Was bringt die Entbudgetierung bei Hausärzten? – Umfang & Auswirkungen aufs Honorar

Seit dem 1. Oktober 2025 werden die Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung ohne Budgetierung in voller Höhe vergütet. Welche Leistungen die Entbudgetierung umfasst und was das konkret für das Honorar der Hausarztpraxis bedeutet, verrät dieser Beitrag. Jetzt mit medatixx informieren!
Entbudgetierung Hausärzte

Jahrzehntelang gehörte die Budgetierung zum hausärztlichen Alltag: Leistungen, die über Regelleistungsvolumen oder Quoten hinausgingen, wurden nur abgestaffelt oder teilweise gar nicht vergütet. Mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz hat der Gesetzgeber diese Begrenzung für die allgemeine hausärztliche Versorgung beendet. Seit dem 1. Oktober 2025 werden die entsprechenden Leistungen zu den Preisen der Euro-Gebührenordnung vergütet.

Die Neuregelung betrifft allerdings nicht das gesamte Leistungsspektrum. Zudem erfolgt die Vergütung über einen neu geschaffenen Honorartopf, während die finanziellen Auswirkungen für einzelne Praxen von ihrem Leistungsspektrum und ihrer Abrechnung abhängen. Im Folgenden geht es daher um den Umfang der Entbudgetierung, die Funktionsweise der neuen Hausarzt-MGV und die möglichen Auswirkungen auf das Honorar.

 

Hintergrund: GVSG und das Ende der Budgetierung

Die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen erfolgt traditionell überwiegend aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, kurz MGV. Aus diesem begrenzten Vergütungsvolumen verteilen die Kassenärztlichen Vereinigungen die Honorare nach den jeweils geltenden Regelungen, unter anderem über Regelleistungsvolumen und Quoten. Für Hausarztpraxen konnte dies dazu führen, dass Leistungen oberhalb bestimmter Mengen nur mit Abschlägen vergütet wurden.

Mit dem Anfang 2025 beschlossenen und am 1. März 2025 in Kraft getretenen Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz wurde die Grundlage für die Entbudgetierung der allgemeinen hausärztlichen Versorgung geschaffen. Die konkrete Umsetzung wurde anschließend durch den Erweiterten Bewertungsausschuss geregelt. Seit dem 1. Oktober 2025 werden die entsprechenden Leistungen außerhalb der bisherigen Mengenbegrenzungen vergütet. Die Neuregelung steht dabei neben weiteren Änderungen der hausärztlichen Vergütung, insbesondere der seit dem 1. Januar 2026 neu ausgestalteten Vorhaltepauschale. Während die Entbudgetierung die Vergütung der erbrachten Leistungen betrifft, knüpft die Vorhaltepauschale an das Versorgungsprofil der Praxis an.

 

Der Umfang: Welche Leistungen entbudgetiert sind

Die Neuregelung erfasst den Kern der allgemeinen hausärztlichen Versorgung, gilt aber nicht für sämtliche Leistungen des EBM. Entscheidend ist daher, welche Positionen in den neuen Vergütungsbereich einbezogen wurden und für welche weiterhin die bisherigen Vorgaben gelten.

 

Kapitel 3 und die Hausbesuche

Seit dem 1. Oktober 2025 werden die Leistungen des EBM-Kapitels 3 der allgemeinen hausärztlichen Versorgung ohne Mengenbegrenzung vergütet. Dazu gehören unter anderem die Versicherten- und Chronikerpauschalen, die Vorhaltepauschale sowie geriatrische und palliativmedizinische Betreuungsleistungen. Ebenfalls einbezogen sind die hausärztlichen Haus- und Heimbesuche nach den GOP 01410 bis 01413 sowie 01415. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Leistung im betreffenden KV-Bezirk im Jahr 2023 Bestandteil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung war. Das dafür vorgesehene Vergütungsvolumen wurde in den neuen Honorartopf überführt.

Leistungen, die bereits vor der Neuregelung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet wurden, bleiben davon unberührt. Dazu zählen beispielsweise die Zuschläge für die Terminvermittlung, der Medikationsplan und das Telemonitoring. Sie werden weiterhin nach den dafür geltenden Regelungen extrabudgetär vergütet.

 

Was budgetiert bleibt

Ausgenommen sind vor allem Leistungen außerhalb des entbudgetierten hausärztlichen Kernbereichs. Dazu gehören beispielsweise Ultraschalluntersuchungen, kleinere chirurgische Eingriffe und Leistungen der Psychosomatik. Sie werden weiterhin aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet und können entsprechend den regionalen Regelungen einer Quotierung unterliegen.

Eine weitere Besonderheit betrifft die hausärztliche Gesprächsleistung nach GOP 03230. Die Entbudgetierung hebt deren bestehende Mengenbegrenzung nicht auf: Für die Leistung gilt weiterhin ein Punktzahlvolumen von 64 Punkten je Behandlungsfall. Damit unterliegt die GOP 03230 trotz der Einbeziehung in die Entbudgetierung weiterhin dieser spezifischen Begrenzung.

