Welche EBM-Ziffer wird für ein Langzeit-EKG verwendet? – Abrechnung und Voraussetzungen

Die Ziffer 03241 dient der Abrechnung eines Langzeit-EKGs über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Welche Voraussetzungen und technischen Anforderungen für den Ansatz gelten und wie sich Fehler vermeiden lassen, erläutert dieser Beitrag. Alles Wichtige im Überblick – Jetzt bei medatixx!
Langzeit-EKG EBM-Ziffer

Das Langzeit-EKG gehört in der ambulanten Herzdiagnostik zu den etablierten Untersuchungsverfahren. Damit zählt es zu den abrechnungsrelevanten Leistungen, die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) definiert sind. Die korrekte Ziffernzuordnung verhindert Rückforderungen, Plausibilitätsprüfungen durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) und den Verlust des Vergütungsanspruchs.

 

EBM-Ziffer 03241: Die zentrale Abrechnungsziffer für das Langzeit-EKG

Im EBM ist die Ziffer 03241 die maßgebliche Leistungsposition für die computergestützte Auswertung eines Langzeit-EKGs im ambulanten Bereich. Sie befindet sich in Kapitel 3 des EBM, das die hausärztlichen Leistungen erfasst, und ist damit primär für allgemeinmedizinisch tätige und hausärztlich zugelassene Praxen relevant. Die Ziffer bildet die Grundlage für die Abrechnung dieser diagnostischen Leistung gegenüber der KV.

Für ein vollständiges Langzeit-EKG im hausärztlichen Bereich sind zwei Ziffern anzusetzen: 03322 für die Aufzeichnung des Langzeit-EKGs (mindestens 18 Stunden Dauer) und 03241 für die computergestützte Auswertung. Beide Ziffern sind kombiniert abzurechnen und unterliegen der KV-Genehmigungspflicht. Die Ziffer 03241 ist bewusst dem hausärztlichen Versorgungsbereich zugeordnet. Fachärztlich tätige Internisten und Kardiologen rechnen vergleichbare Leistungen über die in ihrer Fachgruppe geltenden Kapitel des EBM ab (Aufzeichnung: 13252; Auswertung: 13253).

 

Leistungsinhalt und Bewertung der Ziffer 03241

Der Leistungsinhalt der EBM-Ziffer 03241 umfasst ausschließlich die computergestützte Auswertung eines kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit-EKGs von mindestens 18 Stunden Dauer. Die Aufzeichnung wird hingegen über die Ziffer 03322 separat abgerechnet. Beide Bestandteile müssen vollständig erbracht worden sein, damit beide Leistungspositionen ansatzfähig sind.

Die Analyse schließt folgende Aspekte ein:

  • Herzfrequenzvariabilität: Beurteilung über den gesamten Aufzeichnungszeitraum.
  • Herzrhythmusstörungen: Erkennung und Klassifikation im Aufzeichnungsverlauf.
  • ST-Strecken-Veränderungen: Auswertung, sofern diagnostisch relevant.
  • Auswertungsbericht: Erstellung eines ärztlich unterzeichneten Befundberichts als Bestandteil der Leistung.

Die Punktbewertung der Ziffer 03241 richtet sich nach dem jeweils gültigen EBM-Regelwerk und dem regional ausgehandelten Orientierungspunktwert der jeweiligen KV. Die tatsächliche Vergütung ergibt sich aus der Multiplikation der zugewiesenen Punkte mit dem aktuellen Punktwert, der je nach KV-Bezirk und Quartal variieren kann. Die Leistung ist je vollständig durchgeführter Untersuchung einmal pro Behandlungsfall ansatzfähig und unterliegt den üblichen Budgetierungsregelungen des hausärztlichen EBM-Kapitels.

 

Abrechnungsberechtigung: Wer darf die Ziffer 03241 ansetzen?

Die Abrechnungsberechtigung für die EBM-Ziffer 03241 ist an die hausärztliche Tätigkeit gebunden. Nicht jede Fachgruppe, die im klinischen Alltag Langzeit-EKGs einsetzt, ist zur Abrechnung dieser spezifischen Position berechtigt. Maßgeblich sind die vertragsärztliche Zulassung sowie die KV-seitige Zuordnung zur hausärztlichen Versorgungsebene.

Zur Abrechnung der Ziffer 03241 berechtigt sind:

  • hausärztlich tätige Praxisinhaber mit hausärztlicher Zulassung;
  • niedergelassene Ärzte mit hausärztlichem Versorgungsauftrag;
  • Internisten, die explizit als Hausarzt zugelassen sind.

