Welche GOÄ-Ziffer wird für eine ärztliche Bescheinigung verwendet? – Abrechnung und Beispiele

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bildet die Grundlage für die Abrechnung privatärztlicher Leistungen. Für niedergelassene Praxen gehört die korrekte Zuordnung von GOÄ-Ziffern zum täglichen Verwaltungsaufwand – unter anderem dann, wenn es um die Abrechnung ärztlicher Bescheinigungen geht. Solche Dokumente werden auf Wunsch von Privatpatienten ausgestellt und sind nach der GOÄ grundsätzlich eigenständig abrechnungsfähig.
Was ist eine ärztliche Bescheinigung im GOÄ-Kontext?
Eine ärztliche Bescheinigung ist ein schriftliches Dokument, das ein Arzt auf Verlangen ausstellt und das einen bestimmten medizinischen Sachverhalt gegenüber Dritten bestätigt. Entscheidend für die Abrechnungsfähigkeit ist, dass die Ausstellung auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten oder einer beauftragenden Stelle erfolgt und über die reguläre Behandlungsdokumentation hinausgeht.
In der GOÄ-Systematik lassen sich mehrere Dokumenttypen unterscheiden, die unterschiedliche Anforderungen an Inhalt, Umfang und Qualifikation stellen. Die korrekte Klassifikation des Dokuments ist die Voraussetzung dafür, dass die zutreffende Abrechnungsziffer gewählt werden kann.
Es können folgende Dokumenttypen unterschieden werden:
- Bescheinigung: Kurzes schriftliches Dokument, das einen einfachen medizinischen Tatbestand bestätigt – etwa die Bestätigung der Behandlungsfähigkeit oder Sporttauglichkeit.
- Attest: Ärztliche Erklärung, die einen gesundheitlichen Zustand oder eine Einschränkung gegenüber Behörden, Arbeitgebern oder Versicherungen belegt.
- Ärztliches Zeugnis: Förmlichere, inhaltlich ausführlichere Darstellung des Gesundheitszustands – häufig für versicherungsrechtliche oder behördliche Zwecke.
- Gutachten: Eingehende medizinische Beurteilung, die eine umfassende Befunderhebung und fachliche Stellungnahme voraussetzt und inhaltlich über eine Bescheinigung oder ein Zeugnis hinausgeht.
GOÄ-Ziffer 70: Die zentrale Abrechnungsziffer für Bescheinigungen
In der GOÄ nimmt die Ziffer 70 eine zentrale Stellung bei der Abrechnung ärztlicher Dokumente ein. Sie erfasst die Ausstellung einfacher Bescheinigungen und bestimmter Atteste und findet in der Praxis täglich Anwendung, wenn Privatpatienten ein ärztliches Dokument für externe Zwecke benötigen, das keine umfangreiche Begutachtung voraussetzt.
Leistungsinhalt und Anwendungsbereich der Ziffer 70
Gemäß GOÄ umfasst die Ziffer 70 die Ausstellung eines einfachen Zeugnisses oder einer einfachen Bescheinigung. Das auszustellende Dokument bedarf keiner eigenständigen ärztlichen Untersuchung und basiert inhaltlich auf bereits vorliegenden Befunden oder einer überschaubaren Befunderhebung. Der Schwerpunkt liegt auf der schriftlichen Fixierung und Bestätigung eines medizinischen Sachverhalts, nicht auf einer eingehenden Analyse oder Bewertung.
Diese Dokumenttypen und Leistungsarten fallen unter GOÄ-Ziffer 70:
- Einfache Bescheinigung für Arbeitgeber oder Behörden: Schriftliche Bestätigungen zur Vorlage bei Arbeitgebern, Schulen oder Behörden ohne ausführliche ärztliche Stellungnahme.
- Nachweis der Erforderlichkeit einer Behandlung: Bestätigungen über Behandlungsbedürftigkeit oder Krankheit in knapper Form.
- Kurzes Attest: Dokumentation eines gesundheitlichen Zustands in kompakter Form – etwa im Hinblick auf Sport- oder Reisetauglichkeit.
- Versicherungsbescheinigung ohne Gutachtenauftrag: Bescheinigungen für Versicherungsträger, sofern kein Gutachtenauftrag vorliegt und keine umfangreiche Anamnese erforderlich ist.
Nicht unter GOÄ-Ziffer 70 fallen Dokumente, die eine eingehende Befunderhebung, eine gutachterliche Stellungnahme oder einen erhöhten zeitlichen und inhaltlichen Aufwand voraussetzen. In solchen Fällen sind andere GOÄ-Ziffern anzuwenden.
Honorarberechnung und Steigerungsfaktoren
Die Honorarberechnung nach der GOÄ-Ziffer 70 folgt dem allgemeinen Prinzip der Gebührenordnung. Ausgangspunkt ist der Einfachsatz, der sich aus dem Gebührenverzeichnis der GOÄ ergibt. Für die Ziffer 70 gilt eine Punktzahl von 40, die mit dem allgemeinen GOÄ-Punktwert von 0,0582873 Euro zu multiplizieren ist. Daraus ergibt sich ein Einfachsatz von 2,33 Euro.