 

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Die Mechanik: Hausarzt-MGV und Ausgleichspflicht der Kassen

Für die Finanzierung der neu einbezogenen Leistungen wurde die Hausarzt-MGV geschaffen. In diesen separaten Vergütungsbereich fließen die Mittel, die zuvor innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für die entsprechenden Leistungen vorgesehen waren. Ausgangspunkt für die Berechnung ist das Vergütungsvolumen des Jahres 2023. Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen bestimmen die Höhe der Mittel für jedes Quartal und schreiben sie entsprechend der weiteren Entwicklung fort. Reicht das festgelegte Volumen aufgrund einer höheren Leistungsmenge nicht aus, müssen die Krankenkassen die Differenz ausgleichen. Überzahlungen werden dagegen in den folgenden Quartalen berücksichtigt.

Für die Praxen entfallen bei den einbezogenen Leistungen die bisherigen Mengenbegrenzungen durch Regelleistungsvolumen und qualifikationsgebundene Zusatzvolumen sowie die damit verbundenen Quotierungen. Eine steigende Leistungsmenge führt damit nicht mehr zu einer entsprechenden Abstaffelung innerhalb dieser Instrumente. Die konkrete Abbildung der Neuregelung erfolgt auf Ebene der Kassenärztlichen Vereinigungen. Dazu gehören unter anderem die Bereinigung bisheriger Vergütungsbereiche und die Ausgestaltung möglicher Übergangsregelungen. Maßgeblich für die praktische Umsetzung sind daher die jeweiligen Honorarverteilungsmaßstäbe und Abrechnungsunterlagen der zuständigen KV.

 

Auswirkungen aufs Honorar: Wer profitiert und worauf es ankommt

Die Entbudgetierung verändert vor allem die Vergütung der tatsächlich erbrachten Leistungen. Wie stark sich dies auf das Honorar einer Praxis auswirkt, hängt vom Leistungsspektrum und der bisherigen Auslastung der Vergütungsvolumina ab:

  • Mehr Vergütung bei hoher Leistungsmenge: Leistungen innerhalb des entbudgetierten Bereichs werden auch bei höheren Fall- und Leistungszahlen nicht mehr über die bisherigen Mengenbegrenzungen abgestaffelt.
  • Leistungsspektrum wird entscheidend: Wer einen großen Teil seines Honorars mit entbudgetierten Leistungen erzielt, kann stärker von der Neuregelung profitieren als Praxen mit einem hohen Anteil weiterhin budgetierter Leistungen.
  • Höhere Planungssicherheit bei Mehrbedarf: Steigende Leistungszahlen führen im entbudgetierten Bereich nicht mehr zu einer entsprechenden Abstaffelung. Die Finanzierung erfolgt über die Hausarzt-MGV mit der vorgesehenen Ausgleichspflicht der Krankenkassen.
  • Vollständige Leistungserfassung wird wichtiger: Nicht dokumentierte oder nicht abgerechnete Leistungen werden nicht vergütet. Eine vollständige und korrekte Abrechnung bleibt daher entscheidend.
  • Weitere Prüfungen bleiben bestehen: Wirtschaftlichkeitsgebot, sachlich-rechnerische Richtigstellungen und Plausibilitätsprüfungen gelten auch für entbudgetierte Leistungen weiterhin.

Wie groß die tatsächliche Veränderung ausfällt, lässt sich daher nicht pauschal beziffern. Aussagekräftig ist ein Vergleich der eigenen Honorarbescheide vor und nach der Umstellung, getrennt nach entbudgetierten und weiterhin budgetierten Leistungen.

 

Fazit: Was die Entbudgetierung für Hausarztpraxen bedeutet

Die Entbudgetierung verändert die Vergütung der allgemeinen hausärztlichen Versorgung grundlegend: Die einbezogenen Leistungen des EBM-Kapitels 3 sowie die entsprechenden Haus- und Heimbesuche werden seit dem 1. Oktober 2025 ohne die bisherigen Mengenbegrenzungen vergütet. Ausgenommen bleiben unter anderem Ultraschall, kleinere chirurgische Eingriffe und Leistungen der Psychosomatik. Auch die Mengenbegrenzung der GOP 03230 besteht fort. Die Finanzierung erfolgt über die Hausarzt-MGV mit der vorgesehenen Ausgleichspflicht der Krankenkassen.

Für Hausarztpraxen kommt es daher darauf an, das eigene Leistungsspektrum nach entbudgetierten und weiterhin budgetierten Leistungen zu unterscheiden, die Abrechnung vollständig zu führen und die Honorarbescheide der Umstellungsquartale auszuwerten.