Informiert der Vertretungsarzt den Hausarzt? – Ablauf, Dokumentation & Schweigepflicht

Wenn ein Hausarzt wegen Urlaub, Krankheit oder Fortbildung nicht erreichbar ist, kann die Behandlung seiner Patienten vorübergehend von einem anderen Arzt übernommen werden. Ob der Hausarzt anschließend über die während dieser Zeit erfolgte Behandlung informiert wird, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Vertretungsfalls und die rechtlichen Vorgaben für den Umgang mit den dabei erhobenen Informationen.
Für die Beurteilung sind insbesondere das Vertragsarztrecht, die ärztliche Dokumentation und die Schweigepflicht relevant. Wie diese Vorgaben im jeweiligen Vertretungsfall zu berücksichtigen sind, hängt unter anderem davon ab, in welcher Form die Vertretung erfolgt.
Grundlagen: Formen der ärztlichen Vertretung
Für die ärztliche Vertretung kommen unterschiedliche Konstellationen infrage. Die Vertretung im engeren Sinne ist in § 32 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte geregelt. Bei Krankheit, Urlaub, Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann sich ein Vertragsarzt innerhalb von zwölf Monaten bis zu drei Monate vertreten lassen. Nach einer Entbindung ist eine Vertretung bis zu zwölf Monaten möglich. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, ist dies der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Als Vertreter kommt grundsätzlich ein anderer Vertragsarzt oder ein Arzt mit Approbation und abgeschlossener Facharztanerkennung infrage. Der Vertreter übernimmt die Tätigkeit in der Praxis des vertretenen Arztes und an dessen Stelle.
Davon zu unterscheiden ist die kollegiale Vertretung. Dabei behandelt ein niedergelassener Kollege die Patienten des abwesenden Arztes in seiner eigenen Praxis und unter eigenem Namen. Übernimmt dagegen der Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft oder ein fachgleicher angestellter Arzt die Behandlung, handelt es sich nicht um eine Vertretung im eigentlichen Sinne.
Für die Psychotherapie gelten besondere Vorgaben. Bei genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen ist eine Vertretung nach den bundesmantelvertraglichen Regelungen grundsätzlich unzulässig.
Informationsfluss: Wann der Hausarzt von der Vertretung erfährt
Ob und auf welchem Weg der Hausarzt Informationen aus der Vertretungszeit erhält, hängt davon ab, wo die Behandlung stattfindet. Maßgeblich ist insbesondere, ob der Vertreter in der Praxis des abwesenden Arztes oder in einer anderen Praxis beziehungsweise im Bereitschaftsdienst tätig wird.
Vertretung innerhalb der Praxis
Arbeitet der Vertreter in der Praxis des abwesenden Arztes, werden die während der Vertretungszeit erhobenen Informationen unmittelbar in der dort geführten (elektronischen) Patientenakte dokumentiert. Diagnosen, Verordnungen und Befunde sind damit nach der Rückkehr des Praxisinhabers in der Patientenakte verfügbar. Eine zusätzliche Übermittlung zwischen verschiedenen Praxen ist nicht erforderlich.
Für die Weiterbehandlung kann dennoch eine strukturierte Übergabe sinnvoll sein. Insbesondere besondere Verläufe, offene Befunde und bereits veranlasste Maßnahmen lassen sich so gezielt weitergeben.
Kollegiale Vertretung und Bereitschaftsdienst
Behandelt ein anderer Arzt den Patienten in seiner eigenen Praxis oder im organisierten Bereitschaftsdienst, entsteht die Dokumentation dort. Informationen gelangen in diesem Fall nicht automatisch in die Patientenakte des Hausarztes. Für die weitere Behandlung kann daher ein Bericht oder (elektronischer) Arztbrief mit den wesentlichen Behandlungsergebnissen übermittelt werden.
§ 73 Abs. 1b SGB V sieht vor, dass behandelnde Leistungserbringer den Versicherten nach seinem gewählten Hausarzt fragen und diesem mit Zustimmung des Versicherten Behandlungsdaten und Befunde zur Dokumentation und weiteren Behandlung übermitteln. Verweigert der Patient seine Zustimmung oder benennt er keinen Hausarzt, erfolgt keine entsprechende Übermittlung.
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Für den digitalen Praxisalltag stehen zudem weitere Funktionen und Add-ons zur Verfügung, darunter die Archivierung sowie Lösungen für das Online-Terminmanagement, die Videosprechstunde und die Praxis-Patienten-Kommunikation. Die verschiedenen Bausteine lassen sich je nach Bedarf konfigurieren und ergänzen.
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Schweigepflicht: Was der Vertretungsarzt weitergeben darf
Die ärztliche Schweigepflicht gilt grundsätzlich auch gegenüber anderen Ärzten. Verstöße können nach § 203 StGB strafrechtliche Konsequenzen haben und berufsrechtlich geahndet werden. Die Verschwiegenheit gehört zu den zentralen ärztlichen Pflichten und besteht auch über den Tod des Patienten hinaus.
