Welche GOÄ-Ziffer wird für Privatrezepte verwendet? Abrechnungshinweise für das Praxispersonal

In der privatärztlichen Versorgung bildet die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) die verbindliche Grundlage für die Abrechnung ärztlicher Leistungen. Auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausstellung von Privatrezepten sind Bestandteil dieser Systematik und müssen im Rahmen der Privatabrechnung korrekt berücksichtigt werden. Privatrezepte stellen dabei keinen eigenständigen Abrechnungstatbestand dar, sondern sind Ausdruck einer privatärztlichen Leistung, deren Vergütung sich nach den Vorgaben der GOÄ richtet.
Die GOÄ gliedert ärztliche Tätigkeiten in definierte Leistungsbereiche und schafft damit eine transparente und rechtssichere Basis für Honorierung und Dokumentation. Für den Praxisalltag ist es daher essenziell, die GOÄ-Ziffern korrekt einzuordnen und sachgerecht anzuwenden. Eine fehlerfreie Zuordnung sorgt für nachvollziehbare Abrechnungsprozesse, unterstützt die wirtschaftliche Stabilität der Praxis und gewährleistet eine einheitliche, rechtssichere Abrechnung privatärztlicher Leistungen.
Relevante GOÄ-Ziffern für die Abrechnung von Privatrezepten
Bei der Abrechnung ärztlicher Leistungen im Zusammenhang mit Privatrezepten ist die korrekte Auswahl der passenden GOÄ-Ziffer entscheidend.
In der Praxis kommen insbesondere folgende GOÄ-Ziffern zum Einsatz:
GOÄ-Ziffer 1: Für eine einfache Beratung im persönlichen oder telefonischen Kontakt. Die Ausstellung des Rezepts ist hierbei bereits abgegolten und kann nicht zusätzlich berechnet werden.
GOÄ-Ziffer 3: Bei einer eingehenden Beratung (Dauer mindestens 10 Minuten). Auch hier ist das Rezept Bestandteil der Leistung.
GOÄ-Ziffer 70: Diese Ziffer kommt zum Einsatz, wenn nur das Privatrezept ausgestellt wird (z. B. als Wiederholungsrezept), ohne dass eine Beratung durch den Arzt stattfindet.
GOÄ-Ziffer 2: Erfolgt die Ausstellung oder Übergabe eines Wiederholungsrezepts ausschließlich durch das Praxispersonal (MFA) ohne direkten Kontakt zum Arzt, kann die Ziffer 2 herangezogen werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Ziffer neben anderen Leistungen im Behandlungsfall sowie in Kombination mit vielen weiteren GOÄ-Ziffern ausgeschlossen ist.

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Zusammenfassung: Abrechnung von Privatrezepten nach GOÄ
Die Abrechnung von Privatrezepten erfolgt nach den Vorgaben der GOÄ und richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsumfang. Erfolgt die Rezeptausstellung im Rahmen eines Arzt-Patienten-Kontakts mit Beratung, ist die Erstellung des Rezepts in den Gebühren für die Beratungsleistung nach GOÄ 1 oder 3 bereits enthalten und kann nicht separat berechnet werden. Verwaltungsbezogene Ziffern wie GOÄ 2 oder 70 kommen ausschließlich dann zum Einsatz, wenn die Verordnung ohne unmittelbare ärztliche Beratung erbracht wird.
Eine sachgerechte Anwendung dieser Ziffern unter Berücksichtigung der spezifischen Kombinationsverbote gewährleistet eine rechtssichere Privatliquidation und vermeidet Honorarkürzungen durch Kostenträger.