Wie oft kann ich die GOÄ-Ziffern 1 und 5 in einem Behandlungsfall abrechnen? – Häufigkeit und Abrechnungsregeln

GOÄ-Ziffer 1 und 5 gehören zu den am häufigsten verwendeten Abrechnungspositionen in der privatärztlichen Praxis. Erfahren Sie, wie oft beide Ziffern abrechenbar sind, wann eine Kombination zulässig ist und welche typischen Abrechnungsfehler vermieden werden sollten. Jetzt informieren bei medatixx!
GOÄ Ziffer 1 & 5

Die privatärztliche Abrechnung folgt einem klar definierten Regelwerk: der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Innerhalb dieses Rahmens gehören GOÄ Ziffer 1 und Ziffer 5 zu den meistgenutzten Abrechnungspositionen im ambulanten Bereich. Ihre korrekte Anwendung ist keine Formsache. Sie entscheidet über die Rechtmäßigkeit jeder privatärztlichen Rechnung und damit über die wirtschaftliche Absicherung der Praxis. Für Ärzte, Praxismanager und medizinische Fachangestellte, die täglich mit GOÄ-Grundlagen arbeiten, ist ein fundiertes Verständnis dieser beiden Positionen unverzichtbar. Abrechnungsregeln, Häufigkeitsvorgaben und Leistungsabgrenzungen bilden dabei das Fundament einer rechtssicheren Honorarabrechnung.

 

GOÄ Ziffer 1 und 5: Grundlagen und Leistungsinhalt

GOÄ Ziffer 1 beschreibt die ärztliche Beratung als eigenständige Leistung. Gemeint ist ein Arzt-Patienten-Gespräch, das nicht zwingend mit einer körperlichen Untersuchung verbunden sein muss. Die Beratung geht inhaltlich über eine bloße Befundmitteilung hinaus und erfordert eine eigenständige ärztliche Gedankenleistung.

GOÄ Ziffer 5 steht für die symptombezogene Untersuchung. Diese Position deckt die körperliche Untersuchung mit einfachen Hilfsmitteln ab, die sich auf ein spezifisches Beschwerdebild oder Organsystem bezieht. Im Gegensatz zur vollständigen körperlichen Untersuchung ist sie gezielt auf ein definiertes klinisches Problem ausgerichtet. In der Praxis lässt sich die Abgrenzung klar treffen: Wird ausschließlich ein Gespräch geführt, greift Ziffer 1; wird eine körperliche Untersuchung an einem bestimmten Organ oder Symptomkomplex durchgeführt, ist Ziffer 5 die zutreffende Position. Beide Ziffern setzen unterschiedliche ärztliche Tätigkeiten voraus und dürfen nicht willkürlich gegeneinander ausgetauscht werden.

 

Häufigkeitsbeschränkungen bei GOÄ Ziffer 1 und 5 im Behandlungsfall

Für die GOÄ-Ziffern 1 und 5 gelten feste Abrechnungsregeln. Maßgeblich ist dabei sowohl der einzelne Arzt-Patienten-Kontakt als auch der Behandlungsfall, der nach der GOÄ die Behandlung derselben Erkrankung innerhalb eines Monats nach der ersten Inanspruchnahme des Arztes umfasst.

Für eine ordnungsgemäße Abrechnung sind insbesondere folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Ein Ansatz je Arzt-Patienten-Kontakt: GOÄ-Ziffer 1 und GOÄ-Ziffer 5 sind grundsätzlich pro Kontakt nur einmal berechnungsfähig.
  • Neuer medizinischer Anlass: Eine erneute Abrechnung an einem späteren Behandlungstag setzt einen neuen oder wesentlich veränderten medizinischen Anlass voraus.
  • Leistungsinhalt: GOÄ-Ziffer 1 setzt eine eigenständige ärztliche Beratung voraus, GOÄ-Ziffer 5 eine symptombezogene körperliche Untersuchung.
  • Dokumentation: Jede berechnete Leistung muss vollständig und nachvollziehbar dokumentiert sein.
  • Besonderheit bei GOÄ-Ziffer 5: Die Untersuchung mehrerer Organsysteme rechtfertigt keinen mehrfachen Ansatz; ein erhöhter Untersuchungsaufwand kann gegebenenfalls über den Steigerungsfaktor berücksichtigt werden.

 

GOÄ Ziffer 1 und 5 kombinieren: Was die Abrechnungsregeln erlauben

Ob GOÄ Ziffer 1 und Ziffer 5 im selben Behandlungskontakt nebeneinander abgerechnet werden dürfen, gehört zu den häufigsten Fragen in der privatärztlichen Abrechnungspraxis. Ein genereller Ausschluss beider Positionen gegeneinander besteht nicht.

