AU-Bescheinigungen & Co. abrechnen – Die Vergütung nach GOÄ-Nr. 70 im Überblick

Die Gebührenordnung für Ärzte (kurz GOÄ) bildet die verbindliche Grundlage für die Abrechnung privatärztlicher Leistungen. In diesem strukturierten Regelwerk betrifft die GOÄ-Nr. 70 die Vergütung kurzer schriftlicher Bescheinigungen und Zeugnisse sowie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
GOÄ-Nr. 70: Leistungsinhalt und abrechnungsrelevante Grundlagen
Die GOÄ-Nr. 70 trägt die offizielle Leistungsbezeichnung „Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ und ist im Abschnitt B der GOÄ (Grundleistungen und allgemeine Leistungen) verankert. Die Ziffer erfasst kurze schriftliche Dokumente, also Bescheinigungen, Zeugnisse und AU-Bescheinigungen, nicht jedoch Befundberichte. Ein einfacher Befundbericht oder eine einfache Befundmitteilung ist nach der Klarstellung der Bundesärztekammer mit der Untersuchungsgebühr abgegolten und nicht gesondert nach Nr. 70 abrechenbar. Für ausführliche schriftliche Berichte ist GOÄ-Nr. 75 einschlägig.
GOÄ-Nr. 70 ist die Abrechnungsgrundlage für Arztpraxen, die im privatärztlichen oder Selbstzahlerbereich tätig sind. Die Leistungsziffer erfasst alle schriftlichen Bescheinigungen und Zeugnisse, die ein Arzt auf Anforderung eines Patienten, eines Arbeitgebers oder einer dritten Partei ausstellt. Entscheidend für die korrekte Anwendung ist, dass das ausgestellte Dokument dem formalen Leistungsinhalt entspricht, den die Gebührenordnung für diese Ziffer definiert. Die ärztliche Dokumentationspflicht und die abrechnungsrelevanten Anforderungen der GOÄ gehen dabei Hand in Hand.
Kurze Bescheinigung und kurzes Zeugnis nach GOÄ: Was die Ziffer abdeckt
GOÄ-Nr. 70 erfasst kurze Bescheinigungen oder kurze Zeugnisse – also schriftliche Dokumente, die eine ärztliche Feststellung in knapper Form bestätigen. Typische Beispiele sind Schulbefreiungsbescheinigungen, Ausstellung von Allergiepässen oder Impfausweisen sowie sonstige kurze Bestätigungsschreiben für Arbeitgeber oder Dritte.
Nicht erfasst werden von GOÄ-Nr. 70 umfangreichere Berichte. Ein aufwendigerer Befundbericht, der inhaltlich substanzielle Informationen wie Diagnosen, Untersuchungsergebnisse oder epikritische Bewertungen enthält, ist nicht nach GOÄ-Nr. 70, sondern nach Nr. 75 abrechenbar. Einfache Befundberichte sind nach der Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt B der GOÄ bereits mit der Untersuchungsgebühr abgegolten.
Für eine abrechnungsfähige Bescheinigung unter GOÄ-Nr. 70 sind folgende formale Merkmale maßgeblich:
- Schriftliche Form: Die Bescheinigung muss in schriftlicher oder elektronisch dokumentierter Form vorliegen.
- Kurzer Inhalt: Es handelt sich um eine knappe Bescheinigung oder ein kurzes Zeugnis, nicht um einen substanziellen Befundbericht.
- Adressierung an Dritte: Der Bescheinigung wird üblicherweise auf Anforderung einer externen Stelle ausgestellt und an sie gerichtet.
- Erkennbarer Behandlungsbezug: Die in der Bescheinigung dokumentierten Befunde müssen einem identifizierbaren Behandlungskontext zugeordnet sein.
- Ärztliche Unterzeichnung: Die ärztliche Verantwortung für den Inhalt muss durch eine Unterschrift belegt sein.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Abrechnungsrelevante Einordnung
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz AU-Bescheinigung) ist ein eigenständiger Dokumententyp im Leistungsrahmen der GOÄ-Nr. 70. Im privatärztlichen Abrechnungskontext wird sie erfasst, wenn der Arzt einem Privatpatienten oder Selbstzahler eine schriftliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit ausstellt. Die abrechnungsrelevante Einordnung unterscheidet sich damit von gesetzlich versicherten Patienten, bei denen ein separater Abrechnungsweg über die Kassenärztliche Vereinigung greift.
Damit eine AU-Bescheinigung im Rahmen der GOÄ korrekt klassifiziert werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Privatärztliche Behandlung: Die Bescheinigung muss im Rahmen eines privatärztlichen Behandlungsverhältnisses oder für einen Selbstzahler ausgestellt worden sein.
- Schriftliche Ausfertigung: Die Bescheinigung ist in schriftlicher Form zu dokumentieren und dem Patienten auszuhändigen.
- Ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit: Die Bescheinigung setzt die ärztliche Feststellung einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit voraus.