In der Praxis wird häufig ein über den Einfachsatz hinausgehender Steigerungsfaktor angesetzt, sofern die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.
Die Steigerungsmöglichkeiten sind wie folgt geregelt:
- 1-facher Satz: Mindestsatz, anwendbar bei einfachsten Bescheinigungen ohne besonderen Aufwand.
- 2,3-facher Satz: Der übliche Steigerungsfaktor, der ohne gesonderte schriftliche Begründung angesetzt werden kann.
- Bis 3,5-facher Satz: Zulässig bei überdurchschnittlichem Aufwand, etwa bei besonderer Schwierigkeit oder erhöhtem Zeitbedarf, erfordert eine schriftliche Begründung auf der Rechnung.
- Über 3,5-facher Satz: Nur in Ausnahmefällen mit individueller Vereinbarung gemäß § 2 GOÄ möglich.
Verwandte GOÄ-Ziffern bei Attesten und Gutachten
Neben der Ziffer 70 hält die GOÄ weitere Ziffern bereit, die zur Abrechnung inhaltlich umfangreicherer oder spezifischerer Bescheinigungen, Atteste und Gutachten anzuwenden sind. Die genaue Kenntnis dieser Ziffern ist für eine differenzierte und korrekte Abrechnung unerlässlich, da Verwechslungen oder Fehlzuordnungen häufig dort entstehen, wo Dokumenttypen inhaltlich nah beieinanderliegen.
Relevante GOÄ-Ziffern und ihre typischen Anwendungsfälle:
- GOÄ 75: Anzuwenden bei ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundberichten, wenn eine eingehende Darstellung des Gesundheitszustands einschließlich Anamnese, Befund, epikritischer Bewertung und gegebenenfalls Therapie erforderlich ist – beispielsweise für Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaften oder umfangreichere versicherungsmedizinische Zwecke.
- GOÄ 76: Schriftlicher Diätplan, konkret für den einzelnen Patienten aufgestellt. Diese Ziffer gilt ausschließlich für patientenindividuelle Ernährungspläne, nicht für Atteste oder Zeugnisse.
- GOÄ 80: Kommt zum Einsatz, wenn eine schriftliche gutachterliche Äußerung zu erstellen ist, bei der der Arzt aufgrund von Befunden zu bestimmten Fragen Stellung nimmt und es diesbezüglich auf seinen ärztlichen Sachverstand ankommt. Dies ist beispielsweise der Fall wenn es um die Kausalität, die Prognosestellung oder versicherungsmedizinische Aspekte geht.
- GOÄ 85: Findet Anwendung im Fall einer schriftlichen gutachterlichen Äußerung, die einen das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand (in der Regel mehr als 30 Minuten) erfordert. Sie ist je angefangene Stunde Arbeitszeit berechnungsfähig. Neben den GOÄ-Ziffern 80 und 85 können zusätzlich Schreibgebühren nach Ziffer 95 angesetzt werden.
Praxisnahe Abrechnungsbeispiele für GOÄ-Ziffer 70
In der täglichen Praxis treten Anfragen nach ärztlichen Dokumenten in sehr unterschiedlichen Kontexten auf. Die korrekte Zuordnung zur passenden GOÄ-Ziffer hängt dabei stets vom konkreten Inhalt, dem Umfang und dem Zweck des ausgestellten Dokuments ab.
Die folgenden Szenarien zeigen exemplarisch typische Situationen und die jeweils anzuwendende Abrechnungslogik:
- Krankschreibung für Privatpatienten: Bei der Ausstellung einer einfachen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Privatpatienten ist die Ziffer 70 einschlägig. Das Dokument bestätigt einen bekannten gesundheitlichen Zustand ohne eigenständige gutachterliche Bewertung.
- Sportbescheinigung: Wird eine Bescheinigung über die allgemeine Sporttauglichkeit auf Wunsch des Patienten ausgestellt (etwa für einen Sportverein oder den Beitritt in ein Fitnessstudio), dann entspricht dies dem Leistungsinhalt der Ziffer 70.
- Bescheinigung für eine private Krankenversicherung: Verlangt eine Versicherung eine detaillierte schriftliche Auskunft über einen Behandlungsverlauf oder Vorerkrankungen, dann übersteigt der Aufwand meist den Rahmen der Ziffer 70. Je nach Umfang kommt Ziffer 75 (ausführlicher Krankheits- und Befundbericht) oder bei gutachterlichen Fragestellungen Ziffer 80 in Betracht.
- Bescheinigung zur Vorlage bei Behörden oder Schulen: Schriftliche Bestätigungen für Ämter, Schulen oder vergleichbare Stellen, die lediglich das Bestehen einer Erkrankung oder Behandlung dokumentieren, fallen unter die Ziffer 70, sofern keine vertiefte medizinische Stellungnahme erforderlich ist.
