Kann ich eine telefonische Beratung mit GOÄ-Ziffer 3 abrechnen? Voraussetzungen & Beispiele

Kann eine telefonische Beratung nach GOÄ-Ziffer 3 abgerechnet werden? Der Artikel erklärt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie die Beratung korrekt dokumentiert wird und zeigt praxisnahe Beispiele für eine rechtskonforme Abrechnung. Jetzt lesen bei medatixx!
Kann ich eine telefonische Beratung mit GOÄ-Ziffer 3 abrechnen? Voraussetzungen & Beispiele

Die telefonische Beratung hat sich in der modernen Gesundheitsversorgung zu einem unverzichtbaren Bestandteil der ärztlichen Tätigkeit entwickelt. Besonders seit der verstärkten Nutzung der Telemedizin stellt sich für viele Ärzte die Frage nach der korrekten Abrechnung dieser Leistungen gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Die GOÄ-Ziffer 3 ermöglicht es dem ärztlichen Personal, telefonische Beratungen angemessen abzurechnen und dabei sowohl die eigenen wirtschaftlichen Interessen als auch die Bedürfnisse der Patienten zu berücksichtigen. Während die Fernbehandlung zunehmend an Bedeutung gewinnt, ist es essentiell, die entsprechenden Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für eine rechtskonforme Abrechnung zu kennen.

 

Rechtliche Grundlagen der GOÄ-Ziffer 3 für Telefonberatungen

Ziffer 3 der Gebührenordnung für Ärzte ermöglicht eine angemessene Vergütung ärztlicher Beratungsleistungen am Telefon. Durch Präzisierungen der Bundesärztekammer wurde diese Abrechnungsposition an die Anforderungen der modernen Gesundheitsversorgung angepasst. Im Mittelpunkt steht dabei die Anerkennung der telefonischen Beratung als eigenständige ärztliche Leistung.

Der rechtliche Rahmen definiert die telefonische Beratung als ein strukturiertes Gespräch zwischen Arzt und Patient, bei dem medizinische Fragestellungen erörtert werden. Die Fernbehandlung nach GOÄ unterscheidet sich dabei grundlegend von der bloßen Auskunftserteilung oder Terminvereinbarung. Entscheidend ist der medizinisch-fachliche Inhalt des Gesprächs, der eine individuelle Beratung des Patienten beinhaltet.

 

Voraussetzungen für die Abrechnung telefonischer Beratungen

Die telefonische Beratung hat sich als effiziente Kommunikationsform zwischen Ärzten und Patienten etabliert. Für eine rechtskonforme Abrechnung nach GOÄ-Ziffer 3 müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Folgende Grundvoraussetzungen müssen für die Abrechnung erfüllt sein:

  • Es muss sich um eine echte ärztliche Beratungsleistung mit medizinischem Inhalt handeln
  • Eine bestehende Arzt-Patienten-Beziehung muss nachweisbar sein
  • Der Patient muss vorab über mögliche Einschränkungen der Fernbehandlung aufgeklärt werden
  • Die Identität des Patienten muss zweifelsfrei festgestellt werden können
  • Eine angemessene Dokumentation der Beratungsinhalte ist erforderlich
  • Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen müssen eingehalten werden
  • Eine Einwilligung des Patienten zur telefonischen Beratung muss vorliegen

 

Voraussetzungen für die Abrechnung telefonischer Beratungen

Dokumentationspflichten bei Telefonberatungen

Für eine rechtskonforme Abrechnung nach GOÄ ist eine sorgfältige Dokumentation telefonischer Beratungen unerlässlich. Dabei sind in der Patientenakte der genaue Zeitpunkt des Gesprächs, die Gesprächsdauer sowie der wesentliche Inhalt der Beratung festzuhalten. Besonders wichtig ist die Erfassung des medizinischen Anlasses, der die telefonische Beratung notwendig machte.