- Einhaltung der Formvorschriften: Inhalt und Aufbau müssen den geltenden Anforderungen an eine rechtsgültige Krankschreibung entsprechen.
- Klare zeitliche Zuordnung: Der bescheinigte Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit muss eindeutig aus dem Dokument hervorgehen.
Vergütungshöhe der GOÄ-Nr. 70: Einfachsatz, Schwellenwert und Höchstsatz
Die Vergütung nach GOÄ-Nr. 70 richtet sich nach dem in der Gebührenordnung für Ärzte festgelegten Punktesystem, das über einen Steigerungsfaktor zu konkreten Honorarbeträgen führt. Die Punktzahl der GOÄ-Nr. 70 beträgt 40 Punkte. Multipliziert mit dem gesetzlich festgelegten Punktwert von 5,82873 Cent (§ 5 GOÄ) ergibt sich der Einfachsatz. Die Grundlage ist stets der sogenannte Einfachsatz, also der Betrag, der sich aus der Multiplikation des Gebührensatzes mit dem Faktor 1,0 ergibt. Er stellt die unterste Abrechnungsstufe dar und findet in der Praxis eher selten Anwendung, da die GOÄ für Regelleistungen oft einen höheren Faktor vorsieht.
Die drei maßgeblichen Faktorstufen der GOÄ-Nr. 70 sind:
- Einfachsatz (Faktor 1,0): 2,33 Euro – die untere Grenze der Abrechenbarkeit, nur in Ausnahmefällen zutreffend.
- Schwellenwert (Faktor 2,3): 5,36 Euro – der in der Praxis übliche Regelsatz. Eine Überschreitung des Schwellenwerts ist zulässig, erfordert jedoch eine schriftliche Begründung in der Arztrechnung.
- Höchstsatz (Faktor 3,5): 8,16 Euro – das zulässige Abrechnungsmaximum für GOÄ-Nr. 70. Der Höchstsatz darf nur bei besonderem Aufwand oder besonderen Umständen des Einzelfalls angesetzt werden und ist stets begründungspflichtig.
Der Steigerungsfaktor spiegelt die Komplexität und den Aufwand der erbrachten Leistung wider. Die Wahl des Faktors obliegt dem abrechnenden Arzt, unterliegt jedoch den formalen Vorgaben der GOÄ – insbesondere der Begründungspflicht bei Überschreitung des Schwellenwerts.
Abrechnung in der Praxis: Wann und wie GOÄ-Nr. 70 korrekt angewendet wird
Im Praxisalltag kommt GOÄ-Nr. 70 immer dann zum Einsatz, wenn Privatpatienten oder Selbstzahler schriftliche Berichte oder Bescheinigungen benötigen, die auf Grundlage einer ärztlichen Feststellung ausgestellt werden. Die Leistung ist nicht mit jeder Konsultation verbunden, sondern stellt einen eigenständigen Dokumentationsauftrag dar.
Relevant sind diese Anwendungsszenarien für GOÄ-Nr. 70 im privatärztlichen Kontext:
- AU-Bescheinigung für Privatpatienten: Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten oder auf Anforderung des Arbeitgebers.
- Befundbericht für Kostenträger: Erstellung eines Befundberichts für eine private Krankenversicherung oder einen anderen Leistungsträger, der schriftliche Informationen zum Gesundheitszustand des Patienten anfordert.
- Kurze Bescheinigungen für Kostenträger oder Dritte: Ausstellung von Dokumenten für Patienten ohne gesetzliche Krankenversicherung, deren Abrechnung vollständig nach GOÄ erfolgt.
- Berichte an nachbehandelnde Stellen: Ausfertigung eines Berichts an nachbehandelnde Ärzte oder Institutionen, sofern er auf Anforderung des Patienten und nicht im Rahmen einer internen Weiterbehandlung erstellt wird.
Kombinierbarkeit mit anderen GOÄ-Ziffern
Die Frage der Kombinierbarkeit von GOÄ-Nr. 70 mit anderen Abrechnungsziffern ist von erheblicher Bedeutung, da fehlerhafte Abrechnungen zu Beanstandungen oder zur Ablehnung von Honorarforderungen führen können. Grundsätzlich erlaubt die GOÄ eine Kombination von GOÄ-Nr. 70 mit anderen Leistungsziffern, sofern diese inhaltlich eigenständige und voneinander abgrenzbare Leistungen abbilden.
Relevant sind in diesem Zusammenhang vor allem folgende Ziffern:
- GOÄ-Nr. 1 (Beratung): Wurde im Rahmen desselben Behandlungskontakts eine eigenständige ärztliche Beratung erbracht, dann kann sie separat abgerechnet werden.
- GOÄ-Nr. 5 (Symptombezogene Untersuchung): Sofern eine körperliche Untersuchung als eigenständige Leistung stattgefunden hat, ist eine parallele Abrechnung möglich.
Bei umfangreicheren Berichten, die über den Leistungsinhalt von Nr. 70 hinausgehen, kann alternativ Nr. 75 (Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht) in Betracht kommen. Eine gleichzeitige Abrechnung beider Ziffern für dasselbe Dokument ist jedoch nicht zulässig.
