Gesundheitsdigitalisierungsgesetz: Praxisupdate frei Haus

Das deutsche Gesundheitswesen redet über Kostendämpfung. Die Digitalpolitik geht da ein wenig unter. Zu Unrecht: Die Politik will die Telematikinfrastruktur stabilisieren, die ePA zu einer wichtigen Versorgungsdrehscheibe machen und die Nutzung von Gesundheitsdaten weiter forcieren. Ein Überblick.

Von Philipp Grätzel

Spätestens seit die von der schwarz-roten Koalition eingesetzte Expertenkommission im März ihre 66 Empfehlungen zu Einsparungen im deutschen Gesundheitswesen vorgelegt hat, ist auch jenen, die etwas mehr Abstand zum Gesundheitswesen haben, klar, dass es ernst wird. Mitte April legte Bundesgesundheitsministerin Nina Warken dann den Entwurf ihres „Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung“ vor, der viele der Empfehlungen aufgreift. Seither gibt es im deutschen Gesundheitswesen kaum noch ein anderes Thema, zumindest in der breiteren Öffentlichkeit. 

Da war aber doch noch etwas anderes, oder? Richtig. Rund zehn Tage vor dem Entwurf des GKV-Gesetzes, unmittelbar vor Ostern, landete plötzlich der Entwurf für ein Gesundheitsdigitalisierungsgesetz (GeDIG) in den E-Mail-Postfächern diverser Verbände und anderer Akteure. Der Gesetzentwurf war angekündigt, aber zu diesem Zeitpunkt kam der offensichtlich noch nicht finalisierte Entwurf eher unerwartet. Tags zuvor hatte Politico als Erstes daraus zitiert, ein Medium des Axel-Springer-Konzerns. An welcher Stelle genau das Leck war, ist unklar. Beim Gesundheits-IT-Treff DMEA 2026 in Berlin Mitte April gab es jedenfalls ein Gesprächthema. 

 

Digitaler Versorgungseinstieg über die ePA

Die Implikationen des GeDIG-Entwurfs reichen bis tief in die einzelnen Arztpraxen hinein. Ein wichtiger Teilaspekt, der bei der DMEA auch von Nina Warken stark betont wurde, ist die Weiterentwicklung der elektronischen Patientenakte (ePA). Dem neuen § 345a SGB V kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Hier werden die Krankenkassen dazu verpflichtet, ab dem 1. Februar 2028 in ihren ePA-Lösungen einen „Funktionsbereich“ für einen sogenannten digitalen Versorgungseinstieg anzubieten. Dieser Funktionsbereich soll eine Buchung von Behandlungsterminen und von Terminen für telemedizinische Leistungen ermöglichen. Konkret geht es dabei um die unterstützte Terminfindung nach § 370a Absatz 1, also den Weg über die Terminservicestellen der KVen. Ebenfalls möglich werden soll in diesem Funktionsbereich eine Weiterleitung an das Ersteinschätzungsverfahren für Akutfälle, also an die 116117. 

Vorgesehen ist, dass bei über die ePA gebuchten Terminen die Leistungserbringer dann auch einen Zugriff auf ePA-Inhalte erhalten, außerdem sollen Berechtigungsnachweise für z. B. telemedizinische Leistungen übermittelbar sein. Perspektivisch soll die ePA auch im Rahmen einer digitalen Ersteinschätzung genutzt werden können. Diese digitale Ersteinschätzung dürfte eine wichtige Komponente des künftigen Primärversorgungssystems werden. Sie ist im GeDIG-Entwurf ebenfalls schon angelegt. Erste Anforderungen an ein Ersteinschätzungs-Tool, das breiter sein muss als das im Bereitschaftsdienst genutzte SmED, soll der §360 b SGB V definieren. 

Neue ePA-Features sollen kommen

Was die Inhalte der ePA angeht, so sollen diese erweitert werden, allerdings wird hier kein sehr hohes Tempo an den Tag gelegt. Aktuell läuft die schon in vorherigen Gesetzen angelegte Digitalisierung des bundeseinheitlichen Medikationsplans (BMP) zum elektronischen Medikationsplan (eMP). Dieses Projekt gestaltet sich aufwendiger, als viele dachten, sodass weitere strukturierte ePA-Inhalte im GeDIG erst mit etwas Versatz vorgeschrieben werden. 

