GeDIG

Im GeDIG geht es um die konsequente Digitalisierung des Gesundheitswesens für eine bessere, effizientere Versorgung und innovative Nutzung von Gesundheitsdaten.

Gesetzentwurf

Das Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) verfolgt das Ziel, die Digitalisierung im Gesundheitswesen entscheidend voranzubringen. Im Mittelpunkt steht dabei, Gesundheitsdaten effektiv für die Versorgung, Forschung und die Weiterentwicklung des Gesundheitssystems nutzbar zu machen. Um dies zu ermöglichen, werden zentrale technische Voraussetzungen geschaffen und die Nutzung von Daten aus den Kranken- und Pflegekassen für die Versicherten flexibel und rechtssicher gestaltet.

Ein europäisch anschlussfähiges und vernetztes Gesundheitsdatenökosystem soll aufgebaut werden - das GeDIG dient dabei zugleich der fristgerechten nationalen Durchführung der EU-Verordnung über den Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS-Verordnung, EU 2025/327). Gleichzeitig wird die Interoperabilität im Gesundheits- und Pflegebereich weiter verbessert wird. Die elektronische Patientenakte (ePA) wird für relevante Versorgungszwecke weiterentwickelt, um eine bestmögliche Nutzung sicherzustellen. Darüber hinaus stehen die Stabilität der Telematikinfrastruktur sowie die Digitalisierung der Kommunikation zwischen Leistungserbringenden im Fokus, um die Zusammenarbeit und Effizienz im Alltag zu stärken.

Laut Bundesgesundheitsministerium soll das Gesetz dem Gesundheitssystem eine Entlastung von rund 445 Millionen Euro bringen. 

Beratungsfolge

  1. Referentenentwurf: 07. Mai 2026
  2. Verbändeanhörung: 18. Mai 2026
  3. Verabschiedung Kabinettsentwurf: 15. Juli 2026

Wichtige Bestandteile des GeDIG

  • Erweiterte elektronische Patientenakte (ePA): Die ePA wird um innovative Funktionen wie Hinweise zur Gesundheitsprävention (u.a. Herz-Kreislauf-Risikoerkennung), Check-Up-Erinnerungen, eine Volltextsuche ab 2027,  Gesundheitsplaner und KI-gestützte Angebote ergänzt. Krankenkassen erhalten mehr Innovationsmöglichkeiten beim Ausbau der ePA.
  • Verlässliche Fristen für IT-Umsetzung: Klare Fristen für Krankenkassen und Hersteller von Praxisverwaltungssystemen sollen die Einführung und Nutzung der ePA erleichtern.
  • Digitale E-Überweisung: Die E-Überweisung wird schrittweise bis 01. September 2029 eingeführt, um den papierbasierten Überweisungsprozess zwischen Haus- und Fachärzten zu digitalisieren. Ab diesem Zeitpunkt sind Vertragsärzte verpflichtet die E-Überweisung zu nutzen. Für die Erstellung, Übermittlung und Abruf derselben dürfen dann nur elektronische Programme genutzt werden, die von der KBV zugelassen wurden.
  • Digitaler Versorgungseinstieg für Patienten: Ab dem 1. Februar 2028 müssen Krankenkassen ihren Versicherten über die ePA-App einen "digitalen Versorgungseinstieg" anbieten. Versicherte können darüber Termine buchen oder sich an die Ersteinschätzung der Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen weiterleiten lassen; auch der Zugriff auf die E-Überweisung wird ab 2029 integriert.
  • Vereinfachung von Terminmeldungen: Eine verpflichtende Schnittstelle in Praxis- und Terminverwaltungssystemen erleichtert die Meldung freier Termine an die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen).
  • Unterstützung bei Digitalisierung: Apotheken, Ombudsstellen und die KVen unterstützen Ärzte und Versicherte verstärkt bei der Nutzung digitaler Anwendungen wie der ePA.
  • Konsequente Digitalisierung der Kommunikation: Die Nutzung von Fax und Papier bei der Kommunikation zwischen Leistungsträgern soll schrittweise abgeschafft werden und zukünftig über die sicheren Kommunikationskanäle z.B. KIM und TIM erfolgen.

Der Gesetzentwurf des GeDIG steht auf der Website des BMG zur Verfügung.