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Häufige Fehler bei der GOÄ-Abrechnung ärztlicher Bescheinigungen
Fehler bei der Abrechnung ärztlicher Bescheinigungen ergeben sich meist durch die inhaltliche Ähnlichkeit verschiedener Dokumenttypen, unklare interne Abrechnungsroutinen oder eine unvollständige Kenntnis der Begründungsanforderungen. Solche Fehler können zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen, zu Rückforderungen und im Wiederholungsfall zu weiteren Konsequenzen führen.
Besonders kommt es zu folgenden Fehlern:
- Falsche Ziffernanwendung: Eine einfache Bescheinigung wird fälschlicherweise nach einer Ziffer für ausführliche Zeugnisse oder Gutachten abgerechnet. Umgekehrt wird ein aufwendiges Dokument über eine zu niedrige Ziffer abgerechnet, was zu einem Honorarverlust führt.
- Fehlende schriftliche Begründung beim erhöhten Steigerungsfaktor: Wird ein Steigerungsfaktor über 2,3 angesetzt, ohne dass eine nachvollziehbare Begründung auf der Rechnung ausgewiesen ist, liegt ein formaler Abrechnungsfehler vor, der zu Kürzungen durch die private Krankenversicherung führt.
- Doppelabrechnung: Leistungen, die bereits im Rahmen einer Grundpauschale oder Konsultationsziffer abgegolten sind, werden zusätzlich als eigenständige Bescheinigung in Rechnung gestellt. Dies betrifft insbesondere einfache Bescheinigungen, die im Zusammenhang mit einer Behandlungskonsultation ausgestellt werden.
- Unzutreffende Ziffernkombinationen: Mehrere Ziffern werden für ein einziges Dokument parallel angesetzt, obwohl die GOÄ dies nicht vorsieht.
- Abrechnung ohne Veranlassungsnachweis: Bescheinigungen werden abgerechnet, obwohl keine ausdrückliche Anforderung durch den Patienten oder eine berechtigte Stelle vorlag.
Dokumentationsanforderungen und Rechtssicherheit bei der Abrechnung nach GOÄ-Ziffer 70
Eine rechtssichere GOÄ-Abrechnung ärztlicher Bescheinigungen nach Ziffer 70 setzt voraus, dass alle abrechnungsrelevanten Vorgänge lückenlos und nachvollziehbar dokumentiert sind. Die Dokumentation erfüllt dabei eine doppelte Funktion: Sie bildet die inhaltliche Grundlage für die ausgestellte Bescheinigung und dient gleichzeitig als Nachweis gegenüber Patienten, privaten Krankenversicherungen und im Prüfungsfall auch gegenüber Ärztekammern.
Für eine revisionssichere Abrechnungsdokumentation sind folgende Anforderungen zu beachten:
- Patientenanforderung dokumentieren: Es ist festzuhalten, dass die Ausstellung der Bescheinigung auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten oder einer beauftragenden Stelle erfolgte, da dies die Abrechnungsfähigkeit begründet.
- Leistungsinhalt und Dokumenttyp klar bezeichnen: Aus den Abrechnungsunterlagen muss eindeutig hervorgehen, welche Art von Dokument ausgestellt wurde und welcher GOÄ-Leistung es entspricht.
- Steigerungsfaktor schriftlich begründen: Bei Ansatz eines Steigerungsfaktors über 2,3 ist die Begründung konkret und nachvollziehbar auf der Rechnung auszuweisen. Allgemeine Formulierungen genügen nicht.
- Zeitpunkt und Umfang der Leistung dokumentieren: Datum der Ausstellung sowie der damit verbundene Arbeitsaufwand sind in der Patientenakte festzuhalten.
- Eigenständigen Charakter der Bescheinigung klarstellen: Insbesondere dann, wenn eine Bescheinigung im Anschluss an eine Konsultation ausgestellt wird, ist der eigenständige Charakter der Leistung zu dokumentieren, um eine unzulässige Doppelabrechnung auszuschließen.
- Rechnungslegung gemäß § 12 GOÄ: Jede privatärztliche Rechnung muss die nach GOÄ erforderlichen Pflichtangaben enthalten, nämlich Ziffer, Leistungsbeschreibung, Datum, Steigerungsfaktor und gegebenenfalls Begründung.
Fazit: Strukturierte Abläufe und vollständige Dokumentationen minimieren das Fehlerrisiko bei der GOÄ-Abrechnung ärztlicher Bescheinigungen
Die korrekte Abrechnung ärztlicher Bescheinigungen nach GOÄ erfordert ein differenziertes Verständnis der relevanten Ziffern und der Voraussetzungen für ihre Anwendung. GOÄ-Ziffer 70 bildet den häufigsten Ausgangspunkt im Praxisalltag. Für ausführliche Berichte mit epikritischer Bewertung ist die Ziffer 75, für gutachterliche Äußerungen 80 oder 85 einschlägig. Ziffer 76 gilt ausschließlich für individuelle Diätpläne.
Die meisten Fehler lassen sich durch klare interne Abläufe und eine vollständige Dokumentation vermeiden. Entscheidend ist, dass die Abrechnungsunterlagen den gesamten Vorgang nachvollziehbar abbilden und im Prüfungsfall Bestand haben.