Nicht berechtigt zur Abrechnung der Ziffer 03241 sind:

  • niedergelassene Fachärzte mit internistischem Schwerpunkt – etwa Kardiologen oder Gastroenterologen;
  • alle Arztgruppen ohne expliziten hausärztlichen Versorgungsauftrag.

Fachärztlich tätige Internisten und Kardiologen rechnen das Langzeit-EKG über die Ziffern 13252 (Aufzeichnung) und 13253 (Auswertung) ab, Kinder- und Jugendärzte über 04322 (Aufzeichnung) und 04241 (Auswertung), Ärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin über 27322 und 27323.

 

Voraussetzungen für den korrekten Ansatz der Langzeit-EKG-Abrechnung

Damit ein Langzeit-EKG im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung korrekt abgerechnet werden kann, müssen vor der Leistungserbringung und Rechnungsstellung mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zentral ist die medizinische Indikation: Die Durchführung eines Langzeit-EKGs muss durch eine klinisch begründete Fragestellung gerechtfertigt sein. Allgemeine Vorsorgeuntersuchungen ohne konkreten diagnostischen Anlass begründen keinen ausreichenden Anlass im Sinne der Kassenleistung.

Die Voraussetzungen einer regelkonformen Abrechnung eines Langzeit-EKGs im Überblick:

  • Medizinische Indikation: Es muss eine dokumentierte klinische Fragestellung, etwa bei Verdacht auf Herzrhythmusstörungen, vorhanden sein.
  • Behandlungsfall-Zugehörigkeit: Die Leistung muss im laufenden Quartal in einem aktiven Behandlungsfall erbracht worden sein.
  • Hausärztlicher Versorgungsauftrag: Die abrechnende Praxis muss der hausärztlichen Versorgungsebene zugeordnet sein (bei Ziffer 03241).
  • Vollständige Leistungserbringung: Aufzeichnung (03322) und Auswertung (03241) müssen abgeschlossen sein, bevor die Ziffern angesetzt werden.
  • KV-Genehmigung: Die Abrechnung beider Ziffern (03322 und 03241) setzt zwingend eine Genehmigung der zuständigen KV nach der Vereinbarung zur Durchführung von Langzeitelektrokardiographischen Untersuchungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus. Diese Genehmigung ist für alle Fachgruppen verpflichtend und muss vor der ersten Abrechnung erteilt worden sein.
  • Ausschlussfreiheit: Es darf kein EBM-seitiger Ausschluss hinsichtlich einer gleichzeitig angesetzten anderen Leistungsposition vorliegen.

 

Technische und dokumentarische Anforderungen in der Praxis

Neben den medizinischen Voraussetzungen sind die technische Ausstattung und die Dokumentationsqualität wesentliche Faktoren für die Begründetheit der Abrechnung. Ein Langzeit-EKG, das mit ungeeignetem Equipment oder nicht in ausreichender Aufzeichnungsqualität durchgeführt wurde, erfüllt die Leistungsdefinition des EBM nicht.

Auf der technischen Seite gelten die folgenden Mindestanforderungen:

  • Mindestaufzeichnungsdauer: Das Gerät muss eine kontinuierliche EKG-Registrierung von mindestens 18 Stunden sicherstellen können.
  • Kanalanzahl: Mehrkanal-Rekorder mit mindestens zwei Ableitungskanälen sind für eine valide Rhythmusanalyse erforderlich.
  • Gerätequalität und Kalibrierung: Die eingesetzten Rekorder müssen den geltenden Anforderungen an Medizinprodukte entsprechen und ordnungsgemäß gewartet sein.
  • Auswertungssoftware: Die computergestützte Analyse muss mit geeigneten und aktuellen Auswertungssystemen erfolgen.

Für die Dokumentationsseite sind im Fall einer Abrechnungsprüfung folgende Nachweise entscheidend:

  • Behandlungsanlass: Aufzeichnung der medizinischen Indikation in der Patientenakte.
  • Aufzeichnungszeitraum: Angabe von Beginn und Ende der Registrierung mit Datum und Uhrzeit.
  • Auswertungsbericht: Ärztlich unterzeichneter Befundbericht mit vollständiger Befunddokumentation.
  • Analysenachweis: Dokumentierter Abschluss der vollständig erbrachten Analyseleistung.
  • Klinische Einordnung: Einordnung des Befunds in den klinischen Kontext des Behandlungsfalls.