Die Kombinationsabrechnung bestimmt sich nach diesen Grundsätzen:

  • Inhaltliche Eigenständigkeit: GOÄ-Ziffer 1 und GOÄ-Ziffer 5 dürfen nur nebeneinander berechnet werden, wenn die Beratung als eigenständige ärztliche Leistung und die symptombezogene Untersuchung als separate körperliche Leistung erbracht wurden. Geht eine Leistung in der anderen auf, ist eine Nebeneinanderberechnung nicht zulässig.
  • Kein genereller Ausschluss: Die GOÄ enthält keinen grundsätzlichen Ausschluss der gemeinsamen Abrechnung beider Ziffern. Ob die Kombination zulässig ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab.
  • Dokumentationspflicht: Werden beide Ziffern gemeinsam berechnet, muss die Dokumentation nachvollziehbar belegen, dass Beratung und Untersuchung eigenständige Leistungen darstellen. Anlass, Inhalt und gegebenenfalls der zeitliche Ablauf sollten eindeutig festgehalten werden.
  • Besondere Regelung im Behandlungsfall: Werden zusätzlich Leistungen aus den Abschnitten C bis O der GOÄ berechnet, sind GOÄ-Ziffer 1 und/oder GOÄ-Ziffer 5 im Behandlungsfall grundsätzlich nur einmal berechnungsfähig. Bei der ersten Inanspruchnahme im Behandlungsfall gilt diese Einschränkung nicht.
  • Abgrenzung zu anderen GOÄ-Leistungen: Werden höherwertige Gebührenordnungspositionen berechnet, die Beratungs- oder Untersuchungsleistungen bereits einschließen, ist zu prüfen, ob GOÄ-Ziffer 1 oder GOÄ-Ziffer 5 daneben noch gesondert berechnungsfähig sind.

 

Typische Abrechnungsfehler bei GOÄ Ziffer 1 und 5 – und wie sie entstehen

Abrechnungsfehler bei GOÄ Ziffer 1 und 5 entstehen in der Praxis selten aus Unwissenheit über die Grundregeln, sondern häufiger aus Routinisierungseffekten, unklaren internen Prozessen oder fehlender Dokumentationsdisziplin. Regelmäßig lässt sich beobachten, dass bestimmte Fehlermuster wiederkehren, unabhängig von der Praxisgröße oder Fachrichtung.

Typische Fehlermuster und ihre Entstehungsursachen:

  • Schematische Abrechnung: Ziffer 1 oder 5 wird aus Gewohnheit bei jedem Patientenkontakt angesetzt, ohne zu prüfen, ob ein abrechnungsfähiger Leistungsinhalt tatsächlich erbracht wurde.
  • Fehlklassifikation der Leistungsart: Eine ausführliche Befundmitteilung wird irrtümlich als Beratung nach Ziffer 1 klassifiziert, obwohl die inhaltlichen Anforderungen einer eigenständigen ärztlichen Beratungsleistung nicht erfüllt sind.
  • Unvollständige Dokumentation: Werden Datum, Inhalt oder Anlass einer Beratung oder Untersuchung nicht festgehalten, fehlt die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung. Bei Rückfragen oder Prüfungen kann dies zu Stornierungen führen.
  • Übersehene Ausschlusskonstellationen: Werden höherwertige Leistungen abgerechnet, die bestimmte Grundleistungen bereits einschließen, bleibt der damit verbundene Abrechnungsausschluss mitunter unbeachtet.
  • Falsche Häufigkeitsansätze bei Ziffer 5: Mehrfache Ansätze der Ziffer 5 innerhalb desselben Arzt-Patienten-Kontakts sind generell nicht zulässig, auch wenn verschiedene Organsysteme untersucht wurden. Erhöhter Untersuchungsaufwand ist stattdessen über den Steigerungsfaktor abzubilden.
  • Mangelnde Aktualisierung: Interne Abrechnungsroutinen werden selten kritisch überprüft. Veraltete Praktiken halten sich dadurch auch dann, wenn präzisere Anforderungen gelten.

 

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Eine strukturierte Praxisorganisation bildet die Grundlage für eine nachvollziehbare Leistungsdokumentation und Abrechnung. Die Praxissoftwarelösungen von medatixx unterstützen Arztpraxen und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) dabei, Patientenverwaltung, medizinische Dokumentation und Abrechnung in einer gemeinsamen Systemumgebung zu organisieren. Je nach eingesetzter Softwarelösung und gewählten Zusatzmodulen stehen darüber hinaus Funktionen wie die Online-Terminvergabe, die Videosprechstunde oder digitale Angebote für die Patientenkommunikation zur Verfügung. Dadurch lassen sich administrative Abläufe an die Anforderungen unterschiedlicher Praxisgrößen und Fachrichtungen anpassen.

 

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GOÄ Ziffer 1 und 5 korrekt abrechnen: Orientierung für die Praxis

Eine rechtssichere Abrechnung nach GOÄ erfordert mehr als das Wissen um Ziffernbeschreibungen. Sie setzt voraus, dass Häufigkeitsregeln, Kombinationslogik und Dokumentationspflichten konsequent im Praxisalltag verankert sind. Gut organisierte Praxen behandeln die Abrechnungsdisziplin als festen Bestandteil ihrer internen Qualitätssicherung: Jede Leistung wird mit ihrem konkreten Anlass verknüpft, Beratung und Untersuchung werden inhaltlich klar voneinander abgegrenzt, und Dokumentationen spiegeln das tatsächliche Leistungsgeschehen wider.

Verlässliches Abrechnungsmanagement entsteht durch die regelmäßige Überprüfung interner Prozesse auf Aktualität und Regelkonformität. Wo Routinen unkritisch fortgeführt werden, entstehen schleichend Fehlermuster. Die Kombination aus fundiertem Regelwissen, strukturierten Arbeitsabläufen und prozessunterstützenden digitalen Werkzeugen bildet die Grundlage, auf der GOÄ-Abrechnung dauerhaft korrekt und nachvollziehbar gestaltet werden kann, zum Schutz der Praxis und zur Sicherstellung des berechtigten Honoraranspruchs.