Das betrifft vor allem die elektronische Patientenkurzakte und den elektronischen Laborbefund. Für Erstere nennt der Gesetzentwurf den 26. März 2029, für Letzteren den 26. März 2031 als Frist. Beide Fristen stammen aus der Verordnung zum Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS). Die Vorbereitung des deutschen Gesundheitswesens und der deutschen Gesundheitsforschung auf den EHDS ist ein weiteres zentrales Anliegen des GeDIG. Eine Frist für einen echten elektronischen Impfprozess in der ePA wird im GeDIG-Entwurf nicht genannt. Allerdings soll es eine Art „Impfpass light“ geben, die elektronische Impfübersicht. Sie soll, ­ähnlich wie die Medikationsliste der ePA, aus Abrechnungsdaten der Krankenkassen bzw. eRezept-Daten generiert werden. 

eÜberweisung kommt, Fax soll fertig haben

Im Funktionsbereich Versorgungseinstieg der ePA sollen Versicherte künftig auch auf Überweisungen zugreifen können. Diese werden gemäß dem ebenfalls neuen § 360 SGB V als eÜberweisungen gestaltet. Die eÜberweisung wird von der gematik noch spezifiziert. Ärzte sollen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ab dem 1.9.2029 verpflichtet werden, sie auszustellen und abzurufen und dafür die Telematikinfrastruktur (TI) zu nutzen. Ab dem 1.9.2028 soll die eÜberweisung bereits fakultativ nutzbar sein. 

Da eÜberweisungen auch für jene Patienten unmittelbar zugänglich sein müssen, die die ePA nicht nutzen, soll es noch einen zweiten „Ablageort“ für eÜberweisungen geben: Die gematik wird in § 360a Absatz 4 SGB V verpflichtet, eine entsprechende Komponente bzw. App „als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ zur Verfügung zu stellen. Übermittelt werden soll die eÜberweisung generell per KIM. Stichwort KIM: Krankenkassen sollen künftig verpflichtet werden, mit Leistungserbringern über KIM zu kommunizieren. Der GeDIG-Entwurf enthält im § 363c, Absatz 4 SGB V einen Passus, wonach „ab dem 13. Monat nach Inkrafttreten des Gesetzes“ die Übertragung medizinischer und pflegerischer Daten per Fax für Leistungserbringer und für Kostenträger nicht mehr zulässig ist. Die Pflegekassen dürfen ab diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht mehr faxen. So zumindest ist der Plan des Gesetzentwurfs. Ob das wirklich so kommt, wird sich zeigen.

 

Terminportale sollen streng reguliert werden

Die Bundesregierung nimmt sich im GeDIG-Entwurf auch der Terminbuchungsplattformen an. Die digitale Terminierung in Arztpraxen ist heute schon ein wichtiges Alltagsthema, sie wird im Rahmen eines Primärversorgungssystems noch sehr viel zentraler werden. In § 370c SGB V werden die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KBV/KZBV) und der GKV-Spitzenverband verpflichtet, spätestens bis Ende des sechsten auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Monats festzulegen, was solche Portale, sofern sie im GKV-Kontext genutzt werden, leisten müssen und tun dürfen – und was nicht. 

Gesetzlich vorgegeben ist im GeDIG-Entwurf, dass technische und prozessuale Anforderungen inklusive Barrierefreiheit, Datenschutz und Informationssicherheit adressiert werden müssen. Die Anforderungen müssen zudem Maßnahmen enthalten, die gewährleisten, dass der Zugang für Versicherte bedarfsgerecht und diskriminierungsfrei ist und dass keine vergütungsorientierte Terminvergabe stattfindet. Terminbuchungsprozesse müssen außerdem werbefrei sein, und es darf auch keine Datenweitergabe für Marketingzwecke erfolgen. Darüber hinaus macht der GeDIG-Entwurf keine Vorgaben an die Gestaltung der Portale. Er äußert sich nicht zur Frage, ob die Portale öffentlich oder privat betrieben werden sollen. Und er äußert sich auch nicht dazu, inwieweit leistungserbringerseitig Diskriminierungsfreiheit gewährleistet sein muss bzw. die Reihenfolge der präsentierten Termine kommerziell hinterlegt sein darf.
 

Krankenkassen und Gesundheitsdaten

Neben den unmittelbar arztpraxisrelevanten Themen wie digitaler Versorgungseinstieg, eÜberweisung, KIM und Terminportale enthält der GeDIG-Entwurf noch eine ganze Menge mehr. Krankenkassen beispielsweise sollen mit Gesundheitsdaten bald deutlich mehr tun dürfen als bisher. So kann zu Früherkennungsuntersuchungen künftig auch per E-Mail oder App eingeladen werden. Das klingt wie eine eher kleine Veränderung. Dass es dazu im deutschen Gesundheitswesen ein Gesetz braucht, sagt auch was aus.  