Nicht kombinierbar mit GOÄ-Nr. 70 im selben Abrechnungskontext sind folgende Positionen:
- GOÄ-Nr. 95 und Nr. 96 (Heil- und Kostenpläne) sowie GOÄ-Nr. 435 (schriftliche Ausarbeitung): Diese sind im selben Abrechnungskontext mit Nr. 70 ausgeschlossen.
- Andere Ziffern für denselben Dokumententyp: Für ein und dieselbe Bescheinigung darf nur eine Dokumentationsziffer abgerechnet werden.
Korrekte Abrechnung mit der Praxissoftware von medatixx
Die GOÄ-Nr. 70 mit ihren Faktorstufen, Kombinationsregeln und Dokumentationsanforderungen erfordert höchste Aufmerksamkeit bei der Abrechnung, ebenso wie andere GOÄ-Ziffern. Die Praxissoftware von medatixx bietet den Verantwortlichen diesbezüglich die notwendige Erleichterung. Unsere Praxissoftware richtet sich an Arztpraxen, die im privatärztlichen und Selbstzahlerbereich tätig sind, und führt Dokumentation sowie Abrechnung in einem Workflow zusammen.
Neben der Unterstützung bei der Abrechnung bietet unsere Praxissoftware zahlreiche weitere Features, die im Praxisalltag eine erhebliche Zeitersparnis einbringen. Über das Dashboard sind Patientendaten direkt abrufbar und auch Termine lassen sich schnell vereinbaren. Dank vordefinierten Textbausteinen geht die medizinische Dokumentation ebenfalls einfach vonstatten. Fragen zu unserer Softwarelösung für Praxen beantwortet unser Team gern.
Häufige Fehler und Sonderfälle bei der Abrechnung der GOÄ-Nr. 70
In der alltäglichen Praxisabrechnung bestehen bestimmte Fehlerquellen bei der Anwendung der GOÄ-Nr. 70, die zu Honorarkürzungen oder zur Ablehnung von Abrechnungen führen können. Häufig handelt es sich dabei um Ungenauigkeiten bei der Dokumentation oder um Missverständnisse hinsichtlich des Anwendungsbereichs – insbesondere an der Schnittstelle zwischen privatärztlicher und vertragsärztlicher Abrechnung.
Typische Abrechnungsfehler und Sonderfälle bei GOÄ-Nr. 70 sind:
- Abrechnung bei GKV-Patienten: GOÄ-Nr. 70 gilt ausschließlich im privatärztlichen Bereich. Die irrtümliche Anwendung bei gesetzlich versicherten Patienten stellt einen Abrechnungsfehler dar.
- Fehlende Begründung bei erhöhtem Faktor: Wird der Schwellenwert von 2,3 überschritten, dann ist eine schriftliche Begründung auf der Arztrechnung zwingend erforderlich. Das Fehlen dieser Begründung führt zur Beanstandung.
- Irrtümliche Annahme einer generellen Einmalbeschränkung: GOÄ-Nr. 70 ist nicht grundsätzlich auf eine Abrechnung je Kontakt beschränkt. Bei Ausstellung mehrerer Bescheinigungen in derselben Sitzung kann die Ziffer entsprechend mehrfach angesetzt werden – je einmal pro ausgestelltem Dokument.
- Verwechslung mit GOÄ-Nr. 75: Für umfangreiche schriftliche Berichte existiert die höherwertige Ziffer Nr. 75. Wird irrtümlich Nr. 70 angesetzt, dann führt dies zu einer Untervergütung der tatsächlich erbrachten Leistung.
- Sonderfall Selbstzahler ohne Versicherungsschutz: Bei Patienten ohne private Krankenversicherung ist die Vergütungsvereinbarung im Vorfeld zu dokumentieren, um Streitigkeiten über den Honoraranspruch zu vermeiden.
- Anforderung durch Dritte ohne Patienteneinwilligung: Wird eine Bescheinigung auf Anforderung eines Arbeitgebers oder einer Versicherung ausgestellt, dann ist die datenschutzkonforme Einwilligung des Patienten eine Grundvoraussetzung. Andernfalls kann die Abrechenbarkeit in Frage gestellt werden.
Fazit: Mit den entsprechenden Kenntnissen lässt sich GOÄ-Nr. 70 regelkonform abrechnen
Eine rechtskonforme Abrechnung nach GOÄ-Nr. 70 setzt voraus, dass Leistungsinhalt, Faktorzuordnung und Anwendungsbereich bekannt sind und konsequent eingehalten werden. Praxen, die diese Grundlagen verinnerlicht haben, rechnen kurze Bescheinigungen, Zeugnisse und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für Privatpatienten und Selbstzahler korrekt und ohne das Risiko von Beanstandungen oder Honorarkürzungen ab. Ein systematischer Ansatz bei der GOÄ-Abrechnung stärkt nicht nur die Compliance, sondern reduziert den administrativen Aufwand langfristig.