Im Rahmen der Telefonsprechstunde sollten zudem therapeutische Empfehlungen und getroffene Entscheidungen präzise dokumentiert werden. Dies umfasst sowohl Medikationsanpassungen als auch Handlungsempfehlungen für den Patienten. Eine strukturierte Dokumentation dieser Aspekte ermöglicht nicht nur eine korrekte Abrechnung, sondern sichert auch die Nachvollziehbarkeit der ärztlichen Leistung.

 

Praktische Abrechnungsbeispiele der GOÄ-Ziffer 3

Am besten lässt sich die korrekte Anwendung der GOÄ-Ziffer 3 anhand konkreter Praxisbeispiele veranschaulichen. Im Rahmen der telefonischen Beratung ergeben sich verschiedene Szenarien, die nach GOÄ-Ziffer 3 abrechenbar sind.

Diese Beispiele verdeutlichen die praktische Umsetzung:

  • Telefonische Besprechung von Laborergebnissen mit detaillierter Erläuterung der Werte und daraus resultierenden Therapieempfehlungen
  • Ausführliche telefonische Beratung zur Medikamentenanpassung bei chronischen Erkrankungen mit Dokumentation der Dosisänderung
  • Telefonische Nachsorgeberatung nach einem operativen Eingriff mit Bewertung des Heilungsverlaufs und Verhaltensempfehlungen
  • Eingehende telefonische Anamnese bei akuten Beschwerden mit Beurteilung der Dringlichkeit und therapeutischer Empfehlung
  • Telefonische Beratung zur Vorbereitung auf eine anstehende Untersuchung mit Erläuterung der erforderlichen Maßnahmen

 

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Häufige Abrechnungsfehler und deren Vermeidung

Bei der Abrechnung telefonischer Beratungen nach GOÄ-Ziffer 3 treten immer wieder typische Fehler auf, die zu Beanstandungen führen können.

Aspekte, die häufig zu Abrechnungsproblemen führen, sind:

  • Die Beratungszeit wurde nicht präzise dokumentiert oder unterschreitet die Mindestdauer von zehn Minuten
  • Die medizinische Notwendigkeit der telefonischen Beratung wurde nicht ausreichend begründet
  • Es erfolgte eine mehrfache Abrechnung der Ziffer 3 für denselben Behandlungsfall am gleichen Tag
  • Die inhaltliche Dokumentation beschränkt sich auf Stichworte ohne therapeutischen Bezug
  • Der Beratungsanlass wurde nicht eindeutig als neue Erkrankung oder Verlaufskontrolle gekennzeichnet
  • Die Identität des Gesprächspartners wurde nicht oder nur unzureichend festgehalten
  • Eine reine Terminvereinbarung oder Rezeptbestellung wurde fälschlicherweise als Beratung abgerechnet

 

Häufige Abrechnungsfehler

Zukunft der Telemedizin und Abrechnungsmöglichkeiten

Die Telemedizin entwickelt sich stetig weiter und prägt zunehmend den medizinischen Alltag in Deutschland. Mit der wachsenden Akzeptanz digitaler Gesundheitsdienste eröffnen sich neue Möglichkeiten für die ärztliche Versorgung. Die Integration von Künstlicher Intelligenz und verbesserten Kommunikationsplattformen wird die telefonische Beratung um weitere digitale Komponenten ergänzen, wodurch eine noch effizientere und patientenorientierte Behandlung ermöglicht wird.

Die Weiterentwicklung der Gebührenordnung für Ärzte wird sich den technologischen Entwicklungen anpassen müssen. Es ist davon auszugehen, dass künftige Abrechnungsmodelle die verschiedenen Formen der Fernbehandlung differenzierter abbilden werden. Dabei werden sowohl die Qualität der Behandlung als auch der zeitliche Aufwand der Ärzte angemessen berücksichtigt werden. Dies ermöglicht es Praxen, ihr Leistungsspektrum im Bereich der Telemedizin nachhaltig auszubauen und gleichzeitig wirtschaftlich zu arbeiten.