 

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Die korrekte Abrechnung medizinischer Leistungen erfordert höchste Präzision und muss stets den aktuell geltenden Regelungen entsprechen. Unter anderem dafür haben wir von medatixx eine leistungsstarke Praxissoftware entwickelt. Sie unterstützt die zuständigen Praxismitarbeiter bei der Abrechnung und bei vielen weiteren Tätigkeiten.

Mit der medaitxx-Software erhalten die Praxismitarbeiter sämtliche Patientendaten, die für die Behandlung und Dokumentation relevant sind. Termine lassen sich schnell und einfach vereinbaren und mobil per QR-Code mit den Patienten teilen. Apropos mobil: Der Abruf der Patientendaten ist auch unterwegs mit Smartphones und Tablets problemlos möglich. Für Fragen und weitere Informationen sind wir per Kontaktformular erreichbar.

 

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Häufige Fehler bei der Langzeit-EKG-Abrechnung und wie sie sich vermeiden lassen

Bei der EBM-Abrechnung des Langzeit-EKGs kann es zu Fehlern kommen, die zu Rückforderungen, Streichungen oder Beanstandungen durch die KV führen können. Verantwortlich sind meist organisatorische Lücken im Praxisablauf, etwa durch unvollständig geführte Akten.

Typische Fehlerquellen bei der Abrechnung von Langzeit-EKGs und bewährte Gegenmaßnahmen sind:

  • Fehlende Indikationsdokumentation: Die medizinische Begründung für ein Langzeit-EKG wird nicht ausreichend in der Patientenakte festgehalten. Eine standardisierte Dokumentationsvorlage für Herzdiagnostikleistungen schafft Abhilfe.
  • Unterschreitung der Mindestaufzeichnungsdauer: Eine Aufzeichnung unter 18 Stunden wird dennoch abgerechnet. Gegenmaßnahme: Eine systematische Prüfung der Gerätedaten vor der Abrechnungsfreigabe verhindert diesen Fehler.
  • Fehlender Ansatz der Aufzeichnungsziffer 03322: Die Ziffer 03241 wird allein angesetzt, obwohl für ein vollständiges Langzeit-EKG stets auch die Ziffer 03322 (Aufzeichnung) abzurechnen ist. Eine interne Checkliste für die Abrechnung verhindert diese Untervergütung.
  • Falsche Ziffernkombination: Die Ziffer 03241 wird gleichzeitig mit einer EBM-Position angesetzt, für die ein Abrechnungsausschluss gilt. Eine regelmäßige Überprüfung der geltenden Ausschlusskataloge des EBM hilft dabei, solche Konflikte zu vermeiden.
  • Ansatz durch nicht berechtigte Fachgruppe: Die Ziffer wird von einer fachärztlich tätigen Praxis ohne hausärztlichen Versorgungsauftrag verwendet. Gegenmaßnahme: Eine interne Zuordnung von Leistungspositionen zu berechtigten Behandlern ist essenziell.
  • Fehlende KV-Genehmigung: Die Abrechnung von 03322 und 03241 setzt eine gültige KV-Genehmigung nach § 135 Abs. 2 SGB V voraus. Eine fehlende Genehmigung führt zur Streichung der abgerechneten Leistungen.
  • Fehlende ärztliche Unterschrift: Der Befundbericht liegt vor, ist aber nicht ärztlich signiert. Die Integration der Unterschriftspflicht in den festen Ablauf der Befunddokumentation beseitigt diese Fehlerquelle.
  • Abrechnungsansatz vor Abschluss der Auswertung: Die Ziffer wird bereits vor Fertigstellung der computergestützten Analyse angesetzt. Die Leistungserfassung sollte erst nach vollständigem Abschluss beider Teilleistungen erfolgen.

 

Zusammenfassung und Empfehlung

Die regelkonforme Abrechnung des Langzeit-EKGs im EBM erfordert die korrekte Ziffernauswahl, eine gesicherte Abrechnungsberechtigung, eine vor der ersten Abrechnung einzuholende KV-Genehmigung nach § 135 Abs. 2 SGB V, vollständig erfüllte Indikations- und Qualifikationsvoraussetzungen sowie eine lückenlose Befunddokumentation. Aufzeichnung (03322) und Auswertung (03241) sind stets gemeinsam anzusetzen. Da der EBM regelmäßig aktualisiert wird, empfiehlt sich für niedergelassene Praxen eine kontinuierliche Auseinandersetzung mit Änderungen an Leistungspositionen, Ausschlussregelungen und Punktbewertungen.