Weitreichender ist die Erweiterung von § 25b SGB V. Das ist der Paragraf, der es Krankenkassen erlaubt, Versicherte auf Gesundheitsrisiken und Präventionsoptionen hinzuweisen. Künftig dürfen Krankenkassen demnach auch über spezifische Versorgungsleistungen individuell und datenbasiert informieren. Sie dürfen auch nach kardiovaskulären Risiken fahnden und den Versicherten ggf. Präventionsmaßnahmen anbieten. Es wird außerdem klargestellt, dass nicht nur Pflegebedürftigkeit, sondern ebenso drohende Pflegebedürftigkeit ein Grund sein kann, die Versicherten aktiv zu kontaktieren. Auch hier: Wir sind in Deutschland. 

Erstmals sollen die Kranken- und Pflegekassen zudem für Zwecke gemäß § 25 b auf ePA-Daten zugreifen dürfen – sofern die Versicherten dies aktiv gestatten. Die Krankenkassen sollen außerdem mit enger Zweckbindung zusätzliche Daten von den Versicherten erheben dürfen, die ihnen auf Basis der Abrechnungsdaten bisher nicht zur Verfügung stehen. Gemeint sind dabei offenbar Informationen wie etwa Raucherstatus, LDL-Wert, Daten zum Umfang körperlicher Bewegung, Körpergewicht und andere präventionsrelevante Datenpunkte. Von Krankenkassen erhobene Daten sollen in der ePA abgelegt und dort als krankenkassengeneriert gekennzeichnet werden. 
 

Die Gematik erhält mehr Befugnisse

Ein nicht ganz kleiner Teil des GeDIG-Entwurfs beschäftigt sich mit der Rolle und den genauen Aufgaben, Rechten und Pflichten der gematik. Insgesamt wird die Position der gematik und des bei ihr angesiedelten Kompetenzzentrums für Interoperabilität im Gesundheitswesen (KIG) durch den GeDIG-Entwurf deutlich gestärkt. Die Verantwortungsbereiche werden klarer benannt, und es werden neue Transparenz- und Kooperationspflichten für IT-Hersteller eingeführt. Das alles zielt nicht zuletzt darauf, die TI-Stabilität zu erhöhen und Komplexität zu reduzieren. Es wird auch erstmals betont, dass die gematik keine eigenen Softwarelösungen entwickeln soll. Sie darf aber umfangreicher als bisher IT-Lösungen ausschreiben. 

Arztpraxisrelevant ist das beim KIG angesiedelte Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 387 SGB V, das mit dem Digital-Gesetz der Vorgängerregierung eingeführt worden war und bisher vor allem auf interoperabilitätsrelevante Aspekte bei TI-Anwendungen zielt. Es soll dahingehend ausgeweitet werden, dass Praxis-IT-Herstellern im Hinblick auf „qualitative und quantitative Funktionen“ künftig engere Vorgaben gemacht werden dürfen. In den Erläuterungen des Gesetzentwurfs finden sich als Beispiele neben Performance-Vorgaben auch Vorgaben für die Nutzeroberfläche. Dies sehen IT-Hersteller ausgesprochen kritisch, da damit der Wettbewerb um die besten Lösungen an zentraler Stelle ausgehebelt würde.

Auf eine stärkere Regulierung zielt auch die Einführung einer sogenannten Interoperabilitätspflicht im geplanten § 386 a SGB V des GeDIG-Entwurfs. IT-Hersteller sollen dazu verpflichtet werden, den Leistungserbringern auf Verlangen „die personenbezogenen Gesundheitsdaten ihrer Patienten unverzüglich und kostenfrei im interoperablen Format bereitzustellen“. Das entsprechende Format kann vom Gesundheitsministerium per Rechtsverordnung festgelegt werden. Dieser Paragraf zielt darauf ab, den Wechsel der Praxis-IT zu erleichtern. Wie das technisch genau aussehen könnte, ist derzeit aber völlig unklar. Die KVen sollen die Leistungserbringer bei entsprechenden Anliegen unterstützen dürfen, sie sollen zudem qua § 386 b SGB V umfangreichere Rechte in Sachen Digitalberatung der Arztpraxen erhalten. 
 

ePA-Welt wird bunter

epa-Markt. Der Gesetzgeber legt Hand an die ePA, aber auch im Markt tut sich einiges. Bisherige ePAs kommen technisch entweder von IBM (zum Beispiel TK und Barmer) oder von BITMARCK/Rise (z.B. Betriebs- und Innungskrankenkassen, HEK). Die AOK-Akte wird von Ernst & Young umgesetzt. Künftig könnte im ePA-Markt etwas mehr Wettbewerb herrschen. Die Deutsche Telekom hat angekündigt, eine eigene ePA zu entwickeln und von der gematik zertifizieren zu lassen. Ziel sei es, mehr nutzenbringende Funktionen anzubieten und versorgungsrelevante Prozesse, etwa den Hilfsmittelprozess, konsequenter in der ePA abzubilden. 

