die von der Abrechnung der Entfernungspauschale abweichen.

Von einem Mitnahmebesuch spricht der EBM, wenn ein weiterer Patient auf der Fahrt zu einem bereits geplanten Termin besucht wird, also keine eigenständige Fahrt für diesen Besuch stattfindet.

Für diesen Fall gelten folgende Grundsätze:

  • Keine zusätzliche Entfernungspauschale: Da kein eigenständiger Fahrtaufwand entstanden ist, kann für den mitgenommenen Besuch keine Wegepauschale abgerechnet werden.
  • Besuchsziffer weiterhin ansetzbar: Die Besuchsziffer kann gleichwohl für den Mitnahmebesuch abgerechnet werden, lediglich die Entfernungspauschale entfällt.

Ein Gemeinschaftsbesuch liegt vor, wenn mehrere Patienten an derselben Adresse oder in unmittelbarer räumlicher Nähe im Rahmen eines gemeinsamen Aufenthalts versorgt werden. Dies gilt etwa für Wohngemeinschaften oder Haushalte mit mehreren behandlungsbedürftigen Personen. Die Entfernungspauschale wird in diesem Fall nur einmal pro Fahrt abgerechnet, nicht für jeden besuchten Patienten gesondert.

 

Fazit: Bei der Abrechnung der EBM-Entfernungspauschale immer auf Nummer sicher gehen

Eine korrekte Abrechnung der EBM-Entfernungspauschale muss die Wegstrecke, die zugehörige Besuchsziffer und die spezifischen Dokumentationspflichten berücksichtigen. Wer die maßgeblichen Ziffern kennt, die Entfernungsbereiche richtig zuordnet und Besonderheiten wie Mitnahme- oder Gemeinschaftsbesuche regelkonform in Ansatz bringt, schafft die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung ohne das Risiko einer Rückforderung.