Für die Behandlung durch mehrere Ärzte sieht die Berufsordnung eine Ausnahme vor: Untersuchen oder behandeln mehrere Ärzte einen Patienten gleichzeitig oder nacheinander, sind sie untereinander insoweit von der Schweigepflicht entbunden, wie das Einverständnis des Patienten vorliegt oder angenommen werden kann. Bei einer Mit- oder Nachbehandlung, die der Patient selbst veranlasst oder erkennbar erwartet, kann dieses Einverständnis meist angenommen werden.
Sucht ein Patient während der Abwesenheit seines Hausarztes gezielt eine Vertretungspraxis auf und möchte anschließend dort oder beim Hausarzt weiterbehandelt werden, kann daher eine entsprechende Informationsweitergabe zulässig sein. Um die Zustimmung eindeutig festzuhalten, kann der Vertretungsarzt den Patienten ausdrücklich danach fragen und dessen Entscheidung dokumentieren. Widerspricht der Patient der Weitergabe, bleibt die Schweigepflicht bestehen.
Dokumentation der Vertretung: Pflichten und Ablauf
Auch im Vertretungsfall ist die Behandlung ordnungsgemäß zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen halten den Behandlungsverlauf nachvollziehbar fest und bilden eine Grundlage für die weitere Versorgung.
Dabei sind insbesondere folgende Punkte relevant:
- Vollständige Behandlungsdokumentation: Anamnese, Befunde, Diagnosen und veranlasste Maßnahmen werden zeitnah und nachvollziehbar festgehalten.
- Eindeutige Zuordnung des Behandlers: Aus der Dokumentation muss hervorgehen, welcher Arzt die jeweilige Leistung erbracht hat.
- Korrekte Abrechnung: Berechtigte Vertretungsfälle sind nach den vertragsarztrechtlichen Vorgaben zu kennzeichnen. Bei der kollegialen Vertretung wird dafür der Vordruck Muster 19 verwendet.
- Dokumentierte Zustimmung: Entscheidet sich der Patient für eine Übermittlung von Informationen an den Hausarzt, sollte seine Entscheidung entsprechend festgehalten werden.
- Geordnete Rückübergabe: Nach dem Ende der Vertretung sollten offene Befunde und besondere Behandlungsverläufe strukturiert an den zurückkehrenden Arzt übergeben werden.
Eine nachvollziehbare Dokumentation erleichtert damit die weitere Behandlung und ermöglicht eine eindeutige Zuordnung der während der Vertretung erbrachten Leistungen.
Häufige Missverständnisse bei der ärztlichen Vertretung
Bei der ärztlichen Vertretung bestehen häufig falsche Vorstellungen darüber, wer wen informieren muss und welche rechtlichen Vorgaben gelten.
Häufige Missverständnisse sind:
- Automatische Information des Hausarztes: Eine Vertretungsbehandlung führt außerhalb der eigenen Praxis nicht automatisch dazu, dass der Hausarzt über die Behandlung informiert wird.
- Keine Schweigepflicht unter Ärzten: Die ärztliche Schweigepflicht gilt grundsätzlich auch gegenüber anderen Ärzten. Eine Weitergabe von Patientendaten setzt daher ein vorliegendes oder anzunehmendes Einverständnis voraus.
- Freie Wahl des Vertreters: Nicht jeder Arzt kann einen Vertragsarzt vertreten. Grundsätzlich kommen ein anderer Vertragsarzt oder ein Arzt mit Approbation und abgeschlossener Facharztanerkennung infrage.
- Keine Mitteilungspflicht bei längerer Vertretung: Dauert die Vertretung länger als eine Woche, ist sie der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Für längere Vertretungszeiträume gelten zudem weitere Vorgaben.
- Uneingeschränkte Informationsweitergabe: Der Hausarzt darf nicht ohne Weiteres über die Behandlung informiert werden. Entscheidend sind die Benennung des Hausarztes und das vorliegende beziehungsweise anzunehmende Einverständnis des Patienten.
Wer diese Vorgaben berücksichtigt, kann den Informationsaustausch im Vertretungsfall rechtssicher gestalten.

Fazit: Informationsaustausch bei ärztlicher Vertretung
Ob der Hausarzt von einer Vertretungsbehandlung erfährt, hängt von der konkreten Form der Vertretung und den Umständen der Behandlung ab. Erfolgt die Vertretung in der eigenen Praxis, stehen die Informationen über die gemeinsame Patientenakte zur Verfügung. Bei einer Behandlung in einer anderen Praxis oder im Bereitschaftsdienst ist eine gesonderte Übermittlung erforderlich. Maßgeblich bleibt dabei die ärztliche Schweigepflicht und das Einverständnis des Patienten.
Für Praxen kommt es daher auf klare Abläufe bei Vertretung, Dokumentation und Informationsweitergabe an. So lässt sich sicherstellen, dass relevante Informationen für die weitere Behandlung verfügbar sind und zugleich die Vertraulichkeit der Patientendaten gewahrt bleibt.