Wie hoch ist der zulässige Steigerungssatz für Privatpatienten? Regeln, Maximalwerte und Abrechnungsbeispiele

Steigerungssätze bestimmen, wie Ärzte ihre Leistungen nach GOÄ angemessen abrechnen können. Dieser Artikel erklärt die Maximalwerte, Einflussfaktoren und liefert praxisnahe Beispiele für eine transparente und korrekte Honorarberechnung. Jetzt mehr erfahren bei medatixx!
Wie hoch ist der zulässige Steigerungssatz für Privatpatienten? Regeln, Maximalwerte und Abrechnungsbeispiele

Der Steigerungssatz ist ein zentraler Faktor bei der Abrechnung ärztlicher Leistungen mit Privatpatienten. Er beschreibt den Multiplikationsfaktor, mit dem die in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) festgelegten Punktwerte einzelner Leistungen angepasst werden, um das tatsächliche Honorar zu ermitteln. Auf diese Weise lässt sich der individuelle Aufwand einer Behandlung strukturiert abbilden.

Für Ärzte ist die korrekte Anwendung des Steigerungssatzes entscheidend, da sie die Angemessenheit der Abrechnung sicherstellt. Durch die Anpassung an den realen Leistungsaufwand wird die Vergütung gesetzeskonform gestaltet, wodurch das System der Privatliquidation transparent bleibt.

 

Grundlagen der Steigerungssätze in der Privatpatientenabrechnung

Steigerungssätze sind in der GOÄ verankerte Mechanismen, die es erlauben, den einfachen Gebührensatz einer Leistung je nach Aufwand, Schwierigkeitsgrad und besonderen Umständen zu multiplizieren. Sie berücksichtigen Unterschiede in der Zeitintensität, dem Komplexitätsniveau und den Rahmenbedingungen ärztlicher Leistungen.

Die Anwendung erfolgt auf Basis der ärztlichen Einschätzung der konkreten Leistungserbringung. So kann die Vergütung individuell angepasst werden, ohne die rechtliche Struktur der GOÄ zu verlassen. Steigerungssätze ermöglichen eine differenzierte Honorierung, die sowohl Flexibilität für den Praxisalltag als auch kalkulierbare Rahmenbedingungen für die Privatabrechnung bietet.

 

Einflussfaktoren auf die Anwendung des Steigerungssatzes

Im Abrechnungsalltag privater Arztpraxen erfolgt die Wahl des Steigerungssatzes nicht pauschal, sondern orientiert sich an konkreten Gegebenheiten der jeweiligen Behandlungssituation.

Zu den wesentlichen Einflussgrößen zählen insbesondere:

  • Schwierigkeitsgrad der Behandlung: Komplexe Eingriffe, seltene Krankheitsbilder oder technisch anspruchsvolle Leistungen rechtfertigen häufig einen höheren Steigerungssatz.
  • Zeitlicher Aufwand: Ungewöhnlich lange Behandlungsdauer, umfangreiche Diagnostik oder notwendige Wiederholungen können den Faktor erhöhen.
  • Besondere patientenbezogene Umstände: Erschwerte Kommunikation, anatomische Besonderheiten, relevante Vorerkrankungen oder eingeschränkte Mitarbeit des Patienten gelten als anerkannte Anpassungsgründe.
  • Erhöhter Risiko- oder Verantwortungsgrad: Notfallsituationen, infektiöse Erkrankungen oder die Behandlung besonders vulnerabler Patienten beeinflussen die Honorierung.
  • Erforderliche besondere Qualifikation: Der Einsatz spezieller fachlicher Kenntnisse, Zusatzqualifikationen oder Spezialisierungen kann eine Faktorsteigerung begründen.
  • Störungen des regulären Ablaufs: Unvorhergesehene Zwischenfälle, etwa technische Ausfälle oder außergewöhnlicher organisatorischer Mehraufwand, werden ebenfalls berücksichtigt.

 

Einflussfaktoren auf die Anwendung des Steigerungssatzes

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Maximalwerte und Spielräume der Steigerungssätze laut GOÄ

Die Gebührenordnung für Ärzte definiert verbindliche Rahmenbedingungen für die Anwendung von Steigerungssätzen und legt klare Obergrenzen fest. Dabei unterscheidet sie zwischen einem regulären Abrechnungsbereich und einem begründungspflichtigen Spielraum.

