Welche GOÄ-Ziffer wird für Privatrezepte verwendet? Abrechnungshinweise für das Praxispersonal

Privatrezepte sind ein zentraler Bestandteil der privatärztlichen Versorgung und müssen korrekt nach der GOÄ abgerechnet werden. Dieser Artikel erklärt, welche Ziffern relevant sind und wann sie zum Einsatz kommen. Jetzt informieren bei medatixx!
Welche GOÄ-Ziffer wird für Privatrezepte verwendet?

In der privatärztlichen Versorgung bildet die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) die verbindliche Grundlage für die Abrechnung ärztlicher Leistungen. Auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausstellung von Privatrezepten sind Bestandteil dieser Systematik und müssen im Rahmen der Privatabrechnung korrekt berücksichtigt werden. Privatrezepte stellen dabei keinen eigenständigen Abrechnungstatbestand dar, sondern sind Ausdruck einer privatärztlichen Leistung, deren Vergütung sich nach den Vorgaben der GOÄ richtet.

Die GOÄ gliedert ärztliche Tätigkeiten in definierte Leistungsbereiche und schafft damit eine transparente und rechtssichere Basis für Honorierung und Dokumentation. Für den Praxisalltag ist es daher essenziell, die GOÄ-Ziffern korrekt einzuordnen und sachgerecht anzuwenden. Eine fehlerfreie Zuordnung sorgt für nachvollziehbare Abrechnungsprozesse, unterstützt die wirtschaftliche Stabilität der Praxis und gewährleistet eine einheitliche, rechtssichere Abrechnung privatärztlicher Leistungen.

 

Relevante GOÄ-Ziffern für die Abrechnung von Privatrezepten

Bei der Abrechnung ärztlicher Leistungen im Zusammenhang mit Privatrezepten ist die korrekte Auswahl der passenden GOÄ-Ziffer entscheidend. Erfolgt die Rezeptausstellung im Rahmen eines Arzt-Patienten-Kontakts mit Beratung, ist sie Bestandteil der Leistung nach GOÄ 1 oder 3 und kann nicht zusätzlich berechnet werden.

In der Praxis kommen insbesondere folgende GOÄ-Ziffern zum Einsatz:

  • GOÄ-Ziffer 1: Für eine einfache ärztliche Beratung, sofern im Zusammenhang mit der Rezeptausstellung ein persönlicher Kontakt und eine kurze Beratung erfolgt.
  • GOÄ-Ziffer 2: Bei der Ausstellung eines Wiederholungsrezepts ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt; die Ziffer ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig und nicht zusätzlich zu einer in derselben Sitzung gesondert berechneten Beratungs- oder Untersuchungsleistung ansetzbar.
  • GOÄ-Ziffer 3: Bei einer eingehenden, das gewöhnliche Maß übersteigenden Beratung mit entsprechender Erörterung von Beschwerden oder Fragestellungen. Welche GOÄ-Ziffer im Einzelfall anzusetzen ist, richtet sich somit nach Art, Umfang und Intensität der ärztlichen Leistung sowie nach dem Vorliegen eines persönlichen Kontakts.

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Zusammenfassung: Abrechnung von Privatrezepten nach GOÄ

Die Abrechnung von Privatrezepten erfolgt nach den Vorgaben der GOÄ und richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsumfang. Erfolgt die Rezeptausstellung im Rahmen eines Arzt-Patienten-Kontakts mit Beratung, ist die Erstellung des Rezepts in den Gebühren für die Beratungsleistung nach GOÄ 1 oder 3 bereits enthalten und kann nicht separat berechnet werden. Verwaltungsbezogene Ziffern wie GOÄ 2 oder 70 kommen ausschließlich dann zum Einsatz, wenn die Verordnung ohne unmittelbare ärztliche Beratung erbracht wird.

Eine sachgerechte Anwendung dieser Ziffern unter Berücksichtigung der spezifischen Kombinationsverbote gewährleistet eine rechtssichere Privatliquidation und vermeidet Honorarkürzungen durch Kostenträger.