Wie kann ich meine Kassenzulassung ruhen lassen? – Antrag, Voraussetzungen & Dauer

Eine Kassenzulassung kann auf Antrag beim Zulassungsausschuss ruhen, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit vorübergehend nicht ausgeübt wird, ihre Wiederaufnahme aber absehbar ist. Welche Voraussetzungen dafür gelten, wie der Antrag abläuft und wie lange das Ruhen dauern kann, verrät dieser Beitrag. Jetzt bei medatixx informieren!
Kassenzulassung ruhen lassen

Das Ruhen der Kassenzulassung ermöglicht Vertragsärzten und Psychotherapeuten, ihre vertragsärztliche Tätigkeit zeitweise auszusetzen, ohne die Zulassung aufzugeben. Die Regelung kann relevant sein, wenn eine längere Unterbrechung geplant ist, etwa aufgrund einer Erkrankung, einer Familienphase oder eines Auslandsaufenthalts.

Rechtsgrundlage sind § 95 Abs. 5 SGB V und § 26 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte. Über das Ruhen entscheidet der zuständige Zulassungsausschuss. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, wie der Antrag abläuft und für welchen Zeitraum die Zulassung ruhen kann, wird im Folgenden erläutert.

 

Grundlagen: Was das Ruhen der Zulassung bedeutet

Während des Ruhens dürfen die mit der Zulassung verbundenen vertragsärztlichen Rechte nicht ausgeübt werden. Insbesondere findet keine vertragsärztliche Behandlung im Rahmen der ruhenden Zulassung statt und es können keine Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Die Zulassung als solche bleibt jedoch bestehen.

Damit unterscheidet sich das Ruhen vom endgültigen Verzicht auf die Zulassung. Auch eine Entziehung der Zulassung verfolgt einen anderen Zweck, da sie als hoheitliche Maßnahme bei entsprechenden Voraussetzungen erfolgt. Bei einer Vertretung bleibt die vertragsärztliche Tätigkeit dagegen bestehen und wird durch einen anderen Arzt ausgeübt.

 

Voraussetzungen: Wann der Zulassungsausschuss das Ruhen beschließt

Nach § 95 Abs. 5 SGB V kommt ein Ruhen der Zulassung infrage, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufgenommen oder nicht ausgeübt wird, ihre Wiederaufnahme jedoch in angemessener Frist zu erwarten ist. Zusätzlich dürfen nach § 26 Abs. 1 Ärzte-ZV dem Ruhen keine Gründe der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen. Der Zulassungsausschuss legt im Beschluss auch die Dauer des Ruhens fest.

 

Gründe für das Ruhen der Zulassung

Je nach persönlicher und beruflicher Situation können unterschiedliche Gründe dafür vorliegen, die vertragsärztliche Tätigkeit vorübergehend auszusetzen.

Typische Anlässe für einen Antrag sind:

  • Längere Erkrankung: Eine Erkrankung, aufgrund derer die vertragsärztliche Tätigkeit über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt werden kann und eine Rückkehr absehbar ist.
  • Familienphase: Eine vorübergehende vollständige oder teilweise Unterbrechung der Praxistätigkeit während der Kindererziehung.
  • Auslandsaufenthalt: Ein befristeter Aufenthalt im Ausland, beispielsweise für eine fachliche Tätigkeit, mit anschließender Rückkehr in die Praxis.
  • Weiterbildung: Der zeitlich begrenzte Erwerb zusätzlicher Qualifikationen an einer Weiterbildungsstätte.
  • Gremientätigkeit: Die Wahl in den hauptamtlichen Vorstand einer Kassenärztlichen Vereinigung. Für diesen Fall sieht § 95 Abs. 5 SGB V das Ruhen der Zulassung auf Antrag ausdrücklich vor.

Der jeweilige Grund sollte im Antrag nachvollziehbar dargestellt werden. Entscheidend ist, dass daraus die geplante Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in angemessener Frist hervorgeht.

 

Gründe für das Ruhen der Zulassung

Vollständiges oder anteiliges Ruhen

Das Ruhen kann die gesamte Zulassung oder nur einen Teil des Versorgungsauftrags betreffen. Bei einem vollen Versorgungsauftrag kann die Hälfte oder ein Viertel der Zulassung ruhen. Bei einem Versorgungsauftrag von drei Vierteln ist ein anteiliges Ruhen von einem Viertel möglich. Dadurch lässt sich der Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit vorübergehend reduzieren.

Auch bei angestellten Ärzten kann die genehmigte Anstellung vollständig oder teilweise ruhen. § 26 Ärzte-ZV regelt diese Möglichkeit entsprechend. Das Ruhen kann damit auch auf einen Teil der genehmigten Anstellung beschränkt werden.

 

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Antrag auf Ruhen der Kassenzulassung: Ablauf beim Zulassungsausschuss

Der Antrag auf Ruhen der Zulassung ist beim zuständigen Zulassungsausschuss zu stellen. Darin sollten der Grund für die Unterbrechung, der gewünschte Beginn und die voraussichtliche Dauer angegeben werden. Da das Ruhen nur für die Zukunft beschlossen werden kann, ist ein ausreichender zeitlicher Vorlauf wichtig. Auch die Sitzungstermine des Zulassungsausschusses sind bei der Planung zu berücksichtigen. Für den Antrag fällt zudem eine Gebühr nach der Zulassungsverordnung an.

Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Grund für das Ruhen ab. Je nach Anlass können insbesondere folgende Nachweise relevant sein:

  • Ärztliches Attest: Bei einer Erkrankung kann damit die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung belegt werden.
  • Geburtsurkunde: Bei einer Familienphase kann sie den entsprechenden Anlass dokumentieren.
  • Bestätigung der Weiterbildungsstätte: Bei einer Weiterbildung kann sie Angaben zu Beginn und Dauer der Maßnahme enthalten.
  • Ergänzende Erläuterungen: Eine kurze Darstellung der geplanten Rückkehr kann die erwartete Wiederaufnahme der Tätigkeit in angemessener Frist erläutern.

Nach § 26 Abs. 2 Ärzte-ZV sind Tatsachen, die ein Ruhen der Zulassung begründen können, dem Zulassungsausschuss mitzuteilen. Diese Pflicht trifft den Vertragsarzt, die Kassenärztliche Vereinigung und die Krankenkassen. Ein frühzeitig gestellter und vollständig begründeter Antrag schafft daher die Grundlage für eine rechtzeitige Entscheidung über das Ruhen.

 

Dauer und Ende des Ruhens

Eine feste gesetzliche Höchstdauer für das Ruhen der Zulassung ist nicht vorgesehen. Der Zulassungsausschuss setzt die Ruhenszeit in seinem Beschluss fest. Maßgeblich ist dabei, dass die Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in angemessener Frist zu erwarten ist. Zeichnet sich ab, dass die Unterbrechung länger dauern wird als ursprünglich angenommen, sollte daher rechtzeitig eine weitere Regelung mit dem Zulassungsausschuss getroffen werden.

Nach Ablauf der festgesetzten Ruhenszeit endet die Unterbrechung und die vertragsärztliche Tätigkeit kann wieder aufgenommen werden. Wird die Tätigkeit dagegen nicht wieder aufgenommen und ist ihre Aufnahme auch in angemessener Frist nicht mehr zu erwarten, kann die Entziehung der Zulassung nach § 95 Abs. 6 SGB V in Betracht kommen. Das Ruhen ist damit auf eine vorübergehende Unterbrechung der vertragsärztlichen Tätigkeit ausgerichtet und nicht auf eine dauerhafte Nichtausübung der Zulassung.

 

Sonderfälle und Alternativen zum Ruhen

Ein besonderer Fall liegt vor, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherungsschutz nicht nachgewiesen wird. Nach § 26 Ärzte-ZV in Verbindung mit § 95e SGB V hat der Zulassungsausschuss dann das Ruhen der Zulassung zu beschließen. Sobald der erforderliche Versicherungsschutz nachgewiesen ist, kann das Ruhen beendet werden.

Für kürzere oder anders gelagerte Unterbrechungen kommen andere Möglichkeiten infrage. Bei Krankheit, Urlaub oder Fortbildung kann nach § 32 Ärzte-ZV eine Vertretung erfolgen, sodass die Praxis weitergeführt wird. Während der Kindererziehung kann zudem ein Entlastungsassistent für bis zu 36 Monate beschäftigt werden. Bei der Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung ist dies für bis zu sechs Monate möglich. In beiden Fällen bleibt der Praxisbetrieb erhalten, während der Vertragsarzt entlastet wird.

Ist dagegen eine dauerhafte Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit geplant, kommt ein Verzicht auf die Zulassung infrage. In gesperrten Planungsbereichen kann daran ein Nachbesetzungsverfahren anschließen. Welche Möglichkeit infrage kommt, hängt insbesondere vom Anlass und der geplanten Dauer der Unterbrechung ab.

 

Fazit: Ruhen der Kassenzulassung richtig planen

Das Ruhen der Kassenzulassung ermöglicht Vertragsärzten und Psychotherapeuten eine vorübergehende Unterbrechung der vertragsärztlichen Tätigkeit, ohne die Zulassung aufzugeben. Voraussetzung ist ein Beschluss des Zulassungsausschusses. Dabei müssen die Voraussetzungen für das Ruhen erfüllt sein und die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung darf nicht beeinträchtigt werden. Je nach Umfang der geplanten Unterbrechung kommt ein vollständiges oder anteiliges Ruhen infrage.

Bei der Planung sollten der Anlass und die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung frühzeitig geklärt werden. Je nach Situation können auch eine Vertretung oder ein Entlastungsassistent infrage kommen. Der Antrag sollte mit den erforderlichen Angaben und Nachweisen rechtzeitig vor dem gewünschten Beginn eingereicht werden. Auch das Ende der festgesetzten Ruhenszeit sollte bei der weiteren Planung berücksichtigt werden. Zeichnet sich eine längere Unterbrechung ab, ist eine besonders frühzeitige Abstimmung mit dem zuständigen Zulassungsausschuss sinnvoll.