Hintergrund ist, dass sowohl die TK als auch die Barmer ihre ePA 2026 neu ausschreiben wollen. Auch bei der AOK ePA scheinen sich Änderungen anzudeuten. Zwar bleibt Ernst & Young zuständig, es gibt aber Überlegungen, den Technikpartner zu wechseln. Wer hier in die Bresche springt, war bis Redaktionsschluss noch nicht klar. Es spricht aber einiges dafür, dass es bald mehr als nur zwei ePA-Plattformen geben könnte. Für die Nutzer ist das erst mal keine schlechte Nachricht: Konkurrenz belebt das Geschäft.

Forschung: Der Trend geht zum Ökosystem

Ein weiterer Block des GeDIG-Entwurfs beschäftigt sich mit der Gesundheitsdatenforschung. Hier hatte die Vorgängerregierung mit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz vorgelegt, das unter anderem zur Etablierung des neuen Forschungsdatenzentrums (FDZ) Gesundheit beim Bundesinstitut für Arzneimittel und ­Medizinprodukte (BfArM) geführt hatte. Der GeDIG-Entwurf bringt eine ganze Reihe neuer Maßnahmen in die politische Spur, die nicht zuletzt auf die Umsetzung von EU-Vorgaben im Rahmen des EHDS zielen.

Ziel aller Bemühungen in diesem Bereich ist die Etablierung eines Datenökosystems, das eine leistungsfähige und übergreifende Gesundheitsdatenforschung ermöglicht, in ähnlicher Weise, wie das die skandinavischen Länder während der Covid-Pandemie vorgemacht haben. Bisher führt das FDZ Gesundheit im Wesentlichen Abrechnungsdaten zusammen, ePA-Daten sollen bald hinzukommen. Künftig sollen die FDZ-Daten außerdem mit originären medizinischen Datenbeständen verknüpfbar werden, vor allem mit medizinischen Registern, aber auch mit Forschungsdatenbanken von Universitätskliniken, öffentlichem Gesundheitsdienst oder forschenden ambulanten Einheiten. 

Eine solche übergreifende Forschung scheiterte bisher daran, dass es keine einheitliche Forschungskennziffer im deutschen Gesundheitswesen gab. Das soll sich ändern. Der GeDIG-Entwurf will eine nationale Forschungskennziffer einführen, die für jeden Versicherten auf Basis des unveränderlichen Teils der Krankenversichertennummer nach einem technischen Verfahren erstellt werden soll, für das das BfArM zuständig sein wird. 
 

so macht es medatixx

Terminierung. medatixx engagiert sich auch zukünftig in den Gremien der gematik und der KBV, um praxistaugliche Spezifikationen der verpflichtenden TI-Anwendungen sicherzustellen, und wird seinen Kunden die neuen Funktionen fristgerecht und in guter Ergonomie bereitstellen. 

Eine faire und diskriminierungsfreie Terminierung in Arztpraxen ist aus Sicht von medatixx einer der erfolgskritischen Faktoren für den digitalen Zugang zur Versorgung und auch für das geplante Primärversorgungssystem. 

In einer bei der DMEA 2026 vorgestellten repräsentativen Umfrage, die von medatixx bei Civey beauftragt wurde, ging es darum, wie digitale Angebote in Arztpraxen von der Bevölkerung wahrgenommen werden. Insgesamt nahmen 5 000 Bürger teil. Dabei zeigte sich, dass eine öffentliche Verantwortung bei der Terminvergabe gegenüber privatwirtschaftlichen Lösungen klar bevorzugt wird. Insgesamt 43,2 Prozent sind eindeutig oder eher der Meinung, dass eine faire und diskriminierungsfreie Vergabe von Arztterminen durch eine öffentliche Stelle erfolgen sollte, nur 22,0 Prozent bevorzugen privatwirtschaftliche Anbieter, der Rest hat dazu keine Meinung. 

Besonders groß ist die Zustimmung zu einer öffentlichen Terminvergabe in den jüngeren Altersgruppen. Menschen unter 40 Jahren stimmten zu über der Hälfte für die Terminvergabe durch eine öffentliche Stelle. Vor diesem Hintergrund unterstützt medatixx das im GeDIG-Entwurf angelegte Vorhaben der Bundesregierung, klare Regelungen bei Terminportalen zu etablieren, die eine diskriminierungsfreie Terminierung ermöglichen. Mehr zur Studie „Die digitale Arztpraxis“ erfahren Sie auf Seite 15 dieses Hefts. 


Der Artikel erschien erstmals am 25. Juni 2026 im x.press 26.3. 

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