Grundsätzlich gilt folgende Systematik für persönliche ärztliche Leistungen:

  • Einfacher Gebührensatz (Faktor 1,0): Der Ausgangswert jeder GOÄ-Leistung ohne Berücksichtigung besonderer Umstände.
  • Schwellenwert (Faktor 2,3): Der regelmäßig angewendete Standardfaktor. Er bildet den durchschnittlichen Behandlungsaufwand ab und bedarf in der Regel keiner zusätzlichen Begründung.
  • Höchstsatz (Faktor 3,5): Die verbindliche Obergrenze. Die Anwendung ist nur bei nachweislich erhöhtem Aufwand zulässig und erfordert eine individuelle, nachvollziehbare Begründung auf der Rechnung.

Innerhalb dieses Rahmens besteht ein Ermessensspielraum, um den Steigerungssatz an den tatsächlichen Aufwand anzupassen. Voraussetzung ist, dass die gewählte Faktorhöhe sachlich begründet, transparent dokumentiert und eindeutig auf die konkrete Behandlungssituation bezogen ist. Auch bei außergewöhnlich komplexen Fällen bleibt der in der GOÄ festgelegte Höchstsatz (bei ärztlichen Leistungen das 3,5-fache) die maßgebliche Grenze der Honorargestaltung.

 

Maximalwerte und Spielräume der Steigerungssätze laut GOÄ

Abrechnungsbeispiele: Wann ist eine Steigerung über den Schwellenwert (2,3) zulässig?

In der Privatliquidation ergibt sich die angemessene Faktorhöhe aus dem tatsächlichen Verlauf der Leistungserbringung. Maßgeblich ist dabei die Dokumentation besonderer Umstände, die eine Überschreitung des Schwellenwerts rechtssicher begründen.

Typische Abrechnungsszenarien für Steigerungssätze über 2,3 sind:

  • Untersuchung eines Säuglings mit ausgeprägter Unruhe: Ein erheblicher Zeitaufwand für die Diagnostik und notwendige Beruhigungsmaßnahmen rechtfertigen einen Faktor oberhalb des Schwellenwerts von 2,3.
  • Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers: Erschwerte anatomische Bedingungen oder eine schwierige Lage des Fremdkörpers führen zu einem Mehraufwand, der eine Steigerung bis zum Höchstsatz (3,5) begründen kann.
  • Komplexe ärztliche Beratung bei multiplen Vorerkrankungen: Eine besonders umfangreiche Anamnese und die Koordination verschiedener Krankheitsbilder ermöglichen bei entsprechender Dokumentation die Anwendung eines erhöhten Faktors.
  • Behandlung eines Patienten mit erheblichen Kommunikationserschwernissen: Mehrfache Erläuterungen (z. B. bei Sprachbarrieren oder kognitiven Einschränkungen) und ein dadurch verlängerter Behandlungsablauf rechtfertigen eine Anpassung des Steigerungssatzes über den Regelsatz hinaus.
Abrechnungsbeispiele: Wann eine Steigerung über den Schwellenwert zulässig ist

Zusammenfassung zum zulässigen Steigerungssatz für Privatpatienten

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der zulässige Steigerungssatz den Spielraum definiert, in dem ärztliche Leistungen zwischen dem einfachen Gebührensatz (Mindestsatz) und dem 3,5-fachen Höchstsatz bewertet werden. Während der 2,3-fache Steigerungssatz dabei den Regelfall für Leistungen durchschnittlicher Schwierigkeit markiert, ermöglichen Faktoren darüber hinaus die Abbildung eines besonderen Aufwands. Entscheidend ist hierbei, dass die Wahl des Faktors stets an konkrete Leistungsumstände gebunden ist und jede Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 eine einzelfallbezogene Begründung erfordert.

Die GOÄ schafft mit diesen klaren Grenzen bis zum 3,5-fachen Satz einen verbindlichen Rahmen, der individuelle Anpassungen erlaubt, ohne die Transparenz oder Prüfbarkeit der Rechnung zu beeinträchtigen. Eine nachvollziehbare Dokumentation bildet dabei die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung. Wird dieser Rahmen konsequent eingehalten, lassen sich Steigerungssätze sachgerecht einsetzen und die Vergütung ärztlicher Leistungen differenziert, gesetzeskonform und im Sinne einer fairen Leistungsbewertung gestalten.